Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1882)
- Date
- 1882-11-01
- Page
- Seite 250 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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250 königliche Gunst annehmend, verließen, doch zählte man deren bedeutend weniger, als ' dies in Spanien der Fall war. Die Neophiten durften auf der Insel bleiben, bewacht und beargwöhnt, wie es mit Apostaten immer geschieht, aufgespart für inquisitorische Bedrückung und zukünftige Verfolgung. Während die Jnventarien fortschritten und jene allgemeine Sequestration sich ausdehnte, waren die Wohlhabenden unter den Hebräern arm geworden; die Aermeren waren in einer solchen Weise ausgesogen, daß sie sich für die vorgeschriebene Reise unfähig gemacht fanden. Durch Beschluß des heiligen Konziliums erklärte man den letzteren, eine kleine Beisteuer zu leihen. Man erlaubte Jedem einen einzigen gewöhnlichen Rock, eine Matratze, eine Decke von Wolle oder von Kamelgarn, ein paar Betttücher und die Sumine von 3 tari mit sich zu führen, außerdem noch einige Lebensmittel, um sich auf dem Weg zu ernähren. Es wurde befohlen, daß die Aernisten, falls sie nicht im Stande sein sollten, sich selbst mit den erwähnten Sachen zu versorgen, diese aus den in Beschlag genommenen und sequestrirten Gütern ihrer Brüder erhalten sollten. Es bleibt uns noch übrig, einer herzzerreißenden Bittschrift zu erwähnen, welche die Judenschaft Palermos für sich und die anderen des Reiches am 18. August, später als die letzten Verordnungen, an D'Aeugna nach Messina sandte. Man begehrte, daß außer den 3 tim, die für Lebensmittel dienen sollten, den Hebräern noch auf ihre vom Fiskus in Beschlag genommenen Güter wenigstens die Fracht für die zur Ueberfahrt bestimmten Schiffe bewilligt werde, damit ihre Person nicht als Pfand für diese genommen würde. Man verlangte, daß die Hebräer, die sich aus dem Innern der Insel mit ihrem bei Seite gelegten und versiegelten Effekten an die Meeresküste begeben mußten, wenigstens frei und ohne Verschluß die zum Bedecken nothwendigen Kleider und das Bettzeug bei sich behalten durften, und daß die wohlhabendsten Hebräer, welche Mobilien von einigem Werte in den verschiedenen Orten des Reiches besaßen, dasselbe ohne Verpflichtung des unmittelbaren Transports daselbst lassen durften, itub daß die zur Bezahlung absolut unfähigen Schuldner dreißig Tage vor der Einschiffung vom Kerker und von jeder neuen Procedur befreit sein sollte. *) Kurze Zeit vor der Präsentation und der Annahme jener Denkschrift wurde eine andere Verfügung des Vicekönigs erlassen, durch welche man den Capitänen, den Sekretären oder den Gouverneuren der Länder, in welchen sich die Hebräer aufhielten, befahl, daß man denen, die in besseren Verhältnissen leben, ans ihren eigenen, unter Sequestration gehaltenen Güter das Doppelte von dem gebe, was man den Armen betvilligte, mit Ausnahme des Kleides, welches auch für jene ein einziges und weder neu noch reich sein durfte. Man verfügte außerdem, daß der Sekretär und Vicesekretär oder irgend ein anderer königlicher Beamte sie begleite und sie auf dem Weg aus ihrem Wohnorte nach den Seestädten bis zur'Einschiffung beschütze. Dort sollten sich gleicherweise Männer und Frauen der Nachsuchung und der Visitirung unterziehen, welche nach dem königlichen Befehle an ihrer Person von den Individuen des einen oder des anderen Geschlechtes, die vom Fiskus damit betraut waren, ausgeübt werden sollte. Sei es eitle Täuschung der Wohlwollenden der Zeit, sei es das absolute Bedürfnis irgend einer weiteren Hoffnung, die Hebräer entschlossen sich, direct *) In den Registern des Protonator reg. cit. d. I. 1491 — 92, H, f. 108 verso. (Auch das Dokument Nr. 3.)