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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 473

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 473 (sequence 74)
Language
German
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473 möglich/ fiel; mit andern Worten, und ohne Bild ge, sprechen/ weil man es noch nicht einmahl wagte, den Unterschied zwischen geschriebenem und mündlilichem Gesetze (712 l'kora sck'diktkav ^v'tliora scli'beal pen.) genau zu bestimmen, und daher auch nicht wissen konnte, was denn eigentlich das Wesen der jüdischen Religion ausmache. Will man aber nicht der Glaubwürdigkeit aller Geschichte Hohn sprechen, so muß man zugeben, daß Mosche geschriebene Gesetze hinterlassen habe. Die vor uns liegende Urkunde, verdanke sie auch ihre jetzige Gestalt noch so spaten Zeiten, bezeugt das Daseyn einer solchen Handschrift zu oft und mit zu deutlichen Worten, um einen Zweifel gegen die Behauptung aufkommen zu lassen, daß sich wenigstens eine glaubwürdige Tradition über das ehemalige Daseyn jener Handschrift bis in die Zeiten erhalten habe, wo unsre Urkunde abgefaßt wurde. Allein aus eben der Quelle, woraus wir diese Thatsache schöpfen, fließt eine andere, eben so unbezweifelte. Gewiß nahmlich ist's, daß schon Schmuel nicht mehr im Besitze der von Mosche geschriebenen, und an die Seite der Bundeslade niedergelegten Gesetz' rolle, (5. M. XXXI. 24. f.) gewesen seyn kann. Dieser Prophet weigert sich dem Verlangen des Volkes nach einem Könige zu willfahren, und erblickt sogar in diesem Verlangen eine Gotteslästerung, (i. San?, das ganze e. VIII) Wie würde aber dieser für die Aufrechthattung des Gesetzes so streng eifernde Mann, sich haben eine solche Abweichung von demselben zu Schulden kommen lassen, wenn er das Gesetzbuch besessen, und in demselben geschrieben gefunden hatte, das; Mosche, den

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