Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 404 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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404 ihrer gebührenden Achtung und Anerkennung sich erfreuen kann: so wird durch diese und durch tausend andere gesetzlichen Bestimmungen der Geschaftseifer eines Volkes und seine wirkliche Betriebsamkeit auf verschiedene Weise erregt/ erhalten und gebildet. Und in wie weit die Gesetzgebung des Volkes nun mit dem aktiven Verhalten gegen die natürlichen Quellen seines Landes in näherer Verbindung stehet/ habe ich selbige oben der Kürze halber die Gesetzgebung des Staates in Absicht auf seine Natürlichkeit genannt; und ich rechne zu ihr: die ganze Beschaffenheit des Grundeigenthums in einem Staate, so wie zum Theil die des Eigenthumsrechts überhaupt und des Erbrechts; ferner die Stellung der einzelnen Zweige der Volksindustrie in der ganzen Staatslegislatur und gegen einander; dann die einzelnen, agrarischen, ökonomischen, merkantilischen und dem ähnlichen Gesetze selbst und die öffentlichen Anstalten zur Förderung der Volksbetricbsamkeit; endlich die Bestens rungsweise durch Naturalien und einige vereinzelten, mehr accessorischen Kapitel aus der Staatswirthschast und besonders aus der medizinischen Polizei. Hieran reihet sich in Asien noch das Vcrhaltniß der Frau zum Manne an; ferner das Verhältniß der Knechtschaft zu den freien Männern; und alsdann die Einteilung dieser letzten selbst und ihre Mstufung. Und weil endlich in dem einzelnen asiatischen Reiche die Erkenntniß aus der empirischen Naturwissenschaft — mit der Gesetzgebung des Reichs über die Natur in einem so engen Zusammenhange stehet/ daß die empirische Naturwissenschast selbst fast nur als ein wesentlicher Bestandteil dieser letzten mit ihr und durch sie sein Dasein findet: so folgt, daß bei der Darstellung der Naturseite eines