Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 2 (1822)
- Date
- 1822-01-01
- Page
- Seite 258 (sequence 64)
- Language
- German
- Belongs to
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268 gehörte zu ihren Immunitäten die Befreiung von der Prästation der ßleda seriaroria und eine so große Masse anderer theils äußerer Ehrenrechte, theils innerer privatrechtlicher Befugnisse, daß wir dem nächsten Zwecke dieser Abhandlung zu nahe treten würden, wollten wir die vollständige Aufzählung derselben unternehmen. Es gehört indessen zum besseren Verständniß des gesetzlichen Verhältnisses der heidnischen und ketzerischen Priester die Bemerkung, daß durch die eben erwähnte Constitution, nur die Privilegien der heidnischen Lacerclores genommen, nicht aber sie selbst als aufgelöset erklärt wurden; ja es blieben ihnen nach dieser Constitution noch manche Privilegien übrig, die mit dem sonstigen Volksleben zu verwandt waren, als daß sie leicht hätten vertilgt werden können. So wird noch in einem Gesetze von 4l)9, also 12 Jahre nach dem erwähnten Jnterdict der Alytarchen, Syriarchen und Asiarchen, als besonders bevorzugter Personen in Hinsicht auf die öffentlichen Feierlichkeiten und Spiele (s^orum nomen vonvs l'esuvnaus solennes dsdlcavit) Erwähnung gethan""), und die Befugniß, die der Antiochcnische Alytarch hatte, in dem der Stadt nahe liegenden daphnischcn Cnpressenhain eine Cypresse auszuschneiden, und mehrere hineinzupflanzen, ein Privilegium, das noch Gratianus, Valentin ianus und der große Theodosius im Jahre 370 ausdrücklich bestätigt hatten"'), wagen Arcadius und Honorius doch 4M)!. 2. Loci. 1'tievlj. äs expens. lullizrum (XV.9 )