Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 2 (1822)
- Date
- 1822-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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242 curionats die Last klar geworden, die solches verursachte, so wird nun auch begreiflich seyn, welche bedeutende Wohlthat für die jüdischen Geistlichen die Befreiung von solcher Beschwerde gewesen ist, und wie die Gleichstellung mit den Geistlichen der orthodoxen Kirche in keinem Punkte für sie ersprießlicher seyn konnte, als grade in diesem. Diese Befreiung war um so wichtiger, als das oben angeführte constantinische Gesetz von 330'"2) zwar diejenigen jüdischen Geistlichen, die schon Curialen waren, nicht von der Curie befreite, denn so rückwirkende Immunitat war auch christlichen Dienern der Kirche"^, selvst denen nicht gestattet, die durch das Prädicat des Pcrfectissimatus, der Ducena, -Centena und des Egregiatus auf vollkommne Befreiung Härten Anspruch machen dürfen"^); aber dennoch selbst diese von dem beschwerlichen Geschäfte der Prosecurion dispensiere, welches in dem Abliefern der eingesammelten Steuern an den Lomes ssci-ar-um lai-Kirionum bestand Aber es ist nun noch der Zeitraum in Betrachtung zu ziehen, während welches die jüdischen Geistlichen diese Immunität von der Curie gehabt haben. Jacobus Gothofredus hat nämlich die Behauptung aufgestellt, daß die Immunität von der Curie, welche Constantinus in den 122) i. 2. e. i'K. K. t. 12Z) 1. 3. e. I'k. äö exlsc. (XVI. 2.) 124)!. 5. C I'k. äe äecur!. (V. 1.) 125) es. Oolkok>. Loimn. aä Loä. I'keoä. äs au,-- pudlic! xrosec. (XII. Z-) 126) Comm. aä!. 1Z. <ü. I'keoä. äe ^uä. (XVI. 8 )