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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 1 (1823) · p. Seite 48

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
1 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 48 (sequence 60)
Language
German
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48 Aber wenn nun aus dem Begriff jeder Staatsgläubigkeit, insbesondere der Nicäischen Dogmatik, eine nochwendige eigene Gesetzgebung der Juden, oder was dasselbe sagen will, eine Unterdrückung derselben, schon als Andersdenkender hervorging, so ist nun der zweite Theil unseres Ergebnisses zu entwickeln, welcher wäre, die eben so natürliche factische Begünstigung derselben Juden. Wir verstehen aber hier unter facrischer Begünstigung, auch die in den Gesetzen hin und wieder ausgesprochene, dafern die legalen Bestimmungen nicht consequent mit dem Princip einer unterdrückenden Gesetzgebung übereinkommen: es haben diese abweichenden Bestimmungen alsdann ihren Grund in Umständen, die nicht direct vom Unterdrückungsprincip hergcfolgert werden können, und in so fern als politische oder factische zu bezeichnen sind. Nun ist es aber durchaus keinem Zweifel unterworfen, daß die Gesetzgebung über Juden im Römischen Reiche, vergleicht man sie mit der aller Haeretiker und Schismatiker, eine im Verhältniß zu diesen äußerst günstige genannt werden kann. Wie dies im Einzelnen sich so verhalte, werden wir im Verlaufe dieser Abhandlung bei jedem einzelnen Punkte nachweisen: hier mag nur noch als Schluß dieser Einleitung der Grund, oder der Begriff für diese factische Begünstigung, wie wir sie genannt haben, stehen. Es liegt schon von vorn herein in der menschlichen Natur, und ohne Rücksicht auf irgend etwas Besonderes, daß die größte Verschiedenheit des weit von einander stehenden ungleich weniger schmerzlich empfunden wird, als Ablösung und daraus hervorgehende Zweiheit, deS stüher als Einheit bestandenen. Während bei jenem Gut-

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