Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1868-1869)
- Issue
- Heft 2 (Januar 1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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Rückblick auf den ungar.-israelitischen Congreß. 1ZA rechte konstitutionelle Staatsregierung ein Statut genehmigen wird, durch das die Gewissensfreiheit eines Theiles der Staatsgenoffen vernichtet wäre! Es ist nicht denkbar, daß in^emem freien, konstitutionellen, die Gleichberechtigung jedes Einzelnen anerkennenden Lande die Faktoren der Gesetzgebung einer Majorisirung Ln religiösen Angelegenheiten ihre Zustimmung gewähren und für einen Theil der Staatsbürger einen Gewissenszwang einführen, für den man in liberalen Staaten, in England, der Schweiz, in den Niederlanden, in Nordamerika, im cisleithanischen Oesterreich und auch in den Staaten des norddeutschen Bundes vergebens eine Analogie suchen würde. Es ist vielmehr zu hoffen, daß in Berückstchtigung des im Motivenberichte zum Miuoritälsentwurfe ausgesprochenen in den religionsgesetzlichen Schriften begründeten und durch mannigfache Erfahrungen bestätigten Grundsatzes, daß auch ״die äußeren scheinbar nur administrativen Einrichtungen des Judenthums mit dem inneren Wesen deffclben so sehr verwachsen sind, daß eine Verletzung der ersteren nothwcndig den Ruin des letzteren nach sich zieht;" in Berücksichtigung des Umstandes, daß die Einberufung des Congresses durch kein Staatsgesetz gefordert war, überhaupt keine konstitutionelle Basis hatte, sondern nur als ein Versuch betrachtet werden konnte, ob etwa trotz der inneren Zerklüftung der ungarischen Juden eine die religiöse Autonomie wahrende Organisation geschaffen werden kann, die Verhandlunzcn des Congrcffes aber den unwiderleglichen Beweis lieferten, daß in der von demselben beschlossenen Gemeindeorganisation durchaus keine Bürgschaft für Vermeidung von Zerwürfnissen, vielmehr der Keim zu neuen Konflikten liegen würde; in fernerer Berücksichtizung der Tharsache, daß zur Verwirklichung der den Juden zu gewährenden Autonomie keineswegs eine Organisation zu Komitats- und Landcs-Gemeinden gehört und jene Autonomie auch in anderen Ländern ohne eine derartige Organisation besteht: den Beschlüffen des Congresses in Beziehung auf Diejenigen, welche nicht im Fortschritte vom jütischen Gesetze, sondern im ferneren Festhalten an dem im Schulchan aruch niedergelegten Religionsgesetze die Aufgabe der jüdischen Gemeinden erblicken, keine legislative KMt verliehen werde, und daß denjenigen Gemeinden oder Gemeindefraktionen welche in den Maß-