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Jeschurun · 1869-01-01 · Heft 2 (Januar 1869) · page 72

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1868-1869)
Issue
Heft 2 (Januar 1869)
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 72)
Language
German
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152 Rückblick auf den ungar..israelitischen Congreß. im Staate bestehenden Confessionen von einander unterscheiden, die fakultative Trennung gestattet sei, daß in jeder Gemeinde, in der die Anordnungen des Rabbiners, die Beschlüsse des Vorstandes oder der Gemeindemajorität dem im Schulchan^aruch niedergelegten Religionsgesetze nicht vollkommen entsprechen, es einer jeden auch auch noch so kleinen gesetzes'reuen Minorität gestattet sei, vom Gemeindeverbande auszuscheiden, da ein jüdisches Gemeinwesen, dessen Institutionen nicht in allen Beziehungen den Vorschriften des aus dem Talmud resultirenden Religionsgesetzes nicht entsprechen, eine Gemeinde, welche die Verbindlichkeit dieses im Schulchan aruch zusammengefaßten Religionsgesetzes nicht anerkennt, das Recht verwirkt hat, dem Einzelnen gegenüber die nur aus den talmudischen Satzungen nachzuweisenden Pflicht des Beitrages zur Gemeinde des Wohnortes geltend zu machen. Denn daß alle die Gemeindeangehvrigkeit und Gememdebeiträge betreffenden jüdisch-gesetzlichen Bestimmungen, nur auf ein orthodoxes d. h. ein das schriftliche und mündliche Gottesgesetz und die zur Wahrung desselben getiof: fenen Porbeugungsbestimmungen und Anordnungen der Weisen ckit allen ihren Consiquenzen anerkennendes und verwirklichendes Gemeinwesen sich beziehen, liegt in der Natur der Sache, und ergibt sich besonders deutlich aus Maim. Hilchoth Deoth 6, 1, wo den Gesctzübertretern gegenüber die Trennung, die ZsoUrung zur Pflicht gemacht wird. / Es wäre daher ein von keinem Standpunkte aus zu rechtfertigender Gewissenszwang, wenn ges» tzestreue Juden angehalten mürden, zu einem nominell jüdischen Gemeinwesen beizutragen, das die ihnen heiligen und unantastbaren Principien verleugnet, und es ist nicht anzunehmen, daß es in den Intentionen Sr. Excellenz des Cultusministers liege, den Beschlüssen eines Congrcsses Geltung zu verschaffen, in dem, wie oben nachgewiesen wurde, auch die Stimmführer der Majorität nicht in den Schranken blieben und bleiben konnten, die von Sr. Excellenz im Vertrauen auf die von Seiten des Pesther Cultusvorstandes und der Coaferenz-Majorität gemachten Vorstellungen dem Congreffe bei seiner Einberufung vorgezeichnet wurden; es ist nicht zu befürchten, daß darum, weil auf dem Congresse die ges.tzestreuen Juden in der Minorität blieben, eine ge-

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