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Jeschurun · 1868-10-01 · Heft 1 (Oktober 1868) · page 26

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1868-1869)
Issue
Heft 1 (Oktober 1868)
Date
1868-10-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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26 Die jüdischen Hoffnungen in Ungarn. schwungen hat, von wo herab man Bibel und Religion in'sbedeutungslose Nichts verschwinden sieht. Wo ist aber der rechtschaffene Mensch, sei er Christ, sei er Heide, der einem rechtschaffenen Juden zumnthen darf, die Güter seiner Religion, die ihm noch etwas bedeutet, neologen oder völlig gleichgültigen Händen anzuvertrauen? Wird man einem Verschwender, einem Bankerottier, einem Diebe die Schätze irgend einer privaten oder öffentlichen Kaffe anvertrauen wollen? Und man will es dem orthodoxen Juden im Ernste zumuthen, daß er eine Organisation mitschaffen belfe, die möglicher, ja wahrscheinlicher Weise die heiligen Schahs seiner Religion Manner überantworten wird, deren Leben nur G!eichzü!tigkett, Verachtung, ja feindseligen Verrath gegen diese Güter aufzuweisen hat? Bevor der orthodoxe Jude an einer zu schaffenden Organisation mitrathen und mitthaten, ja bevor er einer also geschaffenen Ordnung sich unterwerfen dürfte, müßte er ja — was in normalen Zeiten als selbstverständlich überflüssig wäre — in unserer zerklüfteten Zeit als unantastbares Grund-Recht zwei einfache unzweibeutige Bestimmungen fordern: 1. Als Grundstatut der vereinigten jüdischen Gemeinden Ungarns ist das jüdische Religionsgesetz anerkannt, wie es durch die schriftliche und mündliche Lehre überliefert und in den Religionscodices Schulchan Aruch sanktionirte Feststellung erhalten hat, und haben alle Vorstands- und Gemeinde-Besch lüffe und Maßnahmen nur Gültigkeit insofern sie diesen religionsgesetzlichen Vorschriften nicht zuwiderlaufen. 2. Zu allen Aemtern der Gemeindeverwaltung ohne Ausnahme find nur Männer wählbar, deren Leben eine Garantie für ihre gewiffenhafte Achtung der Religionsgesetze bieret. Männer, die offenkundig den Sabbath entweihen oder die religiösen Speisegesetze übertreten, sind zu keinem Gemeindeverwaltungs-Amte zulässig. Nur nach Zugrundelegung dieser beiden einfachen Bestimmungen könnte der orthodoxe Jude am Schaffen einer centralisirenden Gemeindeordnung theilnehmen, oder eine solche, wenn geschaffen,

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