Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1884)
- Article
- Betrachtungen über den Religions-Unterricht
- Date
- 1884-12-18
- Page
- 806 (sequence 3)
- Language
- German
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806 ift sehr zu beklagen, das; cs so seilen, geworden und I nur schwer erhältlich ist. Wenn alle Religionslehrer dieses Brich irr Händen und im Kopfe hätten, so lvürdc; der Religiousnnlcrrichl sich weit segensvoller uub erjolg-! reicher gestatten, aio e8 an den meinen x'rtcu der Fall j ist. Der ,,Ehanrew" erheischt freilich ein eingehendes ernstes tu bimn, und c* ist sehr \\\ beklagen, da st 011 , den Vehrcrseminaricn nicincs wissend mcm noch nicht! dazu ubergegangen ist, die jungen Kandidaten mit ( diesem Werke innig oertraut zu machen und ihnen damit; ein Buch zu geben, welches sie währcrld ihres ganzen; Lehramts niemals ans Händen legen sollten.! -Schluß solgl.) I 3ür GesihiGt der Weil iit lUciiilnilnirg. Uutet Beuupnug des Donalh'schen Werkes.: :Fonsttzung.) Die Stabt Friedland (setzt zum Großhcrzoglhnm Mecklenburg-Slrelitz gehörend) schon früh zu den bcdcutendcrcn Städten des Landes gezahlt und and) arrswärts bekannt durch den in großem Ansehen gestandenen SchöppcnstuhL ans der Steinburg — beherbergte eben׳ falls Inden. Wir erfahren von denselben in einer llrkunde, batirt von Ni50, in welcher die Herzoge von Mecklenburg, Albrecht und Johann, Recht und Her׳ kommen der Fleischhauer zu Kriedland mit besonderer!;)cücksichk ans die Juden und ihre rituellen Gebräuche,! bestätigen. Den Juden wird der Fleischhandcl unter- ,׳ sagt; nur in den drei Wochen vor Mirtini ivird er ihnen erlaubt. Ihren Fleischbcdars beziehen sie von > den christlichen Metzgern, welchen — wie früher überall! in Mecklenburg — der Küterhof vor dem Thore als Schlachtslättc angewiesen wird. Diese sind jedoch verpflichtet, das für die Juden bestimmte Bieh von jüdischeu Schächtern mit ihren Schlachtmcsferu in ritueller Weise schlachten zn lassen (,,na erc bekrvemc, mit ercn!netzen onde nach crc cc" (Gewohnheit). Wird das Fleisch als rituell zürn Essen erlaubt befunden, so sind die Fleischer gehalten, das von den Inden wegen der Spannader (ניד הגשה) ohne Reinigung (ניכןור) nicht gegessene Huuervicrtcl für sie zu verlausen. Äteht aber dem Genüsse des Fleisches ein rituelles Hindernis; entgegen, so behalten zwar die Metzger das Fleisch, aber die Inden müsse» sic bei einem Schaf mit 2 Psg., bei einem Rind mit 4 Pfg. entschädigen. Zuwiderhandelnde werden mit einer Geldbuße (brüte) bedroht. Die Fricdländer Juden spielen auch eine hervorragende Rolle in der Slernberger Afsairc. D r u cs s c hler ׳ Bcrichti!11 ן n g. Nr. L l, S.Ü9:;, Lp. 2, a. u v. u. lies: בית הכנסת קד:־ון. Ar. 4a, S. 724, Lp. t, AnmeikiUlg, 1 ieji statt 1811 — 1874. In Ncubrandenburg (Slargardischer Kreis. Mecklenbnrg-Slrelitz), welches während des Bestehens der Linie Mecklenbnrg-Stargard (!852 bis 4 471), nächst Rostock, Wismar imb Parchim, die größte Stadt des Landes war, hören wir erst 1440 von Inden, welche mit dem Herzoge Heinrich IV. dem Dicken von Mecklenburg einen' Beitrag ans Schutz und Geleit schließen, der wegen der vom Herzoge ihnen zngeslandenen Befngniß, in disserirenden Fällen die Sache einem Gerichte zweier sürstlichcn Räthc zur Entscheidung vorznlegen, besonderes Iulercssc erregt. Der Vertrag lautet: ״Am St. Lneicntage 1440 versprachen David, Iachret, Smarze, Inden zu Ncubrandenburg, dem Herzog Heinrich, beru Aclteren von Mecklenburg, nachdem sie , dieser in sein Gebiet und seinen Schutz genommen, j und sie in jeglicher Weise bei allem Indcnrechte bleiben j sollen, wie in andern Ländern jährlich, so lange sie 1 die Seinen seien, an vier Terminen 100 Mark landeSüblicher Münze zu zahlen, wie sie sie je ihren Herren gegeben haben, und erklären, das; sic sich in streitigen Fällen, zwischen ihnen und dem Herzoge, dem Gerichte zweier dazu bestellten fürstlichen Räthe unterwerfen!vollen, die ihnen Richter und freundliche vorsecdere sein sollen."*) Auch in Bützow, bekannt durch die 1760 vom Herzoge -Friedrich von Rostock dahin verlegte Universität, wo auch der mehrfach erwähnte Orientalist Tychsrn lehrte, sollen Juden gewohnt haben, da nach des Letzter!! Zeugnis; es zu seiner Zeit noch eine Straße gab, welche den Rainen ״Indenstraße" (plattdeutsch ״de Iöden (de Göden) Straat") führte, während die Juden seiner Zeit eine andere Straße (de suhle Groov) bewohnten. Es kouitte also dieser Name nur von dem damaligen Wohnsitze der Inden, welchen sie vor ihrer Bertreibnng ans Mecklenburg inne gehabt, herrnhrcn. Auch der sogenannte ״Indendamm" in der ׳Nähe von Bützow, ein Name, welchen zwei große Wälle, hart an der Warnow, führen, scheint mit der alten jüdischen Anj siedekuug in Bützow znsammen.znhängen.! Zwei im Schweriner Archiv sich befinden de Schuld-; Verschreibungen ans den Jahren 1472 und!474! machen uns auch mit einem Juden Nazan (Nathan?) l und Frau zu Röbel bekannt, der aber wahrscheinlich; nicht der einzige Jude daselbst gewesen sein wird; da j Röbel, eine der ältesten Ortschaften deS Landes und; schon zur Wendcnzcit als wohlbefestigtcr Ort mit dem! Hanp ttempel des Wendcngoltes Rabat von Bedeutung,? auch nachher im christlich-germanischen Zeitalter eine ansehnliche Stadt war, weiche 200 Mann zur Heeresfolge stellte, während Güstrow;. B. nur 100 Mann ״) Ihtiinbc im Schweriner Archiv, bei Heister, S. 388.