Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1886-11-04 · Heft 44 (4.11.1886) · p. 697

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 44 (4.11.1886)
Article
Eine Verhandlung des ungarischen Landtages vor funfzig Jahren
Date
1886-11-04
Page
697 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2933154-2933197-2967583--23361-2967629
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

M 44« 697 Zeschursm. Eint DtchMdlrmg des unggrischen (mb Inges vor ftnsM Jahren. Angesichts der heutigen antisemitischen Strömung in vielen Kreisen Ungarns, welches sich des stolzen Vorzugs rühmen darf, in seinem Parlamente eine eigene Fraktion zu haben, welche die Feindschaft gegen die jüdischen Mitbürger als das sie adelnde Kennzeichen betrachtet und sich deswegen ״antisemitisch" nennt, möchte es wohl nicht ganz uninteressant sein, einen Blick auf die Vergangenheit zu werfen und einmal einer Sitzung des ungarischen Landtages vor fast einem halben Jahrhundert anzuwohnen. Wir geben in dem Folgenden einen Bericht der Verhandlungen vom 10. Oktober 1839, wie solcher in der ״Landtagszeitung" enthalten ist. Zum Verständniß desselben schicken wir in der Kürze voraus, daß es sich in dieser Sitzung darum handelte, unter welchen Bedingnngen den Juden der Erwerb von herrschaftlichen Gütern gestattet sein solle. Ehedem konnten solche überhaupt nur von Adeligen erstanden werden. In der jüngsten Zeit war aber diese Fähigkeit auch Nichtadeligen zugesprochen worden. Unter diesem Erwerb ist überhaupt nur die NntzNttßnng her Grundstücke zu verstehen, da dieselben selbst als ״Urbarial-Gründe" überhaupt nicht veräußert werden konnten. Die Magnaten- Tafel wollte den Inden einen solchen Erwerb aber nur unter der Bedingung zugestehen, daß in jedem einzelnen Falle die besondere Genehmigung der Grund- Herren erforderlich sei, und daß das Grundstück von dem jüdischen Erwerber selbst und ausschließlich mit jüdischen Arbeitern bestellt werde. Dieser 'Beschluß der Magnaten, die Erwerbsfähigkeit von Urbarial-Gründen für die Inden $11 beschränken, bildete den Gegenstand der vorliegenden Ver- Handlung vom 10. Oktober 1639: Die Stände gingen über auf die angcrathenen Modifikationen im Urbarialfache, insbesondere jene Punkte betreffend,, nach welchen den Israeliten die Aneignung von Urbarialgründen erlaubt sein soll. — Deal findet die Gegenbemerkungen der Magnatentafel nicht annehmbar, weil sie den Israeliten den Ankauf der Urbarialgründe mehr erschweren als dem übrigen Volke, indem sie anrarhen, daß der Israelit nur mit Erlanbniß der Grnndherrschaft ein Grundstück ankaufen könne. Wenn die Magnatentafel darunter das versteht, was auch für die übrigen Unterthanen im Allgemeinen gesetzliche Bedingung ist, so war es überflüssig, dieses Gesetz insbesondere für die Israeliten herauSzuhcben, denn mit der Erlaubnis der Grund- Herrschaft konnte der Israelit bisher auch einen Bauerngruud benutzen; wenn aber die Magnatentafel die Einwilligung der Herrschaft so versieht, daß letztere nach ihren: Gutdünken die Israeliten auch ansschließen könne von dem Grundankauf, so stehet die ihnen gegebene Bewilligung mit dem Inhalte des Gesetzes im Widersprach. — Zur zweiten Bedingung machen die Magnaten, daß die Israeliten nur mit ihren Glaubensgenossen den Grund bearbeiten sollten! Diese Bedingung heißt aber so viel, als ihnen die Erlaubnis; versagen — dem, an vielen Orten, wo nur cm oder zwei israelitische Familien bisher ansässig sind, wo soll da der Käufer zu jeder besondern Feldarbeit israelitische Arbeiter hernehmen? Zudem, wenn es ihm gegönnt ist, einen christlichen Kutscher und Lohnknccht zu halten, warum soll ihn! die Erkaubniß, christliche Arbeiter aufzunehmen, versagt sein? — Soll es etwa auch bei uns dahin kommen, wie einst in England, wo die Inden, zur Auszeichnung vom übrigen Publikum, nur gelbe Hüte tragen durften? — Wenn die Magnaten den Israeliten nicht gestatten wollen, einen Urbariatgrund anzukaufen, so sollten dieselben sich deutlich auösprechcn, aber so mit der Gesetzgebung durch unausführbare Vcdiugnisse ihr Spiel zu treiben, ist nicht statthaft; ich meinerseits wäre eher bereit, vom ganzen Gesctzartikel abzustehen, als ihn mit solchen׳Bedingungen anfzunehmcn. Ich erachte daher, daß die Magnaten zu ersuchen wären, von demselben abzustehen. — Kocsi Horwarth (Veßprim): Der 75ste Artikel des Königs Kolomann erlaubt zwar den Juden, die damals noch unter denr Namen ״Heiden" bekannt waren, den Ankauf der Urbarialgründe; doch mußten dieselben durch ihre eigenen Leute bearbeitet werden. — Dasselbe verordnete auch Kaiser Joseph. — Di eseS sollte mau auch. jetzt zur Bedingung machen, oder daß die Juden ihren Sabbath auf den Sonntag verlegen sollen. Es ist nöthig, sie von ihren Dornrthcilen gegen die Feldarbeil zu befreien, denn es ist vorgekommen, daß ein Judenmädchen, weil es nur kleine Feldarbeit verrichtete, aus der Synagoge gewiesen wurde. (!) — Die obigen Bcdingnisse würden daher die Ausbreitung eines solchen Volkes in etwas verhindern. — Klauzal: Oie Israeliten in unser!« Lande verdienen schon endlich die Aufmerksanrkcit der Legislatur, wenigstens sollen wir sic solchen Beschränkungen nicht Preis geben, welche sich mit der Humanität nicht vereinbaren. —- Bisher wurden sie in keine Zunft ausgenommen, wurden nicht zu Aemtcrn und Würden zugelassen, konnten nicht Bürger werden und innßten wegen Ausübung ihrer Religion eine namhafte große Steuer bezahlen. — Ist nicht der Staat selbst Schuld, daß sie gegen die übrige Volksklasse ganz verwilderten. — Es ist nolhwendig für den Staat, sie von diesem Zustande zu befreien, und sie wenigstens jener mit der Humanität übereinstimmenden

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.