Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 41-42 (13.10.1886)
- Article
- Ist das Schächten auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu untersagen?
- Date
- 1886-10-13
- Page
- 652 (sequence 2)
- Language
- German
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652 zu wahren und d!e Tödtung nach denjenigen Methoden dnrchzuführen, die das schönste und haltbarste Fleisch liefern. Zu diesen Verfahren.gehört nach dem Urtheil der Sachverständigen der Halsschnitt, ohne vorherige Betäubung, der nicht nur von den Israeliten, sondern bei Schafen und beim Geflügel auch von der Mehrzahl aller Berufsmänner geübt wird, weil er dem Zwecke am besten entspricht. & Die Beanstandung des Schächteus geht von einem Vereine aus, dessen gute Absichten Niemand verkennt, dessen Urtheilsfähigkeit auf diesem Gebiete jedoch einer kritischen Beleuchtung zu unterziehen ist. Etwa die Hälfte unserer schweizerischen Mitbürger widmen einen großen Theil ihres Lebens der Pflege der Hansthiere; diese Werkthätigkeit beweist ihre Thierfreundlichkeit, und sie befähigt sie zugleich zu einem auf Erfahrung sich stutzenden Urtheil über die rationellen Beziehungen zwischen Mensch und HauSthier. Aus diesen Kreisen gehört, aber so gut wie Niemand den Thierschutzvereinen an. Dieselben rekrutieren sich vielmehr aus den sehr achtenSwerthen Zimmermenschen, denen die Verhältnisse gestatten, sich vergnügungshalber Hunde, Katzen und Stubenvögel zu halten. Der Koinfort dieser Haus-' genossen richtet sich genau nach demjenigen ihres Herrn, der gerne dm Wunsch verwirklicht sähe, es möchte die Thierwelt überall so trefflich gehalten werden, wie bei ihm. Dabei übersieht er ganz, daß neben den Liebhaberthieren auch noch das Proletariat der Nutzthiere besteht, das wegen des Ertrages gehalten wird. Da eine genauere Kenntuiß der Bedingungen, unter welchen die Haltung von Hausthiercu Nutzen gewährt, den Thierschutzvereinen abgcht, so muß ihr Verlangen nach maßgebendem Einfluß auf die einschlägige Gesetzgebung als unbegründet bezeichnet werden, und die Hartnäckigkeit, mit welcher sie die Aussprüche der zuverlässigsten Biologen ignoriren, überrascht von Seiten dieser Männer. Prüft man die in den letzten Jahren von ihnen so eifrig in Angriff genommene allgemeine Reform der Schlachtverfahren, die mit dem Schächten auch die anderen Methoden umfaßt, so kommt man bald zu der Einsicht, daß hier eine überflüssige Thätigkeit entwickelt wurde. Wir haben nicht bis zum Ende deS neunzehnten Jahrhunderts mehr als nöthig grausame Schlachtverfahren bcibehalten. sondern von jeher ist die Tödtung nach Möglichkeit abgekürzt worden und zwar sowohl mit Hinsicht auf die Opfer, als auf das ökonomische Interesse des Schlächters und die Wahrung seiner Personlichen Sicherheit. Gerade der Umstand, daß die letzteren für den Berufsmann so wichtigen Beweggründe mit den Geboten der Humanität aufs Genaueste zusammenfallen, beruhigt uns weit mehr, als die zahlreichen Aufsätze und die sporadische Angeberei der Thierschutzvcreine. * Für die Verallgemeinerung wirklich erprobter Fortschritte wird die berufliche Einsicht des Metzgerstandes mehr thun, als das gutgemeinte, aber kritiklose Drängen Unberufener. Diesen nun angeführten Punkten ist als nicht weniger wichtig noch Folgendes beizufügen. Die im Gesuche zitirten Art. 4 und 50 der BundcSverfaffung können kaum in Betracht kommen, vielmehr fragt es sich, ob der Art. 10 des Bundesgesetzes über Polizei-׳ lcche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar;872 des Inhalts: ״In den Metzgereien ist eine sanitorische Kontrolle des Schlachtviehes einzuführen," hier Anwendung finden könne. Nach dem Wortlaute dieses Artikels muß das Letztere verneint werden, da bis jetzt die vollständige Veaussichtignng der Fleischbeschau in der Kompetenz der einzelnen Kantone liegt. Es epstircn zur Zeit weder eidgenössische Vorschristeu über das Schlachten von Vieh und über die Fleischbeschau, noch solche über Thicrjchutz, so daß dieses Gesuch sich auf keinen einzigen Gcsetzesparagraphen stützen kann. Merkwürdiger Weise wird in dem Gesuche noch verlangt, es möchten die Schlachtungen in der! öffentlichen Schlachthäusern und den Prioatschlächtereien durch Schlag oder Schuß geschehen. Es wird diese dem engen Horizonte der Thierschutzvereine entspringende Forderung durch die Thaisache illustrirt, daß in den bedeutendsten Schlachtanftaften des Kontinents, wie in denjenigen von Paris, Brüssel, Amsterdam, Berlin, Dresden, München und Wien, also in wohlbcaufsichtigtm Etablissements, nirgends die Thiere weder durch die Stiftnoch durch die Schußmaske getödtct werden; überall wird die Betaubung der Schlachtthiere mittelst eines Schlages auf das Schädeldach hervorgerufen. Von allen Schweizer Städten machen einzig Basel und Bern von diesem bis jetzt bewährtesten Verfahren eine Ausnahme, indem in Basel die Tödtuug der Schlachtthiere mittelst der Schnßmaske und in Bern mittelst der StistmaSke stattfindet. Es geht aus dem Gesagten zur Evidenz hervor, daß, so lauge die Ansichten über die Vorzüge der verschiedenen Schlachtvcrfahren in Wirklichkeit noch so stark diffcriren, an die Einführung einer einheitlichen Tödtnngsart gar nicht gedacht werden kann. Es wird unstreitig das Schächten wegen des raschen Verblutens des ThiereS und wegen der. damit in Verbindung stehenden sehr guten Fleischgualität eine bevorzugte Stellung unter den sämmtlichen Schlachtmethoden einnehmen. Zum Schluffe noch die Bemerkung, daß der lobliche Thierschutzverein gegenwärtig ganz andere, viel fruchtbringendere und gemeinnützigere Gebiete bearbeiten