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Jeschurun · 1886-08-26 · Heft 34 (26.8.1886) · p. 536

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 34 (26.8.1886)
Article
Wandelungen
Date
1886-08-26
Page
536 (sequence 4)
Language
German
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536 sichert ist — wie aber wollen Sie seine Zukunft, oder, um mich richtiger auszudrücken, wie wollen Sie seine Person sichern? — Sie sind zwar jung und werden mit Gottes Hülfe die Volljährigkeit Ihres Sohnes noch lange überleben. Doch wir find ja Alle sterblich und wie ich sehe, fassen Sie die Möglichkeit iuS Auge, früher abberusen zu werden. Unter wessen Schutz würden Sie Ihr Kind zurücklassen selbst wenn sein Vermögen gesichert wäre? — Oder ist Ihr Schwager Ihrem Sohne etwa freundlich gesinnt?" (Fortsetzung folgt.) Korrespoikdeazen imd Nachrichten. Deutschland. B. Berlin, 18. August. Die weise und geehrte ״Krcuz-Ztg." bringt kürzlich einen Aufsatz über den Prozeß gegen den Bankier Erlanger in Paris, in welchem sie eigenthümlicher Weise eine Bestätigung der Drumontschm Verunglimpfungen der französischen Juden findet. Nun waren in diesem Prozesse drei Angeklagte: der Jude Erlanger und die Christen Julius und Adolf Bethier. Der Ersterc wurde freigesprochen, die beiden Letzteren verurtheilt. Wie kann mau nun diesen Prozeß als Beleg für die Schändlichkeit der französischen Juden benutzen? U. A. w. g. * Breslau, 19. August. Die BezirkSregieruug in Breslau hat sich kürzlich dahin ausgesprochen, daß ein jüdischer Gutsbesitzer seines Glaubensbekenntnisscs wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht ausgeschlossen werden könne und ihm daher das Recht zustehe, für sich einen Vertreter 1 zu ernennen. Dies ist, wie die ״Magd. Ztg." hört, auf einen im Jahre 1876 ergangenen Erlaß des Unterrichtsministers znrnckzusührcn. Damals hat der Unterrichtsminister in einem Spezialfalle dahin entschieden, daß eS nicht für gerechtfertigt erachtet werden könne, einem jüdischen Gutsbesitzer, der seit mehreren Jahren als Mitglied deS Schulvorstandes einer Ortsschnle fungirt und sich nach dem Anerkenntniß des geistlichen Lokal׳Schulinspektors im Interesse der Schule stets eifrig gezeigt hat, seines jüdischen Glaubens wegen aus dem Schulvorstande zu entfernen. Ob der Erlaß des früheren Kultusministers vom 21. November 1871, welcher den Grundsatz ausspricht, daß ein Jude zwar Mitglied der städtischen Schuldeputation, nicht aber Mitglied des Vorstandes einer christlichen Schule sein könne, nach Lage der damaligen Gesetzgebung ausreichend begründet sei, könne dahingestellt^, bleiben; aus den Bestimmungen des inzwischen ergangenen SchulaufsichtSgesetzeS vom 11. März 1872 in Verbindung mit dem BnndeSgcsetze vom 3. Juli 1869 folge jedoch, daß die jüdischen Mitglieder der Schulgemeinde allein ihres Glaubensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht mehr ausgeschlossen werden können. -a- Kassel, 19. August. Der hiesige Antisemiten- Häuptling Werner scheint nunmehr, da in Kassel selbst unter ihm der Boden zu wanken beginnt, sein OperationSselb in die Umgegend aufs Land verlegt zu haben. Die schlichten Bauern, denkt er sich wohl, sind für solche antisemitische Hetzreden mehr empfänglich als die aufgeklärten Kasselaner. Am vorigen Sonntag war Wabern zum Schauplatz der iudenfeindlichen Agitation des berühmten antisemitischen Helden erwählt. Einsender dieses hatte Gelegenheit, am Bahnhöfe das Abschiedsgeleit seiner ״Getreuen", etwa zwanzig an der Zahl, zu beobachten. Unter dem Rufe: ״Es lebe der AntisemitiSmnS" brauste das Dampfroß nach Kassel dahin, um den gefeierten Helden in seine Residenz zu bringen. Hoffentlich werden sich die Landbewohner der Provinz Hessen bald einen Begriff von ״KapitalanSbculnng" machen, wenn sie recht oft solche Vorträge hören, zu denen nur Männer von ״acht deutschem Nationalgesühl" bei Erhebung eines Entree von 20 pro Person zugclasscn werden. W. München, 19. August. In einem eigenthümllchen Falle hatte jüngst der Fürth er Magistrat, als nächste Verwaltungsbehörde, Entscheidung zu treffen. Ein israelitischer Kaufmann verehelichte sich mit einer Protestantin, wodurch das bereits vorhandene fünfjährige Söhnchen, das in der protestantischen Kirche getauft war, legitimirt wurde. Die Mutter verpflichtete sich zwar notariell, zum Jndenthnm überzutrcten, allein das Nabbinat lehnte das Gesuch mit der Motivirung ab, daß der Uebertritt nicht ans innerer religiöser Ueberzengnng geschehe. Als der Knabe schulpflichtig wurde, fragte es sich, welcher Religion er angehöre. Da bei gemischter Ehe in ' der Regel Knaben die Religion des Vaters anzunehmen haben, wurde der Schüler dem Rabbiner zum Unterrichte überwiesen, welcher jedoch die Annahme verweigerte. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen entschied nun der Magistrat, daß der Knabe in der israelitischen Religion zu erziehen sei. Welche Stellung nun der Rabbiner einnchmen wird, und wie derselbe den Standpunkt der jüdischen Neligionsgesetze ferner zu wahren beabsichtigt, wird abzmvarlen sein.

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