Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 30 (29.7.1886)
- Article
- Statuten der freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judenthums
- Date
- 1886-07-29
- Page
- 469 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2933154-2933184-2966400--22517-2966447- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
dem geschäftsführenden Ausschuß, mit mindestens 15Unterschriften versehen, schriftlich eingcreicht wurden. K 9. In dem Vercinstage gestellte selbständige Anträge von Mitgliedern kommen nur dann zur Berathnng und Beschlußfassung, wenn sich der Vorstand, resp. der gcschästsführcnde Ausschuß dafür erklärt. § 10. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses, resp. das von dem Letzteren dazu bestimmte Mitglied präsidirt dem Vcreinstage. 8 11- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Statutenänderungen ist jedoch die Zustimmnug von zwei Drittel der Abstimmenden crsorderlich. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, und ist die absolute Mehrheit erforderlich. Ist diese nicht erreicht, so hat ein weiterer Wahlgang stattzufiudcn, ist auch dieser ohne Erfolg, so entscheidet bei einem, dritten Wahlgang die relative Majorität. Die Stimmzählcr und der Protokollführer werden von dem Präsidenten ernannt. Die Geschäftsordnung des Vcreinstagcs erläßt der Vorstand. § 12. D e r V o r st a n d. Der Vorstand besteht aus 20 bis 25 Mitgliedern, wovon mindestens 5 am Vororte des Vereins ihren Wohnsitz haben müssen, und wird voni Vercinstag gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern sind nur solche Mitglieder zu wählen, welche offenkundig mit Gesinnung und Thal auf dem Boden des gcsetzcstrcuen Judenthums stehen und dies durch ihren Lebenswandel bekunden, und von welchen eine angemcssenc Thätigkeit für die Zwecke der Vereinigung erwartet werden kann. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insoweit solche nicht durch die Statuten dem Vercinstag oder dem gcschäftSführcndcn Ausschuß zugewicscn sind. Insbesondere beschließt derselbe, über zu bewilligende Subventionen; über Herausgäbe und Verbreitung von Schriften; über die Wahl der Delegirten; über das Maximum der Höhe der vom geschäftsführenden Ausschuß selbständig zu bewilligenden Subventionen; über Anstellung der besoldeten Beamten und die Höhe der Besoldungen, beides auf Vorschlag des Ausschusses. Derselbe wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuß. § 13. Der Vorstand versammelt sich mindestens jedes Jahr einmal und ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder geladen sind und die größere Hälfte erschienen ist. Ist das Letztere nicht der Fall, so ist das schriftliche Votunt der Nichtcrschicncnen cinzuholcn. Außerdem beschließt der Vorstand durch schriftliche Abstimmungcn. Ein Antrag ist angenommen, wenn bei Sitzungen die Mehrheit der Erschienenen, und bei schriftlichen Abstimmungen die Mehrheit der Abstimwenden denselben annimmt. Bei Gleichheit der Srimmen entscheidet in beiden Fällen die Stimme des Vorsitzenden. § 14. Die Vorstandösitzungen werden vom geschäftsführenden Ausschuß berufen und geleitet. Der Letztere setzt auch die von ihm zu stellenden Anträge in Zirkulation. Anträge, die von drei Vorstands- Mitgliedern gestellt, resp. unterstützt sind, ist derselbe verpflichtet, in Zirkulation zu setzen. § 15. Alle Anträge und Beschlüsse müssen im Einklang mit den Bestimmungen des § l stehen, welcher als Fnndamcntalbcstimiimng unabänderlich ist. § 16. Alle drei Jahre treten ein Drittel der Mitglieder aus dem Vorstand und werden durch Neuwählen ersetzt. Die anStrctcndcn Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Die Reihe des Austritts bestimmt das Dienstalter und bei gleichem Dicnstalter das LooS. 8 17. Der g eschäft -sfü hren d e Ausschuß. Der geschäftssührende Ausschuß besteht anö fünf bis sieben Mitgliedern, welche sämmtlich ihren Wohnsitz am Vorort haben müssen. Dieselben werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt und treten aus, wenn ihre Dienstzeit als Vorstandsmitglieder abgclanfen ist. Bei Wiederwahl in den Vorstand können dieselben sofort wieder in den Ausschuß gewählt werden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämmliche Mitglieder cingcladcn sind und die Mehrheit erschienen ist. Der Ausschuß ist zur Kooptation von weiteren Vorstands- Mitgliedern berechtigt. §18. Der geschäftssührende Ausschuß vertritt die Vereinigung nach Innen und Außen bei den Be- Hörden und den Gerichten, er beruft und leitet den Vercinstag und die Vorstandssitznng, führt deren Vcschlüsse aus und bereitet die zu stellenden Anträge vor; er ninunt alle an die Vereinigung gerichteten Briefe und Schriftstücke in Empfang und erwidert solche, soweit erforderlich und thnnlich; er beschließt selbständig über die Bewilligung von Subventionen, insofern solche das alljährlich von dem Vorstand zu fixircndc Maximum nicht übersteigen; er nimmt alle Einnahmen der Vereinignng in Empfang und bestreitet aus denselben die Ausgaben und verwaltet die Kasse- und das Vermögen. § 19. Der Ausschuß wählt einen Kassier und einen Nechnnngsführer und außerdem ans seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. §20. Von den Delegirten. Zu Delegirten sind solche Männer zu wählen, welche durch bewährte Gesinnung und Thätigkeit. sowie nach ihrer sozialen Stellung geeignet erscheinen, für die Zwecke der Bereinignng in ihren Kreisen thätig zu sein. Die Wahl derselben crsolgt durch den Vorstand auf Vorschlag des Ausschusses zunächst auf drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit ist sofortige Wiederwahl gestattet. § 21. Die Delegirten haben die Aufgabe, der Vereinigung Mitglieder und Beiträge zuzusühren, sowie je nach Bedürfniß Lokalvereinigungen zu bilden, welche,