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Jeschurun · 1886-07-29 · Heft 30 (29.7.1886) · p. 468

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 30 (29.7.1886)
Article
Die Agitation gegen die Schechita
Date
1886-07-29
Page
468 (sequence 3)
Language
German
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vielen Orten gehen. Es scheint mir demnach ein Eingreifen von berufener und kompetenter Seite für durchaus nothlvendig, und möchte ich Ihnen dieses zur Erwägung und Förderung dringend empfehlen." Begreifen wir diese gegen die Ausübung einer heiligen Neligionsvorschrift sich wendende Agitation in ihren Motiven und Zielen im Zusammenhang mit der sogenannten antisemitischen Zcitströmung, so unterliegt es keinem Zweifel, daß dieser Agitation gegenüber diejenige Bestimmung des NeligionsgcsetzeS zur Geltung zu kommen hat, welche für Zeilen der NeligionSvcrfolgung festgesetzt ist: אפילו מצות קלה אפי׳-מאי מצות קלה-יהרג ואל יעבור ״ לשנויי ערקתא דמסאנאselbst um die geringste NeligionSvorschrift lieber den Tod zu erdulden, als solche zu übertreten.-Was ist hier unter ״geringste Neligionsvorschrift" zu begreifen?-Selbst die Acnderung eines Schuhriemens" — (Sanhcdrin 74). Also, wenn selbst der Genickstich nach dem Schächten rcligionSgesetzlich nicht so entschieden unzulässig wäre, wie es thatsächlich der Fall ist, würde dennoch die Einführung desselben entschieden unstatthaft. Von diesem Standpunkte aus haben wir dieser beklagenswerthcn Agitation zu begegnen. Rabbiner, Schochetim, Vorsteher und Gemeinden haben jegliche Abanderung der Schächtweise mit aller Entschiedenheit als durchaus ungesetzlich zurückzu weisen. Statuten der freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judenthums. § 1 a. Z weck der Bereinigung ist, durch gemeinsames Zusammenwirken Gleichgesinnter die Losung der Aufgaben zu fördern, welche das orthodoxe gesctzcstreuc Judenthum seinen Bekcnnern in Erkenntniß und Erfüllung stellt. § I b. Insbesondere wird sie diesen Zweck zu erreichen suchen durch Wahrnehmung allgemeiner und religiöser jüdischer Interessen, durch möglichste Fürsorge für gesetzestreu geleitete jüdische Lehr-, VildungS- und Erziehungsanstalten, deren Lehrer und Schüler, sowie für lehrbcdürfti'ge kleine Gemeinden; für שהיסה und מקואות in unbemittelten Gemeinden; für Errichtung und Erhaltung guter, gesetzestreu geleiteter Hotels und Spciscwirthschastcn; strr Unterbringung von Stellesuchenden in solche Stellungen, welche ihnen die Heilig- Haltung des Sabbaths gestatten; für die Anliegen jüdischen PstichtlebenS von Schülern, Soldaten und Gefangenen; für heilbringende Gestaltung und Ent- Wickelung des jüdisch religiösen Gemeindelebens durch Verbreitung richtiger Kenntnisse der dasselbe betreffenden religionsgesetzlichen Bestimmungen. Irgend welches Einschreiten in die inneren Angelegenheiten einer Gemeinde oder ein Eimvirken ans das amtliche Verhalten eines Angestellten, sowie die Erörterung politischer Angclcgenhciten ist von der Thätigkeit der Vereinigung völlig ansgeschlosscn. § 2. Die Vereinigung sucht ihre Zwecke zu erreichen, durch die Wirksamkeit ihrer Organe und die Thätigkeit ihrer Mitglieder; durch Förderung der Herausgäbe und Verbreitung in gcsetzcstrcuem Sinne abgesagter Lehrbücher und populärer Schriften; durch Geldsubventionen. §3. Mitglieder. Mitglied der freien Vereinigung kann jeder unbescholtene Jude werden, der sich zu einem jährlichem Beitrage von mindestens 3 verpflichtet. Die Anmeldung ist direkt oder durch einen Delegirtcn an den Ausschuß zu richten, der über die Ausnahme entscheidet. Wer langer als ein Jahr trotz schriftlicher Ausforderung mit seinem Beitrage im Rückstand bleibt, gilt als aus der Vereinigung ausgetreten. § 4. Alle männlichen Mitglieder haben das Recht, an den Vercinstagcu theilzunchmcn und \\\ denselben abzustimmen. Die Quittungen über den bezahlten Jahresbeitrag gelten zugleich als Mitgliederkarten. § 5. Organisation. Organe des Vereins sind: a. der Vereinötag; b. der Vorstand; c. der geschästsführcnde Ausschuß; d. die Delegirten. §6. Der Ver ein Stag. Mindestens alle drei Jahre findet am Vororte der Vereinigung ein VereinStag statt, zu welchem die VereinSmitglieder vier Wochen zuvor durch Zirkular oder durch mehrmalige Veröffentlichnng in jüdischen Zeitungen unter Angabe der Tagesordnung cinzuladcu sind. — Vorort der Vereinigung ist Frankfurt a. M. Ort und Zeit, sowie . die Tagesordnung des Vereins werden vom Vorstände (§12) auf Vorschlag des geschaftSsührenden Ausschusses bestimmt. Die Einladung ergeht durch den Letzteren. - § 7. Der geschäftsführende Ausschuß (§15) hat dem Vereinstage Bericht über die zurückgelegte Geschäftspcriode zu erstatten und Rechnung über die Kassen- Verwaltung zu legen. Diese Rechnung ist von den Revisoren za prüfen, welche nach beendigter Revision dem VereinStag über den Befund zu berichten haben. § 8. Der VereinStag hat insbesondere folgende Befugnisse: a. Wahl der Vorstandsmitglieder; b. Wahl von drei Revisoren und Dechargecrtheilung ans Grund des Berichtes derselben; 6. Beschlußfassung über die Anträge des Vorstandes, rcsp. des geschaftSsührenden Ausschusses; d. Beschlußfassung über Autrage von Mitgliedern, insofern solche 14 Tage vor dem BercinStage

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