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Jeschurun · 1886-07-29 · Heft 30 (29.7.1886) · p. 467

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 30 (29.7.1886)
Article
Die Agitation gegen die Schechita
Date
1886-07-29
Page
467 (sequence 2)
Language
German
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467 anderen Orten und in anderen Ländern gefährdet erscheinen zu lassen?? Wer wagt heute nicht, über das jüdische ReligionSgesetz sich als kompetenten Beurtheiler zu betrachten, gleich als ob dasselbe nicht auf festen Normen beruhe? Da hat sogar der Referent in der Pet'ttionskommission des Deutschen Reichstages den Muth zur folgenden merkwürdigen Darstellung über das Schächten gefunden: ״Es könne dahingestellt bleiben, ob das Schächten ganz unbedingt eine religiöse Satzung, ein biblisches Gebot sei, ob nicht vielmehr im ganzen LevitikuS nur von den zu Versöhnungsvpfern bestimmten Thieren gehandelt werde, — oder ob man etwa nur, wie bei allen Völkern auf niederer Kulturstufe, das, was heute mittelst Polizeiordnung oder Gesetz bewirkt werde, dadurch zu erreichen versucht habe, daß man es zu einer religiösen Vorschrift machte, wie dies z. B. bezüglich des verbotenen Genusses von Schweinefleisch der Fall sei." Da hat die Polizeibehörde zu Erfurt folgendes Schreiben an den Vorstand der jüdischen Gemeinde erlassen: ״Erfurt, den 31. Mai 1886. Durch die Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten bin ich zu einer Prüfung der Frage veranlaßt worden, Ln wie fern die beim Schlachten und insbesondere Schächten der Schlachtthiere vorkommenden Thierquälereien vcrmieden werden können. Nach einer gutachtlichen Aeußerung des städtischen Schlachthaus-Inspektors!Legt die eigentliche Thicrquälcrei beim Schächten vor Allem in den dem Abstccheu der Schlachtthiere vorausgehenden Manipulationen, in der eigenthümlichen Lage, in welche die Schlachtthiere durch Aufstemmen der Hörner auf den Boden und das hiermit verbundene Strecken des Halses gebracht werden. Daß durch diese Manipulationen den Thieren heftige Schmerzen verursacht werden müssen, liegt auf der Hand und wird durch das jämmerliche Brüllen derselben, bestätigt. Beseitigt könnte diese Quälerei dadurch werden, wenn dem Abstechen der Thiere eine Betäubung, ähnlich wie bei den Schweinen jetzt übliche, vorherginge. Bevor ich jedoch eine derartige Betäubung im Wege der Polizei-Verordnung vorschreibe, möchte ich Heu Vorstand um eine gefällige Mittheilung darüber ersuchen, welche Bedenken von Wohldemselben etwa gegen das in Aussicht genommene Verfahren geltend gemacht werden könnten." Als ob es sich nicht um eine nach Jahrtausenden zählende religionsgrsetzlich geordnete Institution Handelte, will man in Bezug auf die Schechita reden und handeln. Cs wird uns ferner von anderen Orten mitgcgctheilt, daß die Obrigkeit die Vorsteher der Synagogengemeinden zu gutachtlichen Aeußerungen über die Schechita veranlasse, und zwar an der Hand eines Reglements, welches die Genfer Vorschlägen. Ein wackerer Vorsteher einer angesehenen Gemeinde der Provinz Hannover schreibt uns darüber folgendermaßen: ,,Dieses Reglement enthält zunächst die Vorbereiturigen vor dem Schächten. Diese bestehen darin, daß das Vieh durch Winden aufgezogen, wie solche. sein sollen, und wo solche nicht vorschriftsmäßig anzubringen sind, mindestens aus Stroh gelegt und der Kopf festgehalten werden muß, damit das Thier sich nicht etwa ein Horn abstoßen kann, und daß solche Vorbereitungen erst geschehen sollen, wenn derjenige, der das Schlachten vorzunehmen hat, zur Stelle ist. Diese Bestimmungen enthalten nichts, was nicht auch bereits überall geschieht oder nicht wünschenSwcrth wäre, eingeführt zu werden." ״Dagegen sind beim Schächten selbst Bestimmungen, welche nicht eingeführt werden dürfen und wogegen mit allen Mitteln״zu opponiren ist, beliebt. Cs ist La bestimmt, daß, sobald das Schächten mit einem scharfen Messer geschehen sei, in unmittelbarer Verbindung, damit mit einem spitzen Messer oder Dolche der sogenannte Genickstoß auszuführen ist." ״DaS Reglement, welches in französischer Sprache und deutscher Uebersetzuug lautet, sagt in Letzterem außerdem, daß das Schächten nur durch einen geprüften Schlachter geschehen dürfe. Im französischen Original heißt es ״douedvr", welches im Allgemeinen mitSchlachter, Metzger übersetzt wird, während Schächter ebenfalls ״bouclier‘ (chez les juifs) heißt, und ist hierin wohl nur eine ungenaue, aber doch bedenkliche Uebersetzuug zu finden. Ich erklärte hierauf, daß die Voberreitungm beim Schächten, wie solche beschrieben, kein Bedenken hätten, vielmehr wohl überall in gleicher Weije gehandhabt werden und gehandhabt zu werden verdienen. Laß jedoch die Bestimmung, daß noch ein Genickstoß stattfinden soll, religionsgesetzlich streng verboten, daß sowohl hierdurch, als auch wenn das Schächten durch einen anderen als vom Rabbiner geprüften und autorisirten Schächter geschehe, der Genuß des Fleisches unerlaubt sei, und setzte dir daraus entstehenden Folgen auseinander." Der betreffende Herr sährt dann fort: ״Ich halte cS bedenklich, daß die Vorsteher sich darüber äußern sotten; dieselben sind größtentheilS nicht in der Lage, ein Urtheil darüber zu haben, :׳ab wissen oft nicht einmal, um was es sich handelt. So erzählte mir dieser Tage ein benachbarter שוחט, daß auch der Vorsteher seiner Gemeinde durch dm dortigen AmtSvorsteher hierüber vernommen worden sei. Der Vorsteher hatte dem Schochet gesagt, daß es sich nur um die Vorbereitungen 1 zur שחיטה handele, und er erklärt habe, daß solches in gleicher Weise gehandhabt werde, und auch so sein müsse. Er scheint somit gerade das Wesentlichste unbeachtet gelassen zu haben, und so dürfte eS an

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