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Jeschurun · 1886-07-22 · Heft 29 (22.7.1886) · p. 451

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 29 (22.7.1886)
Article
Das Schreiben am Sabbath
Date
1886-07-22
Page
451 (sequence 2)
Language
German
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451 untersagt, aber rS ist ein 'שבות דלית בי durch die an den Nichtjuden gerichtete Aufforderung, eine an! Sabbath den Juden verbotene Thätigkeit zu ver׳ richten, wird keine That geübt, und darum ist sie zum Behufe einer Hauöerwerbung im Heiligen Lande gestattet. Aber, obwohl im Talmud Jeruschalmi Moed katon II, 4 die Bedeutsamkeit eines HauSkaufes von einem Nichtjudcn in Palästina begründet wird, darf dennoch, wie an dieser Stelle hervorgehobcn wird, auch zu diesem Zwecke eine rabbinische Prohibitivbestimmung, in deren Verletzung eine That liegt, nicht übertreten werden, weshalb das Geld, womit das Haus gekauft werden soll, am Sabbath nicht gegeben werden darf. Wir haben somit die Nichtigkeit sämmtlicher in jenem Nesponsum angeführten Gründe nachgcwiesen; haben uachgewiesen, daß die darin ausgestellten Behauptungen. auf Unkunde und plumper Fälschung beruhen, daß also der von dem ungarischen Rabbiner gemachte Versuch, die Erlanbniß zum Schreiben am Sabbath darzuthun, eine frivole Verleitung zum Abfalle vom jüdischen Gesetze ist. Wir glauben aber auch, noch einer das Schreiben am Sabbath betreffenden, in Nr. 22 der ״Neuzeit" sich befindenden Bemerkung erwähnen zu müssen. Herr Dr. I. 9. Ungcr, Rabbiner in Jglau, hat nämlich, allerdings unter Verschweigung der Thatsachc, daß der Verfasser jenes NesponsumS zu einer Lüge seine Zuflucht genommen, sich gegen die drei darin angeführten Gründe ausgesprochen und zugegeben, daß cd seines Erachtens ״nicht gelingen wird, das Schreiben der jüdischen Schuljugend am Sabbath auf halachischer Basis zu erlauben." aber behauptet, daß ״man dasselbe doch mit Hinweis auf das talmudische Axiom ״anus rachmana potre“ für unstrafbar erklären darf." Der Lehrer wird wohl erstaunt sein zu erfahren, daß gegenwärtig so viele אנוסים q.’iftircn, und wird im Hinblick auf diese Entdeckung die Frage stellen, wieso denn die jüdischen Besucher der Mittelschulen als אנוסים zu betrachten seien? Herr Di׳. Unger hat die Antwort hierauf, indem er sagt: ״Der jüdische Schüler, der in Ermangelung jüdischer Mittelschulen gcuöthigt ist, in nichtjüdische eiuzutreten, befindet sich offenbar in einer Zwangslage, da das stramme Schulreglement es keinem Schüler gestaltet, sich der Untcrrichtsordnung, zu entziehen. 9a selbst dort, wo das humane Gesetz der jüdischen Schuljugend gegenüber eine dankenßwerthe Jndulgenz entfaltet, steht dieselbe unter dem Einflüsse eines moralischen Zwanges, der oft noch drückender erscheint, da sie es nur zu gut weiß, wie ungehalten zuweilen auch der humanste Lehrer ist, wenn er einen großen Theil seiner Schüler uuthätiig und in Folge dessen nicht selten auch unruhig vor sich steht." In dieser angeblich auf Grund eines talmudischen Axioms ertheilten Absolution für das Schreiben am Sabbath liegt eine Begriffsverwirrung und eine Irreführuug, die sich dem Nesponsum, durch welches sie provozirt ist, würdig anrciht. Der Satz אנוס רחמנא פטרי׳ beruht bekanntlich auf 5. B. M. 22, 25. 26. 9n dieser Stelle liegt daher die Norm zur Beur.theilung des Begriffes אנוס. Nun ergiebt sich sowohl ans dem an dieser Stelle besprochenen Falle als aus den verschicdenen Anwendungen, den jener Satz im Talmud findet, daß damit nur für eine unter wirklich zwingender Gewalt geschehene Handlung die Straflosigkeit ausgesprochen ist. In den! Vorhandensein einer zwingenden, nicht zu beseitigenden Gewalt liegt daher das Kriterium für die Frag, unter welchen Umständen Jemand als אנוס zu betrachten ist. Nach Herrn Dr. Unger ist der Umstand, daß durch die Unterlassung des Schreibens am Sabbath seitens der jüdischen Schüler ״zuweilen auch der hun!anste Lehrer ungehalten" wird, als eine gegen die israelitischen Besucher der Mittelschulen gerichtete zwingende Gewalt zu betrachten, durch welche dieselben als אנוסים anzusehen seien. Indessen wenn auch wirklich Beweise vorliegen würden, daß jüdische Schüler, die am Sabbath nicht schreiben, deshalb den Unwillen ihrer Lehrer zu empsiudcn hätten, wenn auch nicht durch die Gerechtigkeit der hohen k. k. österreichischen Regierung mit Ministerin!- erlaß vom 31. Januar!876 untersagt wäre, auf die israelitischen Besucher der Mittelschulen auch nur einen indirekten Zwang hinsichtlich des Schreibens oder Zeichnens am Sabbath zu üben, selbst -wenn in Oesterreich ein Gesetz existiren würde, wonach die jüdischen Schüler der Mittelschulen vom Schreiben und Zeichnen am Sabbath nicht zu dispensiren wären: könnten sie deshalb doch keineswegs als אנוסים betrachtet werden Durch ein solches Gesetz wären allerdings die Juden, die das jüdische Gesetz beobachten wollen, vom Besuche der Mittelschulen ausgeschlossen, denn sie wären vor die Alternative gestellt, entweder den Sabbath zu entweihen oder auf den Besuch der Mittelschulen zu verzichtcn. Da nun alle Zwecke, welche durch den Besuch der Mittelschulen erreicht werden können, keine Dispcnsation zur Sabbathcntweihuug oder zur Uebertretung eines anderen Verbotes gewähren, kann bei Demjenigen, der nicht bloS dem Namen nach Jude sein, sondern als Jude leben will, gar kein Zweifel darüber ob» walten, daß, wenn der Besuch der Mittelschulen für den Juden an die Bedingung des Schreibens am Sabbath geknüpft wäre, der Jude den Mittelschulen fern bleiben müsse, ebenso wie wir die Mittelschulen als für den Juden verschlossen zu betrachten hätten, wenn für den Eintritt in dieselben der offene Abfall

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