Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 28 (15.7.1886)
- Article
- Das Schreiben am Sabbath
- Date
- 1886-07-15
- Page
- 437 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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437 kanntlich ein GotteSgebot, und doch muß cS, wie cmS Mischna Nosch Haschana IV, 1 ersichtlich jst, bei uns, wenn der 1. Tischri auf Sabbath fällt, wegen einer rabbiuischeu BorbeugnngSbcstinnnung unterbleiben; und sogar, wenn das Neujahrsfest auf einen Wochentag fällt, darf, wie aus Mischna Nosch Haschaua IV 8 hervorgehl, zur Erfüllung dieses GottcSgebotes kein rabbinischcs Verbot übertreten werden. Ebenso darf, obwohl am ersten Tage des Hüttenfestes das Nehmen der im Gottcsgesetzc hierfür bestimmten vier Pflanzenarten auch außerhalb des NationalheiligthumS ein GotteSgesetz ist, dennoch, wenn das Hüttenfest an einem Sabbath beginnt, wie aus Sukka 443. hervorgeht, dieses GotteSgebot wegen einer rabbinischen Präventivbeftimmung nicht -erfüllt werden. Auch wegen des den Eltern schuldigen Gehorsams, der doch ebenfalls ein GotteSgebot ist, darf, wie aus Maimonides H. Mamtim VI 12, Sch. A. Iorch Deal) 240, 15 hcrvorgcht, kein -rabbinischcs Verbot übertreten werden. Ans Pctzachim 92a ist ersichtlich, daß es Fälle gicbt, in Lenen ein rabbinisches Verbot nicht einmal zum Be- Hufe der Ausübung derjenigen Gebote übertreten werden darf, für deren Unterlassung im Gottesgesctze die Exterminationsstrafe ausgesprochen ist, denn es geht aus jener Stelle hervor, daß man, obwohl die Beschneidung, wenn der achte Tag ein Sabbath ist, am Sabbath vorgcnommcu werden soll, dennoch das zur Mila nöthige Messer nicht von einem Nanme bringen darf, an dem das Tragen am Sabbath durch ein rabbinischcs Verbot untersagt ist. Die Beschneidung muß also verschoben werden, wenn man das Messer nicht durch einen Nichkjudcn dahin bringen lassen kann, wo sie vorgcnommcu werden soll. Ebenso darf das 4. B. M. 19, 12 gebotene Besprengen, obwohl es uur durch ein rabbinisches Verbot am Sabbath untersagt ist, doch auch in dem Falle am Sabbath nicht vorgenommen werden, wenn in Folge dieser Unterlassung Derjenige, der bcsprcugt werden soll, an der rechtzeitigen Erfüllung des Peßachopfergebotcs verhindert wird. Aus diesen Beispielen ist ersichtlich, daß auch solche Bestimmungen, die zweifellos rabbinische Verbote sind, eine solche Gesetzeskraft haben, daß sie ans den erwähnten Gründen nicht einmal zum Zwecke der Erfüllung von Gottcsgcboten übertreten werden dürfen. ES ist daher auch der zweite in jenem Ncsponsum ausgestellte Grund nichts weiter als eine willkürliche, falsche, aus Unwissenheit und erdichteten Annahmen bcruhenden Vorspiegelung. lieber den dritten Grund haben wir bereits nachgewiesen, daß er auf einer Lüge beruht, da der Verfasser der ״akademisch halachischcn Untersuchung" die talmudische Bestimmung, nach der es, um von einem Nichtjuden ein HauS in Palästina rechtskräftig zu erwerben, gestattet ist, die Verkaufsurkunden am Sa-bath durch einen Nichtjnden schreiben zu lassen, so dnrstcllt, als ob cS dem Juden gestattet wäre, am Sabbath den Vertrag zu schreiben. Diese absichtliche Entstellung, die sich der Verfasser erlaubte, zeigt, daß er selbst wußte, daß die von ihm zitirte Talmudstelle für seine Behauptung gar nichts beweist. (Fortsetzung folgt.) Jur rusjislheu Iudenfrage. (Forlsetzlmg.) Da bestieg Alexander I. (1801—1825) den Zarenthron und erbarmte sich auch seiner jüdischen Unterthanen, die er allerdings am liebsten der griechischkatholischen Kirche zugeführt hätte. Er ließ eS in dieser Richtung nicht an verlockenden Versprechungen aller Art fehlen. Trotzdem er damit wenig Erfolge erzielte, suchte er das Loos 'der Juden zu verbessern. Von ihm persönlich ging die Idee aus, dem Elend der bis jetzt auf den Kleinhandel und auf gewisse Handwerke angewiesenen jüdischen Bevölkerung dadurch zu steuern, daß er ihr das weite Gebiet der Landwirthschast erschloß, zu welchem Zwecke in Südrußland jüdische Ackerbau-Kolonien gegründet werden sollten. Die Macht des russischen Kaisers ist groß, sein Wille allgebietend, aber ״Bog wisok, Zarj daljok" *) ist ein russisches Sprüchwort, in dessen' zweitem Satz die Ursache für so vieles Unheil zu finden ist. Die beste, wohlwollendste Absicht des Kaisers scheitert in der Ausführung, weil der allmächtige Gebieter den Dingen fern steht und die ausführenden Organe im Gegensätze zu dem Geiste des ihnen gewordenen Befehls handeln und das Gute in sein Gegcntheil verwandeln. Wie aber soll das Volk zum Zaren gelangen und ihm die wahre Sachläge zur Erkenntniß bringen?? Diese traurige Wahrheit verkündet auch das Schicksal der auf Grund der kaiserlichen Befehle des Jahres 1806 begründeten jüdischen Ackerbau-Kolonien in: Gouvernement Cherson, welche die Namen Scidemiuucha (Scdemenucha?), Kamjcuka, Bobrowiknt, Jswalowka, Ephengar, Lutschista, Jngulez (In Golus?), Groß׳ und Klein Nagartow (Nahar-toiv?) erhielten. Trotzdem die von Alexander für die Aufnahme in den Kolonistenstand gestellten Bedingungen nichts weniger als sehr milde bezeichnet werden können, nahm doch die gesammte Judcnschaft das kaiserliche Projekt freudig aus, und es erfolgten zahlreiche Annicldungen. Die Ausführung der für die Anlegung dieser Kolonien erlassenen Bestimmungen '*) ״Gott wohnt weit über uns, der Zar weit von uns."