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Jeschurun · 1886-07-15 · Heft 28 (15.7.1886) · p. 436

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 28 (15.7.1886)
Article
Das Schreiben am Sabbath
Date
1886-07-15
Page
436 (sequence 2)
Language
German
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486 stcht, daß in manchen Fällen die!Übertretung emeS Verbotes gegen die Erfüllung eines Gebotes zurück-; jiitrctcn hat. .,Nun," sagt der ungarische Rabbiner, ״ist das Slndircn an und für sich schon eine heilige . Pflicht, weil cs den Geist erleuchtet und vor Unwissen- ׳ hei! und Aberglauben schützt, denn Aberglauben wird bei unserer Thora ebenso verpönt wie Götzendienst. In den meisten Fallen beabsichtigt aber der Pater sein Kind durch das Studium für eine Kunst oder für ein Gewerbe tüchtig vorbereiten zu lassen; dann ist das Studium gar ein ausdrückliches Gebot: ES ist schön, sagt R. Gamlicl in der Mischna (Ab, 2, 2) die Thora mit dem Betriebe eines weltlichen Gewerbes zu verbinden, denn diese doppelte Thätigkeit hält von Sünden ab. Ferner lesen wir im Talmud (Tr. Bcrach, 63, I): Ein Jeder ist verpflichtet, sein Kind eine Prosession lernen zu lassen. Maimomdcs (Hil. Talm. Thora 3, 10) sagt: ״Wer unthätig ist, sich blos mit der Thora befasset und von Almosen lebt, der entweiht den Namen Gottes." Wenn also der Schüler im Gymnasium oder in der Realschule den Vorträgen der Professoren lauscht, und durch diesen Eifer unzählige rabbinischc Gebote und heilige Pflichten erfüllt, so dürfte ihm ganz gewiß auch gestattet sein, das Gehörte zu notiren, um einen glänzenden Erfolg seines Fleißes zu erzielen, da doch das Schreiben am Sabbath blos ein rabbinisches Verbot ist." Also dieser ״ungarische Rabbiner". So betrübend die Thatsache ist, daß man cs wagen kann, durch Derartiges für den Abfall vom Judcnthum Propaganda zu machen, so schwer ist es, solchen Behauptungen gegenüber ernst zu bleiben. Der ״ungarische Rabbiner" hat es sich nun einmal*in den Kops gesetzt, das Schreiben am Sabbath zu den von ihm angegebenen Zwecken als erlaubt, ja sogar als ״srommeS Werk" erscheinen zu lasstn, und darum dehanptct er, daß das ״Studireu" an Mittelschule» eine ״heilige Pflicht" sei, weil eS ״vor Aberglauben schützt". Demnach hätten alle Diejenigen, die nicht an einer Mittelschule ftubirt haben, sich der Unterlassung einer heiligen Pflicht schuldig gemacht und hätte ihnen die Gefahr gedroht, dem Aberglauben anheimznfallcn!' Originalität kann daher jener uuqnalisizirbaren Behanptnng des ungarischen Rabbiners nicht abgcsprochcn werden. Bezeichnend ist auch die Konsequenz, die er in seinen Ausführungen beobachtet; in der Darstellung seines ersten Grundes, worin er die Gymnasialschülcr den בני הבודה gleichstem, sagt er, daß sie ״ausschließlich der Wissenschaft geweiht" sind; fein zweiter Grund beruht aber darauf, daß man durch das Studium für eine Kunst oder für ein Gewerbe vorderer tcn lassen will und daß man dem Talmud gemäß sein Kind eine Profession lernen lassen soll. Dazu ist man aber doch, wie schon aus den von ihm zitirten Stellen hcrvorgeht, keineswegs auf den Besuch einer Mittelschule hingewicsen. Wir sehen daher, daß die Behauptung des ungarischen Rabbiners, daß das ״Studium", womit er doch, wie anS seinem ganzen Responsum ersichtlich, nichts anderes als den Besuch eines Gymnasinms oder einer Realschule meint, eine ״heilige Pflicht" oder ״gar ein ausdrückliches Gebot" sei, eine — simple Unwahrheit ist. Da also kein Gebot existirt, das den Besuch einer Mittelschule zur Pflicht macht, kann die Frage, in welchen Fällen vor der Erfüllung eines Gebotes die Ucbertrclung eines Verbotes zurückzutreten hat, hier gar nicht in Betracht koimnen, und ist cs, obgleich der ״ungarische Rabbiner" in seinem zweiten Grunde auf Maimonides Hil. Mita, I, 9 und Hi!. Tumath Zoraaih,!0, 5 zu beziehen sich erkühnt, nicht nothwendig nachzuweisen, daß, was jedes Kind weiß, dem der Talmud nicht ganz fremd ist, die Uebertretnng eines Verbotes nur dann vor der Erfüllung eines Gebotes zurückzutreten hat. wenn im Momente der liebertrctnng gleichzeitig die Gebotsersüllnng sich vollzieht, und wenn die Erfüllung des Gebotes ohne die liebertrctnng des Verbotes nicht möglich wäre, und wenn mit dem Verbote, dessen Uebertretnng zur Erfüllung des Gebotes nothwcndig wäre, nicht auch ein Gebot verbunden ist; daß daher die Sabbalhbeobachtung nur ans dem Lisra zu 3. B. M. 12, 3, Schabbath 132,!33 Sanhcdrin 59b angeführte» Gründen vor dem Beschncidungsgcbote. wenn der achte Tag an einem Sabbath ist, zuruckzutretcn hat. Dies Alles läßt der ״ungarische Rabbiner" unbeachtet.; er glaubt, daß nach demselben Gesetze, nach dem man die Beschneidung שנכרתו עלי׳ י״י. בריתות am Sabbath zu vollziehen hat. cs auch für jüdische Gymnasialschülcr, Professoren, Richter, Beamte, Advokaten gestattet, ja ein ״frommes Werk" sei, am Sabbath z» schreiben, ״da doch," wie er sagt, ״das Schreiben am Sabbath btoS ein rabbinisches Verbot ist." Wir haben bereits ^tzekgt, daß nach den maßgeben dstcn GesctzeSlchrern das Schreiben jeder Schrist am Sabbath durch Gottes Gesetz verboten ist, und daß, selbst wenn cS wirklich nur rabbinisches Verbot wäre, eine Uebertretnng des 5. B. M. 17, I I anSgesprochcncn göttlichen Gebotes und Verbotes dadurch geschehen würde. Wir wollen aber doch wegen der Anerkennung, die, wie wir erfahren, jenes Responsum in manchen Kreisen gefunden, nicht nnterlasscn, einige Beispiele anzuführen, aus denen ersichtlich ist, daß die rabblnischcn Verordnungen eine solche DerpstichtungSkraft haben, daß um ihretwillen in verschiedenen Fällen sogar die Beobachtung eines GotteSgebotes unterbleiben muß. Am NcujahrSscste Schofar zu blasen, ist be-

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