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Jeschurun · 1886-07-08 · Heft 27 (8.7.1886) · p. 419

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 27 (8.7.1886)
Article
Das Schreiben am Sabbath
Date
1886-07-08
Page
419 (sequence 2)
Language
German
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419 achtung zu schenken, so erscheint es doch, da jener Artikel Unkundige zum Abfalle vom Iudenthum zu verführen geeignet ist, als unabweisbare Pflicht, die darin angeführten Gründe zu beleuchten. Der Verfasser des ״ResponsnmS" glaubt sich auf die Baba kamma 80 I), Gittin 811. Sch. Ä. O. Eh. 306, 11 ausgesprochene Bestimmung stützen zu dürfen, nach der es zur rechtskräftigen Erwerbung eines Hauses in Palästina gestattet ist, die Verkaufsurkunde am Sabbath durch einen Nichtjuden schreiben zu lassen. אומר לנכרי וערמה heißt cs in der angeführten Talmudstelle, was damit begründet wird, daß. obwohl durch dös rabbinische Gesetz untersagt ist, am Sabbath einen Nichtjuden zu einer dem Juden verbotenen Thätigkeit auszufordcrn, dennoch zum Zwecke der HauSerwcrbung in Palästina die Prohibitivbcstimmung, durch einen Nichtjuden am Sabbath eine verbotene Thätigkeit verrichten zu lassen, nicht zu beobachten ist ואע׳ג דאמירה לנכרי שבות משום ישוב א״י לא גזור רבנן. So wird diese Bestimmung auch von Maimonidcs H. Schabbath VII, II rcprodnzirt. הלוקה בית בא"י מן העברים מותר לו לומר לעבו״ם לכתוב לו שמר בשבת שאמירה לעברים בשית אפורה מדבריהם ומשום ישוב א״י לא נזרו בדבר זה. Nach den im Magen Abraham z. St. angeführten Autoritäten ist cs nur dann gestattet, die Urkunde durch einen Nichtjuden schreiben zu lassen, wenn der Kauf schon vor Beginn des Sabbath stattgesunden hat. Obgleich nun dem Verfasser des RcsponsumS, wie aus seiner S. 198 sich befindenden Ucbcrsetzung der angeführten Talinudstelle' hervorgehl, wohl bekannt ist, daß cS zu dem angegebenen Zweck nur gestattet ist, durch einen Nichtjuden die Verkaufsurkunde schreiden zu lassen, hat er dennoch die Stirn, S. 199 zu behaupten: ״Sagt doch die Halacha, daß mau wegen der Erlangung eines HauscS in Palästina einen Vertrag schreiben darf." Wer diesen Satz des NesponsumS liest, muß meinen, daß cs der erwähnten Halacha gemäß einem Inden gestattet sei, am Sabbath zu schreiben. Diese Thatsache, daß jener ״ungarische- Rabbiner" zu einer Lüge feine Zuflucht nimmt, um dem, was er beweisen möchte, einen Schein von Nichtigkeit zu verleihen, charaktcrisirt schon zur Genüge sein ganzes Ncsponsum und läßt jede weitere Bemerkung darüber als überflüssig erscheinen; denn jeder Wahrheitsliebende wird sich mit Abscheu von Demjeuigcn abwenden, der durch absichtliche Täuschung die Gesetzcsverlctzung zu legalisir-en sucht. Aber trotzdem wollen wir auch die einzelnen in jener ״Untersuchung" anfgestelltcn Gründe nicht unberührt lassen, weil ihre Anführung geeignet ist, die Mittel zu charakrerisiren, mit denen die-Verleitung-zum Abfalle vom jüdischen Gesetze angestrebt wird. Mit der Supposition des ungarischen Rabbiners, daß nur das Schreiben der hebräischen Quadratschrift durch das Gottesgcsetz verboten sei, haben wir unS nicht zu befassen, selbst wenn nicht im Talmud Jeruschalmi zur Mischna Schabbath XII, 3 בכל לשון חייב ausdrücklich gelehrt würde: מהו בכל לשון אפילו אלף אל.• א, wozu im קרבן עדה bemerkt wird: שאלפ״א לשון יו; כמו אלף בלה״ק, woraus klar hcrvorgcht, daß auch das Schreiben der griechischen, also jeder nichthebräischen, Schrift am Sabbath durch das GottcSgesetz verboten ist; selbst wenn nicht von den maßgebendsten Autoritäten, wovon wir nur Tosaphot zu den angeführten Talmudstelleu und Maimonidcs H. Schabbath XI, 10 erwähnen wollen, gelehrt würde, daß הכותב בכל כתבי ובכל לשון הייב, Derjenige, der am Sabbath irgend eine Schrift in irgend einer Sprache schreibt, sich des nach der Thora durch Steinigung zu strafenden Verbrechens der Sabbathentwcihung schuldig macht; selbst wenn nicht N. Ezechiel Landau, den der ״ungarischc Rabbiner" zitirt, in נל׳י מ״ת הא״ה V. 33 auch auS den erwähnten Talmudstcllcn in Gittin 6 und Baba kamma 80 dcduzireu würde, daß das Schreiben jeder Schrift am Sabbath durch Gottcsgesctz verboten ist ׳שבל בתי הוא מן התורה; selbst wenn nur das Schreiben der Quadratschrift durch GotteSgcsetz, das Schreiben audcrcr Schriften durch rabbinischeS Verbot untersagt wäre, würde dennoch die in jenem Ncsponsum ausgestellte Behauptung der Begründung entbehren, denn, wie der Verfasser desselben zugicbt, ״habe» die Anordnungen der Weisen auch die Sanktion der Thora." Wie von Maimonidcs in H. Mamrim I, 2, im שורש ראשון des Sefcr Ha-Mi;woth gezeigt, von R. Schimon b. Zemach Duran in ס' זהר הרקיע, von R. Jsak di Leon in dem מגילת אפתר, von N. Löbl Sittl Horwitz in dem מרגניתא מובא betitelten Kommentaren des Sefcr Ha-Mizwoth nachgcwiesen wird, ist daS Znwiderhandcln gegen ein von den kompetenten Gesetzesbchördcn anSgegaugcncS Vorbeugnngsgcsctz eine liebertretung des 5. B. M. 17, U ausgesprochenen göttlichen Gebotes und Verbotes: ״Nach dem Aussprüche der Lehre, die sie dich lehren und nach dem Rechte, daS sic Dir sagen, sollst du thun; du darfst nicht weichen von dem Worte, das sie dir sagen, rechts oder links." Die drei Gründe, die der ״ungarische Rabbiner" für seine Behauptung ausstellt, sind derart, daß eS schwer zu beurtheilcn ist, ob man die darin liegende Ignoranz oder die daraus sprechende Frivolität mehr anznstauncn hat. Der erste von ihm angeführte Grund besteht darin, daß cs gestattet ist, Freitag Abend das Peßachlamm in einen glühenden Ofen zu hängen, da, wie Erubin 103, a erklärt wird, בגי חבורה זריזין הן, Diejenigen, die sich zum Vollzüge der daS Opfer betreffenden Gesetze vereint, sorgfältig in der Gesetzes-

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