Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 22 (3.6.1886)
- Article
- Die Petition des Verbandes deutscher Thierschutzvereine gegen das Schächten
- Date
- 1886-06-03
- Page
- 346 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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die Möglichkeit einer Verletzung des Rückenmarks befürchtet." Wenn somit bloße, ohne besondere Absicht und sofort zu Tage tretende Folgen geführte Stockschläge das Genußverbot eines so geschlagenen Thieres zur Folge haben, so ist dies bei Schlägen, welche die Betanbung bezwecken und erreichen, gewiß in viel höherem Grade der Fall. Aber auch eine Betäubung ohne Schläge, welche wie die 5111) 3 er wahrste, durch narkotische Mittel erreicht wird, kann vor dem Schächten des ThiereS nicht vorgcnommen werden, ohne daS Genußverbot des Fleisches nach sich zu ziehen. Das sehr komplizirte Verfahren bei dieser Art der Betäubung ist Herrn Dr. Janlus sicher bekannt, da er sich sonst nicht hätte darüber äußern können. Diejenigen, welche dasselbe nicht kennen, verweise ich auf das Gutachten des Herrn Rockel, Wundarzt am National-Orthopädie-Hospital in London, welches ich in meiner Schrift ״Thierschutz und Menschentrutz" (Seite l 39) veröffentlicht habe. Am Ende jenes Gutachtens, wo der berühmte Autor in einem Ncsumö die technischen Schwierigkeiten zusammenstellt, welche sich der Anwendung dieses VerfahrcnS bei zum Schächten bestimmten Thiercn entgegenstellen, wird in erster Reihe verlangt: ״Die absolute Nothwendigkeit der Gegenwart einer erfahrenen Persönlichkeit, um zu entscheiden, wann getiügcnde Betäubung erlangt sei, und auch, um darüber zu wachen, daß das Betäubungsverfahren nicht zu lange ausgedehnt und so möglicherweise der Tod des Thieres herbeigeführt werde; denn eö giebt kein VetäubnngSmittel, welches nicht tobtet bei nicht entsprechend genügender Anwendung." Wo sollen nun die von dieser sachkundigen Seite geforderten, erfahrenen Persönlichkeiten hergenommen werden, die jeder einzelnen Schechitah assistiren, und vor dem Schächten seststellen, ob das betäubte Thier nicht etwa schon tobt ist? ־ Wo soll in der Stadt und auf dem Lande die Zeit und Ruhe in den Schlachthäusern gefunden werden, die solche Beobachtungen erfordern? Fänden sich aber auch selbst diese Persönlichkeiten für jeden einzelnen Fall, so hätte Herr Dr. Janlus immer noch zu beweisen, ob eS nach dem jüdischen Religionsgesetzt denn statthaft ist, jedes zu schachtende Thier vorher zu einem ספק נבלה zu machen, was ihm sicherlich nicht gelingen dürfte. Es kann außerdem nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß sich ein auf die angegebene Weise betäubtes Thier weder durch Zuruf — בגערה — noch vermittelst des Stockes — במקל — zum Stehen bringen läßt, daß mithin die Kriterien vorhanden sind, die ein Thier als nicht mehr im Besitz der vollen Lebenskraft und Gesundheit — מסובנת — erscheinen lassen. Hätte sich nun Herr Dr. Janlus auch vollständig davon überzeugt, daß bei in solcher Betäubung geschächteten Thieren, die nach dem Schächten erforderlichen Bewegungen — פרכוס — wirklich ftaüfmben, so hätte er immer noch zu beweisen, daß es statthaft ist, jedes zu schachtende Thier in einen Zustand zu versetzen,. der gerade die unter unseren Weisen Hervorragenden bestimmte, sich den Genuß von dem Fleische eines solchen Thieres zu versagen. (Schulchan Aruch Joreh Deah Kap. 17.) Endlich hätte Herr Dr. Janlus, ehe er die Betäubung vor dem Schächten für erlaubt erklärt, nachznwciscn, daß die künstliche Eiuathmung der betäubenden Gase — wie sic thatsächlich nach Nöckel (Seite 141) eine Färbung des Bluts zur Folge hat, die dunkler ist wie z. B. eine Mischung von arteriellem und venerösem Blut — keine solche Verletzung der inneren Organe nach sich zieht, die etwa das Thier terephah machen. — Nach dem erwähnten Bericht hat Herr Dr. Janlus ferner erklärt, ״es dürfe, wenn der Akt des Schächtens vorüber sei, die vollständige Tödtung sofort nachher stattfinden." Auch diese Erklärung steht im Widerspruch mit dem Wortlaut der Gesetzesbestimmungen. — Schulchan Aruch Joreh Deah Kap. 23, § 5 und bei den Dezisoren zur Stelle, wird deutlich betont, daß sofort nach erfolgten! Schächten jede andere Tödtung verboten ist. Erst wenn der Tod nach längerer Zeit nicht eingetreten — אם שוהה הבהמת או העוף למות heißt der Wortlaut — und das Blut bereits ausgeströmt ist, kann durch Kopfschlag die Tödtung beschleunigt werden. — Jedoch schon vor circa 70 Jahren machte der Verfasser des vielfach verbreiteten Handbuchs für Schächter ״Ohel Jizchak" bereits auf den Mißbrauch aufmerksam, der aus fahrlässiger Handhabung dieser Bestimmung rcsultirt (Kap. 3, §1 und Anmerkung 4); sie aber heutzutage bei der Animosität, die gegen das Schächten allenthalben künstlich gezüchtet wird, in einer Weise zu empfehlen, die in offenem Widerspruch mit den religionsgcsetzlicheu Bcstimmungen steht, heißt der Agitation gegen das Schächten geradezu Handlangerdienste leisten." Korrespvudeuzeil und Nachrichten. Deutschland. ‘ C. Berlin, 30. Mai. Vorgestern versammelten sich bei Domak in der Johannisstraße Mitglieder des von Herrn Hosprediger Stöcker kürzlich heftig angegriffenen ״Akademisch-liberalen Vereins", um diese