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Jeschurun · 1886-06-03 · Heft 22 (3.6.1886) · p. 345

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 22 (3.6.1886)
Article
Die Petition des Verbandes deutscher Thierschutzvereine gegen das Schächten
Date
1886-06-03
Page
345 (sequence 1)
Language
German
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M 22. 345 Jeschnru«. pc Petition desPerlrandes dentscher Thierstjutznercinr gegen das Schlichten. Wir leben in einer Zeit, in welcher die verschiedenstcn Mittel in Anwendung gebracht werden, nm den Kamps gegen das Jndenthum und die Inden zu führen- Die antisemitische Aera, wie man das letzte Viertel des gegenwärtigen Jahrhunderts nennen kann, hat einen NeichLhnm von Kampfesmitteln erzeugt, welcher ein beschämendes Zengniß für die Vielseitigkeit des menschlichen Geistes ablcgt, wenn er sich in den Dienst des Hasses stellt. Möchte die Liebe und Billigkeil so erfinderisch sein, wie die Abneigung und Ungercchtigkeit, so wäre eS wahrlich um den Sieg des Wahren und Guten bester bestellt. Auch die Humanität, auch das warme Mitgefühl mit der Thiere Schmerz, und das edle Streben, deren von der Herrschaft der Menschen über sic verursachte Leiden zu lindern, müssen als Waffe in dem antisemitischen Kampfe dienen. Wir wollen jedoch vorläufig gern annchmen, zumal uns bis jetzt der Wortlaut der Petition dcS Verbandes deutscher Thicrschutzvcrcine an den Deutschen Reichstag nicht bekannt ist, daß die Unterzeichner derselben nicht gewußt haben, wie der Inhalt ihres Petitums nichts Geringeres in sich begreift, als das Verbot des Fleischgenusses für die Israeliten im Deutschen Reiche. Ein wirksameres Mittel aber zur Verkümmerung des jüdischen Daseins kann wohl kaum ersonnen werden. Ob nun die Herren Petenten eine solche beabsichtigt haben,., oder etwa sich unbewußt dazu verleiten ließen, den rein menschlichen und sittlichen Zweck des Thierschutzes für den wahrlich wenig lobmswürdigcn inhumanen und unsittlichen Zweck der Menschenqual zu mißbrauchen, das ist dem davon gehofften Resultate gegenüber gleich. Wie dem nun aber auch immerhin sei. soviel steht doch fest, daß eS Pflicht der Herren Petenten gewesen wäre, sich über die Folgen ihrer Bitte vorhin zu vergewissern, und cS ist gewiß nicht zu viel verlangt, daß sie bei einem Gesuche, welches daraus gerichtet ist. eine Acndcrnng in der bisher üblichen TödtungSweisc der Schlachtthiere herbeizufnhrcn, die hier in Betracht kommenden Verhältnisse sich zum klaren Bewußtsein gebracht hätte. Die Möglichkeit hierzu war überreichlich gegeben. Die Angriffe auf die durch das israelitische NcttgionSgcsetz gebotene Schlachtweise haben eine ganze Literatur geschaffen, vo.n welcher gerade die Thierschutzvercine Kcmuniß nehmen mußten. Wenn wir richtig berichtet sind, so nimmt aber dieses Gesuch ganz ausdrücklich Bezug auf die jüdische Schlachtungsart und verlangt von dem Reichstage, daß vor Anwendung derselben eine Betäubung des Thicrcs hcrbcigcführt werde. Und wenn wir ferner nicht falsch berichtet sind, so hat die Petitionskomnlission des Reichstages beschlossen, diese Petition den! Reichstage zur Ueberwcisung an den Herrn Reichskanzler behufs Berücksichtigung zu empfehlen. Wir sind überzeugt, daß der Reichstag dem Antrage seiner Kommission keine Folge geben wird, wenn er sich von der Tragweite derselben überzeugt haben wird. Und daß dieses der Fall sein wird, dafür sind, wie wir mit Befriedigung vernehmen, Dank der Intervcntion des Herrn Rabbiner Di*. Hildesheimer in Berlin, die ersten Schritte bereits eingcleitct. Es ist zunächst die verdienstvolle Schrift des Herrn Rabbiner Di׳. Ehrmann .,Thierschutz und Menschenlrntz" jedem NeichstagSmitgliede zngcstettt und mit einflußreichen Abgeordneten in Verbindung getreten worden. Diese Angelegenheit wird uns voraussichtlich noch weiter beschäftigen. Wir halten es für heute wohl angezcigt, aus dem Anssatze ״Eine falsche Auffassung eines Rabbiners über die Schechita" von Herrn Rabbiner Di*. Ehrmann in Nr. 48 unseres vorigen Jahrganges das Folgende wiederholt zum Abdruck zu bringen: ״Eine solche Betäubung ohne Gehirnzcrtrnnunernng ist auf dreifache Weise möglich: 1) durch Schläge auf den Schädel, 2) durch Schläge auf das Genick, 3) durch Anwendung narkotischer Mittel, Einathmcn von Gasen n. bergt. Was das Verfahren sub 1 betrifft, so ist dasselbe ausdrücklich als verboten bezeichnet. Die diesbezügliche Bestimmung findet sich: Schulchan Arnch Joreh Deal) Kap. 30, § 1 und lautet: ״Ein Thier oder Wild, dem auf den größten Thcil des Schädelknochcns Schlüge versetzt wurden, ist tercpbah, auch wenn die Hirmncmbrane unverletzt geblieben ist." Die Betäubung 8111) 2, durch Verletzung dcS Rückenmarks in Folge dcS Genickschlags wird ibid. Kap. 32, § () als verboten erklärt. Die Stelle lautet: ״Ein Thier, welches ans das Rückgrat mit einem Stock geschlagen wurde und zwar derart, daß der Stock über die ganze Länge des Rückgrats ging, ist koscher, da keine Verletzung, des Rückenmarks anznnehmen ist. Hat der Stock Knoten, so ist eine Verletzung an den von den Knoten getroffenen Stellen anznnehmen. Ebenso ist, wenn der Stock nicht über die ganze Länge dcS Rückgrats ging, eine Verätzung an der Stelle zu besorgen, welche von dem Stockende getroffen wurde, weil hier der Schlag mit voller. Stärke nicderfährt; desgleichen wird bei einem über die breite Seite des Rückgrats hin geführten Schlage

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