Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 14 (8.4.1886)
- Article
- Das Preuß. Judenedikt vom 11. März 1812
- Date
- 1886-04-08
- Page
- 213 (sequence 2)
- Language
- German
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213 schließen können gleich den übrigen Preußen. Durch die Heiratl) einer ״ciutäudischen Jüdin" soll aber kein fremder Jude das Recht der Niederlassung erwerben. 8§ 20 und 21 stellen die privatrcchtlichen Verhältnisse der Inden unter die gleichen Gesetze, die für die anderen Staatsbürger gelten, und lassen nur solche Ausnahmen zu, welche aus der Verschiedenheit der Religion sich nothwendig ergeben. 8§ 22 und 23 bestimmen, daß cS bei der Eidesleistnng der Inden beim Alten bleibt. . § 24 verordnet, daß auch ferner den Juden am Sabbath kein Wechsel präsentirt werden sollte. § 25 handelt von der rituellen Form der Eheschließung und deren Publikation in den Synagogen; 88 26 und 27 von der Ehescheidung, deren bürgcrlichc Wirkungen nach erfolgtem richterlichen Erkenntuiß auf solche nicht an der Ausfertigung eines ScheidebriefS gebunden sein soll. 8 28 regelt daS Vcrhältniß von Streitigkeiten, die auS der Zeit vor Publikation dieses Gesetzes herstammen. 88 29 und 30 stellen den Gerichtsstand der Juden mit den Christen gleich. Nur in Berlin sollte eS erst noch bei dem den Juden angewiesenen besonderen Gerichtsstand bleiben. ES folgen nunmehr Bestimmungen über die fremden Inden: 31 8״. Fremden Juden ist eS nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten sich niederzulassen, so lange sic nicht das preußische Staatsbürgerrecht erworben haben. 8 32. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Negierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Gcnchmignng llnserS.Minister!! des Innern, gelangen. 8 33. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und Freiheiten. 8 34. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kircheubedienie, noch als Lehrknirschen, noch zu Gewerks- oder HauSdicnslcn angenommen werden. ES erstrecket sich jedoch dieses nicht auf diejenigen vergclciteteu Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Edikts bereits in Unseren Staaten befinden. 8 35. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Borschrift (8 34) handeln, verfallen in 300 Nthlr. Strafe, oder im Falle des Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen vorhandenen allgemeinen Vorschriften an׳ gemessenen Gcfängnißstrafe, und der fremde Jude muß über die Grenze geschafft werden. 8 36. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handels-Geschäfte gestattet. Ueber das von denselben und gegen dieselben zn beobachtende Verfahren, sollen die Polizei-Behörden mit einer besonderen Instruktion versehen werden. 8 37. Wegen des Verbots wider daS Hansircn überhaupt, hat eS bei den Polizei-Gesetzen auch in Absicht der Juden sein Bewenden. 8 38. In Königsberg in Preußen, in Breslau und Frankfurt an der Oder dürfen fremde Juden, so lange die Meßzeit dauert, mit Genehmigung der Obrigkeit sich aufhalten. 8 39. Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und. der Verbesserung deö UnterrichtS der Juden werden Vorbehalten, und eS sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden. Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Staats- Behörden und Unterthanen zu achten." Hardenberg wollte dieses Edikt ernstlichst durchführen und die hier augebahnte gerechtere und weisere Gesetzgebung in Betreff der Juden einer weiteren Entwickelung entgegenführeu. Doch es waren der Mächte zn viele, welche in dem Geiste der Gerechtigkeit und Billigkeit ihren erbittertsten Feind erblickten. Diesen gelang es nicht nur, die Ausdehnung deö GeltnngSgebietS dieses Ediktes ans die ganze Monarchie zn verhindern, sondern auch durch eine kleinliche und engherzige Praxis den freien Gedanken desselben überhaupt möglichst unausgeführt zu lassen. ES sind daS dieselben Mächte, welche auch heute noch gegen die gewährleistete völlige Gleichstellung der Inden amkampfen, welche noch heute den Hardenberg'schen Geist dcS Ediktes vom Jahre!812 als eine ronlantische Verirrung kennzeichnen und denen dieses Edikt selbst als verhängnißvoller Jrrthnm erscheint. Es ist der nackte, selbstsüchtige Krämer- und Schachergeist, welcher heuchlerisch die MaSke höherer nationaler oder religiöser Motive vor das schmalstirnige Antlitz nimmt, um den Konkurrenzucib und die Kvntnrrenzfnrcht nothdnrftig zu verhüllen. ES gelingt dieses aber nicht. Wohl aber ist cö ihm gelungen, die Verwirklichung des gleichen Anspruchs der jüdischen Preußen aus bm Geuuß der Vortheilc, welche das StaatSlcben dem redlichen Streben bietet, zu verhindern. Wir Juden aber bewahren dein Andenken dcS edlen Fürsten, der mit diesem Edikte die Schmach und Aechtnng vergangener Zeiten von uns nehmen wollte, eine unauslöschliche Dankbarkeit. DaS Edikt des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm 114. bildet trotz seiner Unvollkommenheiten die Grundlage für die Menschen-