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Jeschurun · 1886-02-04 · Heft 5 (4.2.1886) · p. 73

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 5 (4.2.1886)
Article
Der Jahresbericht der Amsterdamer Gemeinde
Date
1886-02-04
Page
73 (sequence 1)
Language
German
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M 5. Jeschnrnn. 73 An» Iahrksbcriljit der Aiiisttldaiilkr Ktiilkilldk. . (Schlüße So mörfjlc einem Thcile bei* ge(\cmo«rtiflcu Mit«!]lieber des Kerkern ob auch lioch erinnerlich sein, was Herr Rabbiner Hirsch in Frankfurt a. M. in seinem von hier aus cinc\cl)0(tcn bekannten Gutachten vom 29. Mai 1873 über bic Verpflichtung zur Fürsorge für den Unterricht ber Gesa m m t j n g cu b ber Gemeinbe ausgesprochen bot. Ich 'gälte eS für angemessen, dieses Gutachten hier zur Beherzigung und Befolgung'/ wiederholt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Dasselbe lautet: ״Die Fürsorge für den Thora-Unterricht der Gesammtjngcnb der Gemeinde, gleichviel ob reich ober arm, gehört nicht nur auch zu ben Pflichten eines jüdischen Gemcinberatheö, sondern sie ist eben diejenige Angelegenheit, welche unter seinen Obliegenheiten nnbestritten die allererste Stelle cinnimmt, nnb gegen welche alle anderen zurückstehen. Ein jüdischer Gemeinderoll), welcher nicht bas Seinige gelhan, damit alle Kinder seiner Gemeinde, die Neichen wie die Armen, j den erforderlichen Thora-Unterricht genießeil, hat seine : vor Gott übernommene Pflicht in der höchsten und ׳ heiligsten Obliegenheit seines Amtes unerfüllt gelassen. Wie ernst und entschieden die uns maßgebenden GesetzcSvorschriftcn den zur Leitung jüdischer Gemeinden/: Berufenen diese Obliegenheit erteilen, wollen Sie aus j folgenden Sätzen erkennen: ״Man hat dafür zu ׳'sorgen, daß in jeder Stadt Ingendlchrer bestellt werden, lind eine jede Stadt, in welcher kein Jugendlehrer vorhanden ist, deren Bewohner nöthigt man durch Chcrcm zur Bestellung des IngcndlehrcrS. Bleibt dies erfolglos, so zerstört man die Stadt; denn Gegenwart und Znkunft der Welt beruht nur auf dem Hauch der lernenden Jugend." (Jore Dea 245, 7.) ״Jeder Vater ist verpflichtet, seinen Sohn für Geld unterrichten zu lasse׳.׳.. Man zwingt nöthigenfalls den Vater, seinem Sohne einen Lehrer für Geld zu schassen׳ Ist er abwesend, und Ulan kann ihm keine Aufforderung;nfommen lassen, so schreitet inan in sein vorhandenes Vermögerl ein, und bezahlt einen Lehrer für seinen Sohn." (Das. 4.) ״Es nölhige» sich die Bewohner einer Stadt gegenseitig, gemeinschaftlich Lehrer zu besolden für ihre Kinder." (Dos. 15. Siehe ראש BB. 11 7.) Aus diesen Sätzen ist mit Entschiedenheit klar, daß der Thora-Unterricht der Kinder der Begine!len keineswegS der bloßen Privalsürsorge der Eltern zu überlassen ist. Jugend-Unterricht ist ein Gesamintanliegen der Gemeinde Die Begüterten haben den gegenseitigeu Rechtsanspruch an einander, mit ihren gemeinschaftlichen VcrmögenSkraften einen ausgiebigen Thora-Unterricht für ihre Kinder zu beschaffen, und sie haben gleichzeitig die Pflicht, für den Unterricht der Unvermögenden zu sorgen. Das הזהרו בבני עניים n. s. w. will nach Naschi Ncdarim 81, keineswegs unsere Verpflichtung für den Thora-Unterricht in die Fürsorge für den Untcricht der Armen aufgehen lassen, will die Kinder der Armen nur vor Vernachlässigung schützen שלו יהיו קלים בעינינו ללמדם תרדה und macht diese Warnung dadurch nur eindringlicher, indem zu bedenken gegeben wird, daß gerade aus den Kindern der Armen oft - die bedeutendsten Träger der Thora- Wissenschaft hcrvorgchen. Allein als Pflicht, als Schuld- Verpflichtung vor Gott, Hot doch den Begüterten die Sorge für den Thora Unterricht der eigenen Kinder derjenigen für den Unterricht der Armen nnbczrveiselt voranzugehen. Jene, die UnterrichtSpflicht für die eigenen Kinder, trifft sie direkt, als erste Verpflichtung eines Vaters gegen seinen Sohn und als Pflicht der Vererbung der Thora. Diese, die Sorge für den Unterricht der Kinder der Armen, trifft sie nur indirekt als ידקה»-Pflicht, denn ausdrücklich heißt es (I. D. 2-15. 4) הייב להשכיר מלמד לבנו ללמדו אבל לק ה בדו אינו הייב להשכיר. Das für Gemeindezwecke in Anspruch zu nehmende Steuervermögen der Begüterten ist daher in erster Linie für den Thora-Untcrricht ihrer eigenen Kinder und erst in zweiter Linie für den der Armen dienstbar zu machen; und ein jüdischer Gcmeinderath, der als zur Leitung der Gcmeinbe berufen, nach der oben zitirten Gesetzesstelle, verpflichtet wäre, den begüterten Vater zur Versorgung des Thora Unterrichtes mit seinem Vermögen anzuhalten, hat in allererster Linie die VcrmögenSkräfte der Begüterten für den Thora Unterricht ihrer eignen Kinder und dann erst für den der Armen in Anspruch zu nehmen. So gewiß aber unfern Thora-Lehrhäusern eine größere Heiligkeit als unfern Gotteshäusern innewohnt und wir allenfalls alle unsere Synagogen in Thora-Schulen nmwandeln dürfen (Orach Ehajim 153. I) ja alle unsere מבדי הודה wenn eö sein muß, zur Bestreitung des Thora-Unterrichts verkaufen dürfen (I. D. 270. 1) so gewiß stcht die Fürsorge für den Thora-Unterricht der Reichen und Armen nichl nur der Fürsorge für alle anderen Gemeinde-Obliegenheiten gleich, sondern übertrisft an Dringlichkeit und Ernst der Verantwortung sie alle, denn Synagogen und olle anderen religiösen Gc- ׳mcindc-Jnstitutionen haben ja allen Werth verloren, die Pracht und der Reichthnm nuscrer 1111 בהי בנסיותb ספרי הורה wären ja eine Ironie auf deren Bedeutung und Inhalt, wenn wir nicht für Schulen sorgen, in denen unsere Kinder mit Geist und Herz für das Jndenthum gewonnen, zu jüdischen Menschen erblühen, die in diesen בהי כנסיות für diese הורה und alle ihre Institutionen

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