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Jeschurun · 1886-02-04 · Heft 5 (4.2.1886) · p. 70

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 5 (4.2.1886)
Article
Zur Affaire Rachel Stieglitz
Date
1886-02-04
Page
70 (sequence 3)
Language
German
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70 Er hat sich nicht darüber geäußert, ob nicht in einem früheren Stadium der Angelegenheit die Tochter hätte unter die väterliche Gewalt zurückgcbracht werden sollen, und insbesondere ob cs nicht Pflicht der politischen Be- Hörde gewesen wäre, den seine Tochter suchenden Vater zu unterstützen. Es mag sein, daß die Ausnahme, rvclche Marie Stieglitz in dem Kloster saud, ihrem Seelcnheilc außerordentlich zu statten kam, aber ob diese Methode, Seelen zu retten, auch dem Familienleben, welches die Grundlage des staatlichen Gebens und dessen Schutz ein fundamentales Prinzip unseres bürgerlichen Rechtes bildet, zuträglich sei, ist mit Grund zu bezweifeln. An! auffallendsten aber ist die Erscheinung. daß derlei Fälle sich bisher immer nur in Galizien ereignet haben, und schwerlich hätten sich außerhalb Galiziens zwei gerichtliche Instanzen gefunden, welche in der Auffassung des überaus klaren Gesetzes so übereinstimmend und so arg gefehlt hätten, tvie cs durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes klargelegt wird; denn die Fälle, in denen die väterliche Gewalt aufzuhcbcn und über Minderjährige ein Bormuud zu bestellen ist, sind im bürgerlichen Gcsetzbuche klar und tnxativ aufgezählt. Dies kann nur geschehen, wenn der Vater den Gebrauch der Vernunft verliert, wenn er als Verschwender erklärt, wegen eines Verbrechcns zu mehr als einjähriger Gcsängnißstrafc vernrthcilt wird; wenn er eigenmächtig answandert oder länger als ein Jahr abwesend ist, ohne von seinem Aufenthalte Nachricht zu geben, oder wenn er die Verpflegnug und Erziehung seines Kindes vernachlässigt. Keiner dieser Fälle ist bei dein Vater der Marie Stieglitz ciugctrctcu, und wenn er gleichwohl durch zwei galizische Gerichte der väterlichen Gewalt entsetzt wurde, so bestätigt dies nur die oft gemachte Erfahrung, daß Justiz und Verwaltung in Galizien, ungeachtet der Gemeinsamkeit der Gesetze, sich von derjenigen im übrigen Oesterreich unterscheiden, und daß durch die Einführung der polnischen Amtssprache in Galizien nicht blos ein großer Theil der Wirksamkeit dortiger Behörden der Kontrolc der Oessentlichkeit entzogen, sondern auch die belebende Kommunikation mit dem übrigen Organismus der österreichischen Staatsverwaltung einigermaßen unterbnnden worden ist. Schon vom Staudt punkte der konfessionellen Gleichberechtignng ist also der Fall Stieglitz nicht uu bedenksich; aber wenn man das ganz spezifische Verhalten der galizischen Behörden erwägt, dann erhält er eine weit über diese Seite der Sache hinansgchende Bcdentung und vermag auch Solche nachdenklich zu stimmen, die sich durch die Thatsache allein, daß der Jude Stieglitz seine zur katholischen Kirche übergetretene Tochter noch immer vergeblich sucht, nicht sehr beunruhigt fühlen. Daß ein und dasselbe Gesetz in Wien und Lemberg so grundverschiedenen Auffassungen begegnet, deutet darauf hin, daß, so weit die polnische Amtssprache sich erstreckt, ein Ideenlceis reicht, der auch materiell sich von den das übrige Oesterreich erfüllenden Ideen unterscheidet und von dessen Inhalt die Zentralbehörden nur in jenen verhältnißmäßig seltenen Fällen Kenntniß erhalten, in denen ihre oberste Entscheidung angcrufen wird. Das ist auch eine Konsequenz der Vielsprachigkeit, und vorsichtige Staatsmänner sollten sich hüten, ohne dringende Nothwcndigkcit diese Folgen zu vermehren. Es ist eben so sehr ein Interesse des Staates wie jedes einzclncn Bürgers, daß Gesetz und Recht Eines seien auf dem ganzen Staatsgebiete, und daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit wie der Verwaltung überall von demselben Geiste erfüllt sei. Die vcrciiligtti! jüdischen Wohlthötigkeitsgesellschaften in den Pcrciingten Staaten von Nordamerika. Im Mai 1885 war von Herrn Marens Bernhcimer, Vorsitzendem der vereinigten jüdischen Unterstützungsgescllschaften in St. Louis ^Missouri), der Gedanke angeregt worden, eine Vereinigung sämmtsicher ähnlicher Institutionen der Union herzuslellen, um den allgetnci'uen Bednrsiiisscn der Armenpflege wirksamer entsprechen zu können. In Folge dessen fand im Juli ein .Kongreß in St. Louis statt, ans welchem ׳;! Gesellschaften vertreten waren. Es wurde daselbst die Konstituiruug der Vereinigung beschlossen und der Nanw, der in der Ucberschrift ausgedrückt ist, angenommen. Der Zweck dieses Bundes der verschiedenen Gesellschaften wurde dahin präzisirt: Zusammenwirken in allen die Unterstützung armer Inden betreffenden Angelegenheiten tmd zwar nach folgenden Grundsätzen: Unterstützung der Armen an jedem Orte in geeigneter Weise, um sic zu einer selbständigen Existenz überzulciten; Verbot der Beförderung der in einer Stadt wohnenden Armen nach einer andern, um sich der Unterstützungspflicht zu cntschlagcn; geeignete linkerstützung der durchreisenden Armen, um sie zu dem von ihnen angcstrcbtcn Ziele zu verhelfen; Ausschluß Unwürdiger von der Unterstützung mit Ausnahme von j Krankheits- und Rothznständen. 1 Man erkennt in diesen Grundzügen einen verständigen, humanen Sinn. Inwieweit durch diese Vereinignng eine wirksamere und zweckmäßigere Armenpflege angebahnt tverden wird, läßt sich in diesem Augenblick jedoch schwer bestimmen. Es tonmcit hierbei das Geschick und der Geist in Frage, welche bei der Organisation der Verbandsthätigkeit maßgebend sein werden, die augenblicklich einem aus 12 Mitgliedern bestehenden

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