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Jeschurun · 1885-12-17 · Heft 51 (17.12.1885) · p. 807

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 51 (17.12.1885)
Article
Bemerkungen zu den Verhandlungen und Beschlüssen der Rabbinerversammlung in Berlin
Date
1885-12-17
Page
807 (sequence 3)
Language
German
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807 Menge draußen nicht mißdeutet werden könne, darum öffnet er die Lippen und thut die von ihm geschauten Geheimnisse der Kollegen tand. Also der Antrag Werner wird abgclchnt werden, weil er a) nicht hierhergehörig und d) schädlich ist. Begründung zu a.: ״Es kift in der Vorlage die Rede von der Fruchtbarmachung deö Neligions- Unterrichts dadurch, daß die Schüler am Sabbath- Gottesdienste thcilnchmen. Wie gehört eS denn hinein, daß die Schüler am Sabbath nicht schreiben sollen? Beim Sabbathgottesdienste schreiben sie nicht, wenn sie aber beim Sabbathgottcsdieust nicht sind — ja, daun können Sie ebenso gut noch alle möglichen Tharjag Mizwoth hcrcinbringen." Man wird eben nicht bchauptcn können, daß dieses ein sehr starkes Argument ist, aber was kann Herr Dr. Joel dafür? Er hat in den Seelen der Kollegen gelesen, daß solches also daselbst geschrieben steht. Daß man so gescheidt sein könnte und zu La, Lll, Le noch ein Lei zu fügen, das geht aber über das ABC der Herren hinaus. Daran ist Herr Dr. Joel nicht Schuld. (Schluß folgt.) Ishinul Jeßomtz. Von Naphtali Simon. .. (Nachdruck verboten) (Fortsetzung.) Während der Nedc deS Staatsanwalts schien neues Leben in den bis dahin regungslos dasitzenden Angeklagten gekommen zu sein. Obgleich er ihr nicht in allen Theilen folgen konnte, verstand er deren wcsentlichen Inhalt, und als. der Staatsanwalt die Aufmerksamreit der Geschworenen auf seine äußere Erschcinung lenkte, da hatte er sich unwillkürlich von seinem Sitze erhoben und richtete das gramerfülltc Auge zu der Geschworenenbank hinüber. Bei der Erwähnung seines Sohnes jedoch, welchem zu Liebe er dem Lcrbrechen stöhnen sollte, stieß er einen Wchschrei aus und sank auf die Bank zurück und barg das Antlitz in seinen Händen. Der Offizialvertheidiger entledigte sich seiner Aufgäbe in kurzen Worten. Er meinte, daß auch der Lertheidignng es gezieme, der erwiesenen Anklage gerecht zu werden; eS könne und dürfe nicht deren Aufgabe sein, sich mit dem Angeklagten zu identifiziren und sein System der Ableugnnng zu adoptircu. Meine Herren Geschworenen! Ich bin in der Lage, mit der Staatsanwaltschaft dahin übereinzustimmen, daß der Beweismomcnte für die Schuld ׳so manche und unantastbare hier vorgeführt worden sind, daß es kaum zu bezweifeln ist, Zestowitz sei der Dieb. Es scheint mir jedoch, der Gerechtigkeit vollauf zu genügen, wenn diese Thatsache durch Ihren Wahrspruch konstatirt wird, ein Weiteres erheischen die Umstände nicht. Wenn dcingemüß von mir offen zugestanden wird, W2S sich mit Nothwcudigkeit ans der Verhandlung ergiebt, so darf ich um so nachdrücklicher der Anklage entgegentreten, wo sie nicht auf dem festen Grunde der Thatsachcn sich bewegt. ES ist durchaus nicht überzeugend genug erhärtet, daß die Thür des Korridors wirklich verschlossen und durch Anwendung von Gewalt oder mittelst eines Nachschlüssels oder Dieterichs eröffnet worden ist. Ich will die beiden Zeuginnen, die über diesen Punkt ausgesagt, durchaus nicht verdächtigen; sie haben gewiß nach ihrem besten Wissen ihr Zeugniß abgelegt. Aber es ist sehr wohl denkbar, daß trotzdem gerade an diesem Tage es unterlassen worden ist, die Thür während der Mahlzeit zu verschließen. Also in dieser Beziehung trete ich aus voller Ucbcrzcugung für den Angeklagten ein. Meine Herren Geschworenen! Sie dürfen sich nicht durch das Leugnen desselben und dessen wenig sympathische Erscheinung verleiten lassen, weiter zu gehen, als die zwingende Nothwcudigkeit erheischt. Möglich, daß der Angeklagte, falls man ihn nur deS wirklich von ihm verübten Verbrechens bezichtigt hätte, ein freimnthigeS Gestand um abgelegt haben würde. Ich sage aber ebenfalls wie der Herr Staatsanwalt, auS der Eigcuthümlichkeit seiner Nasse entspringt die von ihm so hartnäckig behauptete Leugnung. Er sagt sich mit echt jüdischer Spitzfindigkeit.׳ das dir zur Last gelegte Verbrechen eines schweren Diebstahls hast du doch nicht begangen, also hast du einen guten Grund zum Leugnen. Meine Herren Geschworenen! ich denke mir den Fall sehr einfach. Nicht um ein Verbrechen zu begehen, sondern um ein erlaubtes Geschäft zu erkundcn, betrat der Angeklagte den unverschlossenen Korridor. In der Küche war Niemand. Der Anblick der Lössel erweckte erst den rechtswidrigen Vorsatz. Die Ausführung war leicht und rasch vollbracht. So und nicht anders liegt der Fall, und darum beantrage ich noch die fernere Frage auf Verübung eines einfachen Diebstahls. Erkennen Sie auf einen solchen und Sie sind in jeder Weise gerecht gewesen, gerecht gegen das öffentliche Interesse, gerecht gegen den Angeklagten. Man sah eS den Geschworenen an, daß die Rede der Vertheidigung ihren Beifall und die entwickelte Ansicht ihre Zustimmung fand. Auch der Staats-, anwalt konnte sich dem nicht entziehen und erhob deshalb keine Einwendung, als der Gerichtshof-,.dem Anträge deS Vertheidigers stattgeben zu wollen erklärte. Zestowitz war anscheinend wieder in den früheren apathischen Zustand verfallen. Wer jedoch dem Unglücklichen eine eingehende Beachtung widmete, konnte wahrnehmeu, daß derselbe von schmerzlichsten Empfin«.

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