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Jeschurun · 1885-11-26 · Heft 48 (26.11.1885) · p. 761

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 48 (26.11.1885)
Article
Eine falsche Auslassung eines Rabbiners über die Schechita
Date
1885-11-26
Page
761 (sequence 1)
Language
German
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JK48. Feschnru« 761 Line falsche Auslassung eineg Rahbinees Mer die Zchechita. Herr Dr. Jaulus, Rabbiner in Aachen, hat in der daselbst seiner Zeit tagenden Versammlung der rheinisch westfälischen Thierschutzvereine einige das Schächten betreffende Erklärungen abgegeben, welche durch und durch auf Unwahrheit beruhen und daher geeignet sind, den Gegnern des SchächtenS in die Hände zu arbeiten, wenn diesen Auslassungen nicht öffentlich und entschieden entgegen getreten wird. Dieselben bcfinden sich in dem Zwanzigsten Bericht des Wupperthalcr Thierschntz-Vereins (Seite 13 und 14), und die schachtfeindliche ״Allgemeine Thierschutz-Zcitschrift" registrirt sie in ihrer jüngsten Nr. 9 bereits als etwas ״Hochbedeutsames!" Herr Di*. Jaulus erklärt, eS dürfe eine Betäubung des Thieres dem Schächten vorangehen, nur keine Zertrümmerung des Gehirns. Eine solche Betäubung ohne Gchirnzertrümmerung ist auf dreifache Weise möglich: 1) durch Schläge auf den Schädel, 2) durch Schläge auf das Genick, 3) durch Anwendung narkotischer Mittel, Einathmen von Gasen u. dergl. Was das Verfahren 8ub 1 betrifft, so ist dasselbe ausdrücklich als verboten bezeichnet. Die diesbezügliche Bestimmung findet sich: Schulchan Aruch Joreh Dcah Kap. 30, § 1 und lautet: ״Ein Thier oder Wild, dem auf den größten Theil des Schädclknochens Schläge versetzt wurden, ist tercphah, auch wenn die Hirnmembranc unverletzt geblieben ist." Die Betäubung 8nb 2, durch Verletzung des Rückenmarks in Folge des Genickschlags wird ibid. Kap. 32, § 6 als verboten erklärt. Die Stelle lautet: ״Ein Thier, welches auf das Rückgrat mit einem Stock geschlagen wurde und zwar derart, daß der Stock über die ganze Länge des Rückgrats ging, ist koscher, da keine Verletzung des Rückenmarks anzunehmen ist. Hat der Stock Knoten, so ist eine Verletzung an den von den Knoten getroffenen Stellen anzunchmeu. Ebenso ist, wenn der Stock nicht über die ganze Lange des Rückgrats ging, eine Verletzung an der Stelle zu besorgen, welche von dem Stockende getroffen wurde, weil hier der Schlag mit voller Stärke niederfährt; desgleichen, wird bei einem über die breite Seite des-Rückgrats hin geführten Schlage die Möglichkeit einer Verletzung des Rückenmarks befürchtet," Wenn somit bloße, ohne besondere Absicht und sofort zu Tage tretende Folgen geführte Stockschlage das Gcnnßverbot eines so geschlagenen ThiereS zur Folge haben, so ist dies bei Schlägen, welche die Betäubung bezwecken und erreichen, gewiß in viel höherem Grade der Fall. Aber auch eine Betäubung ohne Schläge, welche, wie die 811b 3 erwähnte, durch narkotische Mittel erreicht wird, kann vor dem Schächten dcS Thieres nicht vorgcnommcn werden, ohne das Genußverbot des Fleisches nach sich zu ziehen. Das sehr komplizirte Verfahren bei dieser Art der Betäubung ist -Herrn Dr. Faulus sicher bekannt, da er sich sonst nicht hätte darüber äußern können. Diejenigen, welche dasselbe nicht kennen, derweise ich auf das Gutachten des Herrn Röckel, Wundarzt am National-Orthopädie-Hospital in London, welches ich in meiner Schrift ״Thierschutz und Mcnschentrutz" (Seite 139) veröffentlicht habe. Am Ende jenes Gutachtens, wo der berühmte Autor in einem Resumö die technischen Schwierigkeiten zusammcnstellt, welche sich der Anwendung dieses Verfahrens bei zum Schächten bestimmten Thieren entgegenstellen, wird in erster Reihe verlangt: ״Die absolute Nothwcndigkeit der Gegenwart einer erfahrenen Persönlichkeit, um zu entscheiden, wann genügcude Betäubung erlangt sei, und auch, um darüber zu wachen, daß das Betäubungsverfahren nicht zu lange ausgedehnt und so möglicherweise der Tod des ThicreS hcrbcigeführt werde; denn cs giebt kein Betäubung-- mittel, welches nicht tobtet bei nicht entsprechend genügender Anwendung." Wo sollen nun die von dieser fachkundigen Seite geforderten, erfahrenen Persönlichkeiten hergenommen werden, die jeder einzelne Schechitah assistiren und vor dem Schächten feststctten. ob das betäubte Thier nicht etwa schon tobt ist? Wo soll in der Stadt und auf dem Laude die Zeit und Ruhe in den Schlachthäusern gefunden werden, die solche Beobachtungen erfordern? Fänden sich aber auch selbst diese Persönlichkeiten für jeden einzelnen Fall, so Hütte Herr Dr. JanlnS inun er noch zu beweisen, ob cs nach dem jüdischen Religion-- gesetzt denn statthast ist. jedes zu schachtende Thier vorher zn einem ספק נבלה zu machen, was ihm sicherlich nicht gelingen dürfte. Es kann außerdem nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß sich ein aus die angegebene Weise betäubtes Thier weder durch Zuruf — בגערה — noch vermittelst des Stockes — במקל — zum Stehen bringen läßt, daß mithin die Kriterien'vorhanden sind, die ein Thier als nicht mehr im Besitz der vollen Lebenskraft und Gesundheit — מסוכנת — erscheinen lassen. Hätte sich nun Herr Dr. JanlnS auch vollständig davon überzeugt, daß bei in solcher Betäubung gcschächteten

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