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Jeschurun · 1885-07-23 · Heft 30 (23.7.1885) · p. 468

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 30 (23.7.1885)
Article
Der jüdische Religionsunterricht als obligatorischer Lehrgegenstand in den allgemeinen Schulen
Date
1885-07-23
Page
468 (sequence 1)
Language
German
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468 Der Wische NeiWgWMtemcht als obligatottschtt Lthrgkgeaßaüd m den (lEgcieinen. Achnlen. Eine Verfügung des Königlich Preußischen Ministcrö vom 30. April 1875 erklärt die Einführung des jüdischen Neligionsunterrichts in den UnterrichtSplan der höheren Lehranstalten für statthaft, sobald von Seiten der Synagogengemeinde darum nachgcsncht wird. Schon früher ist jedoch an einigen'Orten Preußens dieser Unterricht in den Räumen öffentlicher Lehranstaltcn den dieselben besuchenden jüdischen Schülern ertheilt worden. Jene Verfügung hat demnach im Grunde ein Neues nicht geschaffen und hatte auch keineswegs die Absicht, den jüdischen Religionsunterricht in diesen Schulen als einen für die jüdischen Schüler obligatorischen Lehrgegcnstand zu erklären. Sie verlaßt nicht den Standpunkt des MinisterialreskriptS vom 5. Mai 1859, in welchem ausdrücklich ausgesprochen wird, daß durch eine solche Einrichtung dieser Unterricht nicht den übrigen Lehrgegenständen gleichgestellt ist, die Theilnahme an demselben vielmehr der Bestimmung der Eltern der betreffenden Schüler anheimgestellt bleibt und dem Schuletat keinerlei Kosten dadurch aufgebürdet werden können. Es gilt also in Preußen die allgenieine Vorschrift des § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1647, wonach jede Synagogengemeinde verbunden ist,׳solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt, sowie die in dem Ministerialreskript vom 6. Februar 1856 enthaltene Anweisung, daß diejenigen jüdischen Ettern, welche aus JndifferentismnS oder Lauigkeit ihre Kinder überhaupt ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizeibehörde angehalten werden können, ihre Kinder an dem jüdischen RcligionSunterricht theilnehmen zn lassen, soweit Anstalten für einen solchen vorhanden sind, welche nach den über den Schulbesuch überhaupt geltenden Vorschriften von den betreffenden Kindern besucht werden können, und soweit diese nicht den Religionsunterricht von,qualisizirten Privatlehrern ertheilt erhalten. , In manchen jüdischen Kreisen hat man aber, namentlich in der Eingangs erwähnten Verfügung vom 30. April 1875, eine Anspornung gefunden, die Einfügung des jüdischen Religionsunterrichts als einen für die jüdischen Schüler obligatorischen Lehrgegenstand in den Lehrplan der höheren Schulen zu betreiben. Es dürfte deshalb die Frage zu erörtern sein, ob eine solche Einfügung zweckmäßig erscheint. Wir glauben, dieselbe verneinen zu sollen und wollen die uns sei dieser Verneinung leitende Erwägung hier in der Kürze Larlegen. Jeden! Lchrgcgenstand muß ein seiner Bedeutung für die betreffenden Schüler entsprechendes Ziel rrorgefttzt sein und ihm die für die Erlangung dieses Ziels entsprechende Unterrichtszeit eingeräumt werden. Stecke man nun auch dieses Ziel für den Religionsunterricht während der Schuljahre noch so niedrig, so wird man doch jedenfalls die Kenntniß der hebräischen Sprache, Ver'ständniß der Liturgie, des Pentateuchs und eines TheilS der Propheten und Hagiographm int Urtext, der biblischen Geschichte und einen Ueberbuck über die nachbiblische Geschichte, Kenntniß und Verständniß der jüdischen Pflichten innerhalb desselben zu begreifen haben. Man mag noch so sehr auf die pädagogische und didaktische Thätigkeir des Lehrers zählen, welcher es versteht, die Schüler in ganz besonders hohem Grade für seinen Unterricht anzueifern und die Unterrichtsstunden für seinen Zweck in ganz besonders ausgiebiger Weise anszunutzen, so wird man doch mindestens für jeden Schultag eine Stunde diesem Religionsunterrichte anweisen muffen. ES bedarf aber sicherlich nicht des Nachweises, daß an eine derartige Berücksichtigung des jüdischen Religionsunterrichts bei Aufstellung des Lehr- Plans für die allgemeinen Schulen gar nicht gedacht werden kann. Der Unterricht in der christlichen Religion erstreckt sich auf zwei wöchentliche Stunden, und ein Weiteres wäre für die jüdische auch nicht zu erlangen. Diese geringe Unterrichtszeit aber macht es zu einer Unmöglichkeit, das vorhin angedeutete Ziel auch nur sich vorzustellen. Der obligatorische Unterricht in der jüdischen Religion würde also nicht einmal den Anspruch erheben können, seinen eigentlichen Zweck ins Auge zu fassen. Man könnte vielleicht den Einwand geltend machen: das ist allerdings nicht zu leugnen, aber diese zwei Stunden sind doch immerhin besser als gar keine; wenn der Unterricht obligatorisch sein wird, so ist doch jedenfalls die Gewähr vorhanden, daß die Kinder nicht ganz ohne Religionsunterricht aufwachsen: so hören und lernen sie doch immerhin etwas, und den Eltern, welche etwas Weitergchcndes für ihre Kinder beanspruchen, bleibt eS ja unbenommen, denselben privatim noch fernerweit Unterricht ertheilen zu lassen. Wir antworten daraus, daß der hierdurch herbeigeführte kleine Nutzen durch einen hieraus resultirendcn großen Nachtheil weit überboten wird. Es wird nämlich dann das Gewissen vieler Eltern nur allzuleicht sich in dem Gedanken wiegen, daß mit diesem obligatorischen Unterricht in der jüdischen Religion der ihnen obliegenden Eltern- Pflicht, ihre Kinder mit den! Judsnthnm in völlig ausreichenden! Grade vertrant Zn machen, durchaus genügt worden sei. Man würde also das absolute Gegentheit von dem erreichen, wsS der Zweck des Unter-

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