Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1885)
- Article
- Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
- Date
- 1885-07-09
- Page
- 441 (sequence 1)
- Language
- German
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Jeschurun. 441 Nrozeß Ztöcker Mn die Freie Zeitung. (Fortsetzung.) Nach Wiedereintritt des Gerichtshofes bittet der Staats, anwalt um die Vernehmung des anwesenden Kriminalkommis, sarius Schöne. Kriminalkommissariu« Schöne: Er habe im Jahre 1881 oder 1882 zwei Ewald'S kennen gelernt, die sich an der sozial, demokratischen Bewegung in hervorragendem Maße betheiligt haben. Ob der eine Ewald jetzt noch in der Bewegung steht, wisse er nicht, er wisse nur, daß s. Z. beide Ewald'S beobachte! wurden. Rechtsanwalt Munckel: Die Thatsache, welche von dem Zeugen behauptet wird, daß nämlich zwei sozialdemokratische Agitatoren Ewald bestehen, verdoppelt nach meiner Auffassung für Herrn Stöcker die Wahrscheinlichkeit, schon einmnl mit einem dieser Ewalds persönlich verkehrt zu haben. — Der Staatsanwalt widerspricht nunmehr seinerseits der Vernehmung des Zeugen Ewald. Der Hosprcdiger Stöcker bleibe auch heute noch dabei, daß er seiner Erinnerung nach Herrn Ewald vorher noch nie gesehen habe und dieser Behauptung können wesentliche Monrente nicht entgegengesetzt werden. — Präsident (zum Zeugen Schöne)׳ Wissen Sie, was der ausgewiesene Ewald war? — Zeuge: Ich glaube, der eine war Vergolder und der andere etwas AehnlicheS. Nechtanwalt Sachs: Der Zeuge, welcher hier plötzlich mit der Behauptung von der Existenz zweier Ewald« in der Bewegung auftritt, weiß nicht einmal genau, was jeder, der in die Vewegng nur einmal hineingeblickt, hat, wissen muß, daß der auSgcwiesene Stadtv. Ewald Vergolder war. Zch bitte deshalb, den anwesenden Stadtv. Görcki darüber zu vernehmen. —׳ Zeuge Görcki: Ich stehe seit 1881 in ver Bewegung und weiß ziemlich genau darin Bescheid. Ich erkläre, daß ich nur den ausgewiesenen Stadtv. Ewald, der sich durch seine Wiederbelebung der gewerkschaftlichen Bewegung allgemein bekannt gemacht hat, als hervorragendes Mitglied der Partei kennen gelernt habe, daß mir aber gänzlich unbekannt ist, daß noch ein zweiter Ewald oder auch nur ein Mann mit ähnlichem Namen in der Bewegung irgendwie hervorgetrcten ist. — Der Gerichtshof zieht sich nochmals zur Prüfung der Anträge der Verthcidigung zurück. — Der Präsident publizirt den Beschluß dahin: In Erwägung, daß schon durch das eidliche Zeugniß der Herren Tutzaucr und Görcki thatsächlich erbracht ist, daß der Zeuge Stöcker schon vor Ablegung seines entgegengesetzten eidlichen Zeugnisses mehrmals mit dem Ewald in persönliche Berührung getreten ist, und daß durch die persönliche Vernehmung des Zeugen Ewald an dieser thatsächlichen Feststcllung nichts geändert werden kann, wird der Antrag der Vertheidiger abgclehnt. — Rechtsanwalt Munckel: Ich glaube, daß durch diesen Beschluß des Gerichtshofes sestgcstcllk ist, daß der Zeuge Stöcker in der qn. Gerichtsverhandlung eine falsche eidliche Aussage gemacht hat. Ich vermisse aber jede Andentung darüber, ob er sich darüber schlüssig geworden ist, ob für den falschen Eid der Zenge Stöcker eine persönliche Verant- Wörtlichkeit trägt. Die Vcrtheidignng ist der Ansicht, daß den Zeugen für die falsche eidliche Aussage das höchste Maß der Verantwortlichkeit trifft, daß die Begegnungen deö Zeugen Stöcker mit Ewald Auge in Auge und unter Verhältnissen stattgefunden haben, welche einem gewissenhaften Zeugen, selbst wenn er nicht einmal Prediger ist, unmöglich entgangen sein kann. Wenn die Vertheidigung den Nachweis erbringen will, daß der Eid des Herrn Stöcker ein wiffentlich falscher ist, so wird man ihr doch nicht verschließen können, sich aus die Zeugen für diese Behauptung zu berufen. Die Vernehmung dieses Zeugen liegt sicherlich im direktesten Interesse des Zeugen Stöcker selbst, denn sonst müßte die Vertheidigung heute dahin plaidiren: ״Der Zeuge Stöcker ist des wissentlichen Mciueids dringend verdächtig!" Präsident Lüty: Die Prüfung der BcweiSanträge ist Seitens des Gerichtshofes erfolgt, Schlußfolgerungen an diese Prüfung zu knüpfen ist nicht Sache der Publikation. Welche Schlußfolgerungen die Vertheidigung daraus ziehen will, ist ihre Sache. Der Gerichtshof würde allen Theilen ein großes Unrecht thnn, wollte er sich schon jetzt prüjudiziren, — Staatsanwalt: Ich verweise darauf, daß in den Ausführungen des VertheidigerS doch nur ein Urthcil liegt und ich bitte, die Anträge abzulehnen. — Rechtsanwalt Sachs: Ich dehne meine Anträge dahin aus, daß die Zeugen bekunden sollen, daß sich die Vorgänge so abspielten, daß Stöcker und Ewald sich Auge in Auge gegenüber gestanden haben und daß dies dem Stöcker ganz unmöglzch hat entgehen können. — Der Präsident fragt noch den Zeugen Görcki, ob er in der gedachten Versammlung vom Jahre 1881 gewesen sei. — Görcki: Ich bin nicht in jener Versammlung gewesen. Ewald hat mir aber erzählt, daß er öfter mit Stöcker zusammen gewesen sei. — Rechtsanwalt Munckel: Hiernach muß ich den gestellten Beweisantrag noch nach dieser Richtung ausdehncn. — Staatsanwalt Wcichert: Jetzt drängt sich mir die Frage ans, ob solche Behauptungen von der Vertheidigung ohne genügende thatsächliche Unterlage ausgestellt Werder dürfen? — Rechtsanwalt Munckel: Wenn meine bloßen Behauptungen als erwiesen erachtet würden, dann brauchte ich ja keine Zeugen dafür zu beirennen. Es kann sich nur fragen, ob meine Behauptungen frivol oder loyal ausgestellt waren? Und das letztere ist der Fall. — Präsident: Nach der Strafprozeß-Ordnung dürfen BewciSanträge wegen des zu späten Vorbringens derselben nicht abgelehnt werden, wenn sie über- Haupt erheblich sind. Mir erscheint aber die neue Vorbringung für so wichtig, daß ich cs für nothwendig erachte, einen Beschlnß deö Gerichtshofes darüber zu extrahiren. Der Präsident publizirt den Beschluß dahin: In Er- Wägung, daß das, was die Vertheidigung beantragt hat, im Wesentlichen auf Deduktionen beruht und leine bestimmte thatsächliche Unterlage hat, lehnt der Gerichtshof den Antrag ab. Weitere BcweiSanträge werden nun nicht mehr gestellt und eS beginnen die Plaidoyers. ׳Staatsanwalt Weichert: M. H.! Die Verhandlungen haben in dieser Sache an Haß, Verachtung und Mißgunst zu Tage gefördert so viel, wie manchmal in Monaten nicht vor diesem Gerichtshöfe auSgebentct und präsentirt wird. So traurig das ist, bin ich doch der Ansicht, daß die günstige Wirkung dieser Verhandlung von Allen gepriesen werden muß; die Atmosphäre wird rein. Und dann der viel geschmähte, der über alles Maß verfolgte und übel verleumdete Mann Hosprcdiger Stöcker wird aus dem Sturzbade vou Verleumdungen ebenso intakt hervorgehen und lauter dastehcn, wie vorher. Gegenstand der Anklage sind die drei Artikel der ״Freien Zeitung" Nr. 2:19, Nr. 242, als dritten Artikel habe ich bezeichnet — eS paßt der Ausdruck nicht ganz — das Extrablatt, welches den Artikel aus Nr. 289 wärtlich wiedergicbt. Der Einwand des Angeschuldigten, daß er für diese besondere Vervielfältigung nicht verantwortlich sei, ist vollkommen hinfällig. Das Prcßgesctz kennt keine Vervielfältigung einer periodischen Druckschrift und Beilage, für welche der Redakteur nicht verantwortlich sei. Er meint, derartige Extrablätter wären in der Expedition ausgegeben. Ganz glcichgiltig: wesentlich ist, ob er von dem Herstellungsakte wußte, und das präsumirt das Gesetz, und ebenso, ob er die Vervielfältigung zuließ. Dafür ist er verantwortlich und dieses Flugblatt ist in der Redaktion der ״Freien Zeitung" hergestellt und veröffentlicht. Die Artikel --- sie sind ja verlesen und dem Inhalte nach wohl bekannt — verstoßen gegen die D 186 und 186, theilweise getrennt, theilweise in Vereinigung, insofern die beleidigende Form gebraucht worden ist, um ehrenrührige Thatsachen zu behaupten.