Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1885)
- Article
- Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
- Date
- 1885-06-25
- Page
- 411 (sequence 4)
- Language
- German
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411 Postkarte deö Inhalts;ugegangen fei, daß der gestern vornommene Zeuge Masche bereits mit Zuchthaus vorbestraft sei. Da dieser Zeuge so eigenartige Mittheilungen gemacht, sei es doch wesentlich, zu erfahren, welchen Grad der Glaubwürdigkeit er bester und er bitte, dem Zeugen eine Frage nach seinen Vorstrafen vorzulegen. — Der Staatsanwalt widerspricht dieser Fragesicllung. — Der Vorsitzende giebt in einem allgemeinen Sentiment seine Ansicht dahin kund, daß es ihm immer sehr schwer salle, derartige Fragen, welche Zeugen öffentlich bloß stellen muffen, au die Betreffenden zu richten und daß er jedes Bestreben, einen Zeugen in die Zwangslage zu bringen, daß er sich selbst offen!- lich blamircn müffe, für inhuman halte. -- Ncchtsanwolt Sachs erwidert, daß er nur mit Rücksicht auf den ganz besonderen Fall hier eine solche Frage verlangt habe. — Rechtsanwalt Munckel: Der Herr Präsident hat die Güte, jedes Bestreben nach dieser Seite hin einen Zeugen in eine Zwangslage zu bringen, als eine Verletzung der Humanität zu dezeichcn. Ich kann mir diesen vom Nichtersitze aus vor versammeltem Publikum der Verthcidigung gemachten Vorwurf im Zntercffe des Stande«, dem anzuhören ich die Ehre habe, nicht gefallen laffen. Ich bitte daher zu Protokoll zu nehmen, daß der Herr Vorsitzende bei einem von der Vertheidigung beantragten durchaus sachgemäßen Vorhalt der Verthcidigung den Vorwurf gemacht hat, daß sie inhuman zu Werke geht. Zch bitte um einen Gerichtsbeschlnß über meiueu Antrag.— Präsident: Herr Verthei« diger hat mich zweifellos nicht ganz richtig verstanden oder ich habe mich nicht ganz korrekt ausgedrückt. Ich hätte der Bemcrkung über die Inhumanität hierzu noch hinzusetzen sollen: ״vorausgesetzt, daß nicht — wie dies hier der Fall ist — eine begründete Veranlassung zn einem solchen Vorhalt vorliegl." — NechtSanwatt Munckel: Der Herr Präsident ist in der vortheilhasten Lage, seinen Standpunkt jeden Augenblick klar legen zu können, die Vertheidigung kommt nur selten dazu. Ich nehme die vom Herrn Vorsitzenden gegebene Ergänzung seiner Worte gern an, bleibe aber bei meinem Antrag ans Protokollirung bestehen. So gut, wie der Herr Präsident oft den Stand- Punkt des Gerichtshofes und seinen eigenen, der manchmal ein anderen ist, wahrt, ebenso ist es meine Aufgabe, den Stand- Punkt der Vertheidigung zu wahren und nach meinen besten Kräften dafür zn sorgen, daß ihr nicht von einem so bevorzugten Platze aus solche Vorwürfe gemacht werden. — Präsident: Ich halte cL für mein Recht, anSzusprrchen, daß ich die Anregung solcher Fragen an einen Zeugen für inhuman halte — so lange sie nicht in einem besonderen Falle geboten erscheinen. Wenn der Herr Derthcidiger diese letztere Ergänzung vermißte, so habe ich sie ihm nachträglich gegeben. — Rechtsanwalt Munckel: Die Gefühle, die auszndrücken Sic die Güte hatten, thcilt sicherlich jeder anständige Mensch. Wenn Sic cs aber für geboten erachten, sie noch ausdrücklich hervorzuhebcn, so kann das nur den Zweck haben, zu sagen: Ich habe diese Gefühle, auf der anderen Seite scheinen sie aber nicht vorhanden zu sein. — Präsident: Zch habe darauf zu erklären, daß mir eine solche Gegenüberstellung durchaus fern gelegen hat. Ich habe^mcine Worte im Allgemeinen und zur Beruhigung des betreffenden Zeugen gesprochen. Rechtsanwalt Munckel: Zch bitte um einen Gerichtsbeschluß. — Der Gerichtshof beschließt — wir der Vorsitzende hinzufugt. einstimmig: den Antrag auf Protokollirung abzulchnen, dagegen wird nunmehr dem Zeugen Masche btc Frage nach seinen Vorstrafen vorgelegt. Derselbe lehnt zunächst eine Beantwortung dieser Frage ab und er wird eingehend darüber belehrt, daß er dazu verpflichtet sei. — Präsident: Sind Sie bereits bestraft? — Zeuge: Za, vor 12 Jahren: — Präsident: Wegen EigenthumSvergehens? -- Zeuge: Nein. — Präsident: Weswegen beim? — Zeuge: Wegen Theilnahme am Betrüge. — Präsident: Sonst sind Sie nicht bestraft, namentlich nicht wegen Meineides und nicht mit ZuchtshauS? — Zeuge: Nein, das hat vielleicht Bezug auf meinen Bruder. — Präsident: Sie wollen also auf Ihren Eid nehmen, daß Sic von kincm deutschen Gerichtshöfe nicht mit Zuchthaus bestraft sind? — Zeuge: Ich bin ja noch in Amerika wegen politischer Geschichten verurthcilt, aber ich weiß gar nicht, wie das Alles hierher gehört. — Präsident: Dies zn benrthcilen überlassen Sie nur uns. Wollen Sie also jene Erklärung aus Ihren Eid nehmen? — Zeuge? Nein, das lehne ich ab. — Es folgen nun eindringliche Vorhaltungen dcö Präsidenten über das Unzulässige solcher Ablehnung, trotz aller Hinweise ans die gesetzlichen Zwangsmaßregeln und auf eventuelle sofortige Verhaftung bleibt aber der Zeuge dabei, daß er den Eid am Sonnabend ablegen wolle. Der Gerichtshof zieht sich zur Bcrathrrng zurück, und rnacht den Zeugen nochmals darauf aufmerksam, daß bei fernerer Weigerung sofort mit Zwangsinaßregeln gegen ihn vorgegangen werden würde. Daraus erklärt Zeuge endlich: Dann leiste ich denn Eid dahin, daß ich von einem preußischen Gerichtshöfe zu Zuchthausstrafe verurthcilt worden bin. — Auf Antrag der Verthcidigung wird diese Erklärung zu Protokoll genommen. Hierauf vertagt der Vorsitzende die Fortsetzung der Verhandlnngen aus Sonnabend Vormiitug 9 Uhr. (Fortsetzung folgt.) Zn der ״Krcuzzeitung" finden wir folgende Erklärung: ״Nach dem ״Bcrl Tagebl." hat l)r. Morgenstern als Zeuge im Prozeß ״Stöcker—Freie Zeitung" anögcsagt, ich hätte ihn als ״einen Lügner oder einen Schwindler" bezeichnet. Nach anderen Blättern hat 1)1׳. Morgenstern gesagt, ich Hütte ihn als ״Lügner und Schwindler" behandelt. Ich erkläre hiermit, daß beides völlig unwahr ist! Di*. Kropatschcck. KorrcsMdeilze!! und Nachrichtcu. Deutschland. Hannover, Juni. Der hiesige Provinziallandtag bewilligte, wie seither, für das jüdische Schul- und Synagogenwcscn den Betrag von 16 500c//& * Berlin, 14. Juni. Wir entnehmen der Jüdischen Presse" die folgende bcachtenöwerthe Mittheilung. Vor Kurzem brachten die Tageblätter die beunruhigende Mittheilrmg, das Königliche Polizei- Präsidium habe an den Magistrat hierselbst den Antrag gestellt, daß dieser die Verordnung ergehen lasse, wonach vom k.Juli d. I. ab Klein- und Großvieh und auch deren Lungen weder durch Personen, noch durch einen Blasebalg ״aufgeblasen" werden dürfen. Natürlich wird dadurch die Möglichkeit, Koschcr-Fleisch zn erhalten, unendlich erschwert, ja unter Verhältnissen, wie die hiesigen cs sind, fast unmöglich gemacht. Bei der großen Konkurrenz nämlich, welche hier durch die Konsumcntcn der christlichen Fseischwaarenhandlungen stattfindet, werden sich kaum Großschlächter darauf einlassen, für die Israeliten nur solches Vieh, bei denen die Lunge ganz tadellos war (״glatt koscher") zu liefern; denn gehe man auch bei der Loslösung der