Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1885)
- Article
- Die Mittel zur Abwehr
- Date
- 1885-06-11
- Page
- 372 (sequence 3)
- Language
- German
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372 sthcimmg. Du hast dir dein Problem noch schwieriger | gestaltet. Du kannst dich nicht darauf beschränken, die > zufälligen Ursachen der augenblicklichen Manifestationen! des sogenannten ״RischuS'׳' anfzndccken, sondern mußt! Rede und Antwort stehen auf die Frage: woher stammt! die zu allen Zeiten unter allen Völkern nachzuweiscnde Feindschaft gegen die Inden? (Fortsetzung folgt.) Der ismrlWik Rk!izi0W!!1r!krrilljt an dm Ztaatsftzllen. ^l8I1a.Ans Bayern. Wenn wir die Ueberschrift allgemein halten, obgleich wir ganz speziell die bayerschen StaatSschnlen im Auge haben, so geschieht dies, um zugleich die Frage zu erörtern: ״Ist der Staat vcrpflichtet, seinen israelitischen Untcrthanen ReligionSunterricht crtheilen zu lassen?" Wenn der Satz: ״Gleiche Pflichten, gleiche Rechte", ein unbestrittener ist, und von den Staaten auch größtentheils aufrecht erhalten wird, so ist die gestellte Frage von selbst beantwortet, denn der Jude trägt dieselben Pflichten, zahlt die gleiche Steuer und besiegelt seine Treue gegen König, Kaiser und Vaterland gleich seinen christlichen Mitbürgern. Er ist auch jedenfalls ebenso opferwillig wie sie, wenn der Ruf au ihn ergeht, Unglücklichen Hülfe zu bringen, Arme zu unterstützen, Stiftungen zu errichten, wohlthätige Anstalten ins Leben zu rufen; kurz der Jsraclite steht nieinals in der letzten Reihe, wenn eS gilt, patriotische und humane Zwecke zu fördern und an der Wohlfahrt des Staats mitznarbeiten. Wenn der Staat den Kindern seiner christlichen Bürger Religionsunterricht gewährt, so liegt es ihm auch ob, das Gleiche für seine jüdischen Angehörigen zu leisten. Und in der That sorgt auch der Staat, wenigstens in Bayern, für einen jüdischen Religionsunterricht. Will nun der Staat uns das anerkannte Recht angedeihen lassen, so muß es derart geschehen, daß wir eS ganz genießen können, nicht aber auf eine Weise, wovon wir wenig oder gar keinen Gebrauch machen können, wodurch wir in der Ausübung unserer Religion gestört sind oder unser Gewissen beunruhigt wird. Im vorigen Jahre hat der preußische Kultusminister ein Reskript erlasien, nach welchem auf die Israeliten beim Abitnrientenexamen keine Rücksicht fernerhin genommcn werden soll, so daß, wenn ein Prüfungsrag auf einen Samstag fällt, der jüdische Schüler vor die Alternative sich gestellt sieht, entweder unter Verletzung seiner religiösen Pflicht das schriftliche Examen mitzumachen oder dem gewählten Berufe zu entsagen. ES ist nicht unsere Aufgabe, diesen Erlaß zu kritisiren, er wurde übrigens seiner Zeit in dieser geschätzten Zeitschrift gründlich beleuchtet, und es ist der Nachweis damals geführt worden, daß durch diesen Erlaß den Israeliten Preußens ein schweres Leid bereitet ist. Wir haben damals wiederholt ausgesprochen, wie sehr erwünscht cs wäre, wenn von jener Abhandlung ein Separatabdruck veranstaltet und derselbe den maßgebenden Kreisen zngängig gemacht würde. Wir wollen nur feststellen, daß dem Staate aus dem Grundsatz: ״Gleiche Pflichten, gleiche Rechte" die gleiche Sorge für den Unterricht der israelitischen Jugend erwächst und demgemäß auch es ihm obliegt, einen gedeihlichen und genügenden Unterricht in der Religion der jüdischen Jugend zu gewähren. *) Versuchen wir nun, nach dieser allgemeinen Betrachtung die Frage zu erörtern. Wie verhält eS sich mit dem Religionsunterrichte an den genannten Schulen im bayerischen Staate? Im Allgemeinen sind die Juden in Bayern den christlichen Bürgern vollständig gleichgestellt. Wenn dennoch hie und da in den Schnlen oft Ungchörigkciten zum Vorschein kommen, wodurch israelitische Schüler sich zurückgesctzt fühlen, so tragen größtentheilS die Schüler selbst die Schuld oder der an der Anstalt wirkende Rcligionslehrer Vor der Emanzipation der Israeliten in Bayern — das ist vor ungefähr 25 Jahren — waren die höheren und Mittelschnlen von den Israeliten nur sehr schwach besucht, und der Religionsunterricht trug nur einen privaten Charakter. Entweder hatten die Schüler gar keinen Religionsunterricht oder es wurde ein solcher privatim ertheilt; der Staat kümmerte sich in dieser Beziehung nicht um den Juden. Seitdem aber in Bayern auch für die Israeliten der Grundsatz: ״Gleiche Pflichten, gleiche Rechte" zur Geltung gebracht wurde und sie nicht nur gleiche Lasten, sondern auch gleiche Rechte haben, seitdem ist eS auch mit dem Religionsunterrichte anders geworden. In allen öffentlichen StaatSschulcn ist der israelitische Religionsunterricht für die jüdischen Schüler obligatorisch, und es wird ihm die gebührende Stellung gleich allen andern Unterrichtögegenständen eingeräumt. So haben z. B. die jüdischen Abiturienten der Realgymnasien und Realschulen auch in diesem Fache zu absolviren. Ebenso wird wegen des SabbathgesetzeS der Israeliten bei der Ansetzung der Prüflingstcrmine Rücksicht genommen; fällt nämlich eine schriftliche Arbeit bei der Prüfung auf einen Samstag, so wird dieselbe auf einen spätern Termin verlegt. So heißt eS in dem Ministerialblatt für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten *) Wir halten dennoch die Einfügung des israelitischen ReligionSunterrichtS als einen für israelitische Schüler obligatorischen Lehrgegenstand in den UnterrichtSplan der allgemeinen Lehranstalten für sehr bedenklich. Wir gedenken, ans dieses Thema demnächst zurückzukommen. (Anmerkung der Redaktion.)