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Jeschurun · 1885-05-14 · Heft 20 (14.5.1885) · p. 309

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 20 (14.5.1885)
Article
Die Stellung ausländischer Juden im Königreich Preußen
Date
1885-05-14
Page
309 (sequence 1)
Language
German
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Die Steilung linsliiüWer Inden iin Königreich Drcnßen. Im Hinblick auf die in jüngster Zeit sich häufenden Fälle, in welchen israelitischen Einwohnern preußischcr Orte, die nicht im Besitze deS preußischen Jndigenats sich befinden, der fernere Aufenthalt in Preußen untersagt und ihnen aufgegeben worden ist, innerhalb einer kurz bemessenen Frist in ihre Heimath zurückzukehren, dürfte cö nicht unangemessen sein, die einschlägigen Bestimmungen einzusehen. Wir beschränken uns jedoch hier nur ans die'Kcuntnißnahme derjenigen Gesetze und Verordnungen, weiche den Ausländer als jüdischen Ausländer ins Auge fassen. In der Sitzung deS preußischen Abgeordnetenhauses vom 6. Mai d. 9. hat der Minister des Innern, Herr von Pntkamer, mit großem Nachdrucke auseinandergesetzt, daß jedem Staate das Recht zustehe, Ausländern jeder Zeit das Gastrecht zu verweigern und aufzukündigen, und er müsse von diesem Rechte Gebrauch machen, sobald ein gewichtiges staatliches oder' nationales Interesse solches heische. Die getroffene Maßregel der Ausweisung von etwa dreißiglausend russischen Unterthancn aus den westlichen Thcilcn der preußischen Monarchie hatte diese ministerielle Kundgebung in dem Landtage veranlaßt. Das von dem Herrn Minister betonte nationale Interesse, welches hier in Frage kam, dürfte jedoch kaum oder nur in den seltensten Fällen dort gefährdet erscheinen, wo es sich um die Ausweisung einzelner jüdischer Kultusbeamte und sonstiger Personen jüdischen Bekenntuisscs handelt. Wo jedoch nach Ansicht der Staatsorgane auch hierbei jenes Interesse das leitende Motiv zur Ausweisung bilden sollte, da läge die Sache bei den jüdischen AuSgewiesencn ebenso wie bei den christlichen. Für die jüdischen Ausländer als Juden kommt aber die durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 geschaffene Ordnung, insofern solche nicht durch spätere Bestimmungen modifizirt ist, in Betracht. Der § 71 dieses Gesetzes lautet: ״Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf cs vor Ertheiluug der NaturalisationSurkunde der Genehmigung des Ministers deS Innern. Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genchmigung weder als Rabbiner und Synagogenbeamte, noch als GewerkSgehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenonnnen werden. — Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näheren! Inhalt der darüber bestehenden oder künftig zu erlassenden Polizeilichen Vorschriften gestattet." Durch Ministerialreskript vom 10. Juni 1861 ist eine mildere Handhabuna dieser Bestimmung insofern angeordnet worden, als eS darin heißt: ״Die besondere Genehmigung, deren cs nach § 71, zweites A!inea, deS Gesetzes vom 23. Juli 1847 zur Annahme ausländischer Juden im Jnlandc als Rabbiner und Synagogenbeamte, oder als Dienstboten bedarf, und deren Ertheilung durch die Verfügung vom 30. Januar 1651 den Regierungen allgemein delegirt worden, ist künftig nur aus solchen Gründen zu versagen, welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers in ähnlichen Lebens- und Erwerbs- Verhältnissen hindern würden." Und im Reskript vom 10. Januar 1879 spricht sich der Herr Minister folgendermaßcn aus: ״Ich vermag mich den Ausführungen des Königl. Ober-TribunalS in dem Erkenntnisse vom 24. Mai v. I., wonach der § 71 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, insoweit derselbe zur Annahme ausländischer Juden als GewerkSgehülfen, Gesellen oder Lehrlinge eine besondere Genehmigung erfordert, in Folge des § 41 der Reichs- Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 für aufgehoben zu erachten ist, nur anzuschließen. Demgemäß ist an dem Erfordernisse einer besonderen Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden für die oben bezeichneten Bcrufsarten im diesseitigen Staatsgebiete fernerhin nicht mehr fcstznhaltcn. Dagegen muß es bezüglich der Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogcnbcamte, oder als Dienstboten bei den Vorschriftcn des § 71 dcS Gesetzes vom 23. Juli 1847 bis auf Weiteres bewenden." Es ergicbt sich also, daß für Rabbiner, Synagogenbeamte und jüdische Dienstboten behufs ihrer Annahme eine besondere Bestimmung zur Zeit noch existirt, welche dahin geht, daß eS hierfür einer besonderen Genchmigung seitens der betreffenden Regierungen bedarf. Diese Genehmigung soll aber nur aus solchen Gründen versagt werden, welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers in ähnlichen Lebens- und Erwerbs- Verhältnissen finden würde. Dagegen erscheint das Alinea 1 dcS §71, welches für die Niederlassung ausländischer Inden vor Ertheilung der NaturalisationSurkunde die Genehmigung des Ministers des Innern vorschrcibt, noch unverändert in Geltung. Den ausländischen Juden, welche in Preußen unbehindert wohnen wollen, bleibt demgemäß nichts Anderes übrig, als die erforderlichen Schritte behufs ihrer Naturalisation zu thun. Uebrigen'S befinden sie sich im Wesentlichen hierbei in keiner ungünstigeren Lage als die christlichen Ausländer, gegen welche ebenfalls in jedem Augenblicke, wie auch thatsächlich geschehen, eine AusweisungSordre erlassen werden kann, unbeschadet ob dieselben längere oder kürzere Zeit sich bereits in Preußen niedergelassen haben und unbeschadet, daß sie sich nicht eines besonderen ordnungswidrige» Benehmens schuldig gemacht haben.

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