Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1885)
- Article
- Können die israelitischen Kultusgemeinden Mährens zur Bestellung eines Rabbiners angehalten werden?
- Date
- 1885-02-26
- Page
- 137 (sequence 1)
- Language
- German
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M 8. Jeschilrun. 137 Können die tfraclüifrfjcn KnÜiisgemciiiden ViährenS zur Bestellung eines illubbincrö augchalteu werden? Diese Frage ist kürzlich von dem obersten Vcrwaltnngs-Gerichtshofe in verneinendem Sinne entschieden worden. Die ״Wiener Allgemeine Zeitung" stellt den zur Verhandlung gekommenen Fall folgender׳ maßen dar: ״In Zna im besteht seit dem Jahre 1670 eine israelitische Knltusgemeinde mit speziellen Statuten, und der Zweck dieser Gemeinde ist, die Erhaltung und Förderung aller rituellen Unterrichts- und Wohlthätigkcitsanstaltcn. § 5 der Statuten stellt als Pflicht der Gemeinde hin, Anstalten für den öffentlichen Gottesdienst u. s. w. je nach Bedarf zu unterhalten. Diese Gemeinde wurde nun von der Statthalterei in Brunn aufgcfordcrt, Vorsorge für Versetzung der rabbinischen Amtsverrichtungen durch Bestellung eines neuen Nabbincrs statt des verstorbenen oder eines Stellvertreters aus den Nachbargemeinden zu treffen und bei Genehmiguug der Anzeige, daß ein Stellvertreter bestellt sei, trug die Statthalterei weiters auf, noch im Laufe des Jahres einen mit Nabbinatösunltioncn zu bctrauenden Seelsorger in definitiver Eigenschaft zu bestellen. Das Ministerium für Kultus nnd Unterricht hat die Statthallcrei-Entscheidung bestätigt. Die Gemeinde brachte dagegen die Beschwerde an den Verwaltungs-Gcrichtshof ein. — Vor dem Vcrwaltnngs- Gerichtshöfe machte der Vertreter der Beschwerde, Hof und Gerichts Advokat Di׳. Singer geltend, daß die Gemeinde nach § 5 der Statuten mir nach Bcdarf für Kultuszwecke vorzusorgcn habe, daß aber die Bestelluug eines Rabbiners überhaupt nicht als ein Bedürfniß aufgefaßt werden könne. Die religiösen Funktionen im Judenthmn bedürfen keines Priesters oder Seelsorgers, und war das Institut des Nabbinatcs erst vor ca. 250 Jahren eingeführt. Die Znaimer Kuttusgemcinde fühlte aber auch gar kein Bcdurfuiß, einen Rabbiner zu bestellen, weil dieselbe nur aus einer jungen, unhaltbaren Observanzen abgeneigten, doch der geistigen Belebung und moralischen Interessen zugewendeten Generation besteht. Die Znaimer Kultusgemeinde habe durch wiederholte Erfahrungen die Ueberzcugung gewonnen, daß die Erreichung ihrer Ziele durch Einsetzung eines Rabbiners keinesfalls gefördert werde, indem häufig die Bestrebungen desselben vorwiegend der Wahrung der mit zeitgeistigen Fortschritten im Widerspruch stehenden rabbinischen Satzungen gelten, tvährend gerade das Unterrichtswesen 11. s. w. ihm als fremdes Gebiet erscheine, ja mitunter, gerade Besirebungcn auf diesem Gebiete mit seinem Widerstande zu kämpfen haben. Die Gemeinde hält daher diese Bestellung eines eigenen Rabbiners nicht nur nicht als Bedürfniß, sondern geradezu als nicht wünschenswerth. Was aber der Kultusgcmeiude frommt, was als Bedürfniß derselben erscheint, das zu beurthcileu erscheint allein die Gemeinde berufen, cs sei dies ein ihr staatögrundgcsetzlich gewährleistetes Recht, weil nach Artikel 15 des StaatSgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 jeder gesetzlich anerkannten Kirche und NcligionS- Genossenschaft die Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig zusteht. Von Seiten des Ministeriums für Kultus und Unterricht wurde die angcfochtcne Entscheidung damit gerechtfertigt, daß in der Jndenpolizei- und Prozeß-Ordnung vom Jahre 1754 für Mähren die Bestellung von Rabbinern in Judengemeinden gesetzlich angeordnct sei, und daß dieses Gesetz auch heute noch insoweit gelte, als es mit den staatsgrnndsählichcn Bestimmungen nicht im Widerspruche stehe. — Der VerwaltungS- Gerichtshof hat aber die Munsterial-Entscheidnng als gesetzlich unbegründet aufgehoben, weil nach Ansicht des Verwaltungs-Gerichtshofes die Bestellung eines Rabbiners in erster Linie eine -innere Angelegenheit der israelitischen Kultusgemeinden ist, daher hierüber diese Gemeinde selbstständig zu entscheiden hat, und weil diese Bestellung nur dann aufgetragen werden könnte, wenn die Verpstichtnng hierzu den Kultusgemcinden durch ein Staatsgesctz unbedingt aufcrlegt wäre, was aber nicht zutrisft. Die Inden-Polizei- und Prozeß- Ordnung, die in vielen Punkten noch als zu Recht bestehend anerkannt werden muß, legt der Kultusgemeinde nirgends diese Pflicht ans, und auch in dem erst kürzlich genehmigten Statute derselben sei die Bestellnng eines Rabbiners nicht vorgesehen." Wir wissen nicht, in wiefern der Vertreter der Gemeinde in der Begründung seiner Beschwerde der Weisung seiner Auftraggeberin Ausdruck gegeben hat. Würde derselbe aber in der That dasjenige vorgebracht haben, was ihm der Znaimer Knltusgemeinde- Vorstand aufgetragcn Hai, so erschiene die Befähigung des Letzteren zur Vertretung einer israelitischen Religionsgemeinschaft in einem sehr zweifelhaften Lichte. Die israelitischen Gemeinden Mährens haben anfgehört, irgend welche politische Interessen zu vertreten. Sie sind lediglich religiöse Körperschaften. Der § 5 der Znaimer Gemeindcstatuten gicbt diesem auch vollkommen klaren Ausdruck. Es kann deshalb gar' keinem Zweifel unterliegen, daß die Znaimer israelitische Knltusgemeinde zur Herstellung nnd Erhaltung der für die Erfüllung des jüdischen Religkonsgesetzes erforderlichen Institutionen verpflichtet ist. Würde sie diese Verbindlichkeit leugnen, so hätte sie damit die einzige Berechtigung ihres Beftandes ausgehoben. Es bedarf nicht des Nachweises,