Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 47 (20.11.1884)
- Article
- Was haben wir zu fürchten?
- Date
- 1884-11-20
- Page
- 739 (sequence 3)
- Language
- German
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RechtSbewußtseiu und die Menschenachtung heute lebendiger und allgemeiner ist, ate in den Tagen der Vergangenheit. Der jüdische Stamm hat nicht vergeblich das seinen Händen anvertrantc GottcSgcsctz durch die Weltgeschichte getragen. Die Menschheit ist gesitteter, gerechter und besser geworden, und in dieser größeren Gesittung und Gerechtigkeit hat auch der Judenhaß an seiner Macht und Verbreitung Einbuße gelitten. Wir lassen unä nicht beirren durch den gewaltigen antisemitischen Lärm. Er vermag wohl hier und dort zu blutigen Exzessen führen, mag!11(01־ hier und dort zu vcxatorischcn Maßregelungcn Veranlassung geben, er wird auch vielleicht hier und dort vorübergehend die Legislatur zur Beschränkung der Gleichberechtigung der jüdischen Bürger in Bewegung setzen können — der Judenhaß und das Vorurtheil und die Verachtung gegen die Juden haben aber dennoch an ihrer Stärke eingebüßt, weder Völker noch Negierungen werden die Tage des finsteren MittelalterS wieder hcraufbcschwören wollen und können. Gerade die Heftigkeit der antisemitischen Hetzereien liefert uns den Erweis hierfür. Würde in früheren Zeiten also und von solcher Seite der Haß gegen die Juden geschürt worden sein, so würde buchstäblich ein VertilgungSkamps über die Juden hereingebrochen sein. Daß aber z. B. ein angesehener Geistlicher und ein angesehener Professor der Hauptstadt unablässig die Gemüther des Volks in der bekannten Weise zu bearbeiten bemüht sein können, und dennoch die jüdischen Häuser nicht demolirt sind, und dennoch die Juden friedlich und ungestört ihrer Arbeit obliegen können, und dennoch die Bevölkerung Juden mit ihrem höchsten Vertrauen bekleidet, das dürste überzeugend darthun, daß der Satz: ״Spott und Haß von Außen" nicht in der Allgemeinheit eine Wahrheit ist, wie cS wohl aus dem ersten Anblick scheinen könnte. (Fortsetzung folgt.') Der Erlaß des Herrn Kultusnull Unter־ richtsmiuisters vom 18. Juni 1884. (Fortsetzung.- Es ist vielleicht anzunehmcn, daß die Gewissen- Hastigkeit, mit welcher der jüdische Schüler auch in der Reifeprüfung die Gebote seiner Religion beobachten will, nicht unbedingt in allen Fällen die Vernichtung seiner hoffnungsvollen Pläne im Gefolge haben muß. ES heißt freilich in der Ministerialverfügung ganz präzise: ״eS muß vielmehr gefordert werden, daß diejenigcn von ihnen, welche die Reifeprüfung ablcgen wollen, sich auch den vorschriftsmäßigen Anordnungen unterwerfen und eventuell am Sonnabend sich der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit unterziehen," und um einer milderen Praxis vorzubcugen, schließt sich hieran die Erklärung, daß cS ״nicht angängig" sei, ״daß die technischen Näthe an den Provinzial - Schulkollegicn, deren Thätigkcit durch den Vorsitz bei der mündlichen Prüfung vollauf in Anspruch genommen ist, bei der Feststellung der Termine auf die Lage der jüdischen Feiertage noch eine besondere Rücksicht nehmen sollen." Trotzdem kann es möglich sein, daß die jüdischen Schüler, welche nicht der Sünde der Sabbatheutheiligung sich schuldig machen wollen, wegen der Weigerung des Schreibens in der Ncifcprüsnng an dem einen kritischen Sonnabend nicht absolut nothwcndig von der Reife- Prüfung — und demnach von dem Besuch der Universität, falls sie Ghmnasiastcn, und der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militürdienst, falls sie eine höhere Bürgerschule besuchen — ausgeschlossen bleiben müssen. ES wäre immerhin noch möglich, daß in dieser Renitenz das jedenfalls sittliche und religiöse Motiv geachtet werden könnte, welches ja während deS ganzen vorausgegangenen SchullcbenS von der Schule selbst auch bei dem jüdischen Schüler anerkannt und gepflegt worden ist, und deshalb die von dem gewissenhaften jüdischen Schüler wegen dieser Gewissenhaftigkeit nicht geleistete schriftliche Arbeit als eine ungenügend gelieferte betrachtet werden möchte. Der gewissenhafte jüdische Schüler Hütte sich damit nur in diesem einen Fache eine schlechte Note zugezogen, die durch eine in einem andern Fache erlangte besondere Auszeichnung ausgeglichen werden könnte, und er vermöchte demgemäß daS Zeugniß der Reife für die Universität oder für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst dennoch zu erlangen. Es wäre immerhin möglich, daß auf Grund dieses Erlasses eine solche Auffassung desselben Platz greifen könnte und der Herr Minister ein Weiteres nicht beabsichtigt hätte. Es wäre auch ferner möglich, daß den Provinzial- Schulrüthcn nicht absolut jede Rücksichtnahme auf die jüdischen Feiertage bei Feststellung der PrüfuugSterminc untersagt worden ist, da der Wortlaut der entsprechenden Verfügung auch die Auffassung zuläßt, daß es ״nicht angängig sei, daß sie eine solche bcsondere Rücksicht nehmen sollen", womit nicht ausgeschlossen wäre, daß sie eine solche nicht neh men dürften. Durch den Hinweis auf die vollauf in Anspruch genommene Thätigkcit der technischen Provinzial-Schulräthc scheint cs allerdings so, als ob ihnen jene Rücksichtnahme auf die jüdischen Abiturienten nicht kategorisch untersagt, sondern eine solche ihnen nur nicht als Pflicht auferlegt werden sollte, was um so nothwendiger erschien, weil ja für die preußischen Schulen in allen andern Fällen diese Rücksichtnahme als ein AuSsiuß der Gerechtigkeit