Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 45 (6.11.1884)
- Article
- Über die gesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Landrabbinats der Provinz Hessen
- Date
- 1884-11-06
- Page
- 707 (sequence 1)
- Language
- German
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707!(flirr dir grWlhril ilrtlimmnugru in! Krtlfff ks Janbrabliiunts kr |lr0nim | Kfffeil.! Bei bcm aflflcmcincii Qntcvcffc, welches die Wiederbcsctzung des Kasseler Rabbinats in Anspruch nehmen dnrfw, möchte ein kurzer Blick auf die hierfür in Bctracht kommenden cigcnthüm liehen gesetzlichen Bestimmnngcn vielleicht Manchen nicht unwillkommen sein, denn nnr and einer Vergegenwärtigung derselben erklärt sich vieles Auffällige, welches bereits zu Tage getreten ist, itnd werden gewisse in Umlauf gesetzte (Gerüchte ans ihre innere Wahrscheinlichkeit zu würdigen sein. Die Verhältnisse der Inden basiren hinsichtlich der Gemeinde-Institutionen auf der kurhcssischcn Verordnung über die gcmcinhcitlichen Verhältnisse der Israeliten vom 30. Dezember 1823. ES ist heute nicht meine Absicht, dieses jedenfalls veraltete und nnangemesscue Gesetz, welches ohne Zweifel zu den schlechtesten ..Indengcsctzcn" zählt, die augenblicklich in Deutschland gelten, einer eingehenderen Kritik zu unterziehen. Ich beschränke mich nnr auf die Darstellung derjenigen Momente, welche bei der Besetzung des Kasseler NabbinatS maßgebend sind. Von einer Nablinerwahl kann hierzulande gar .'eine Neve sein, weil eine solche in dem Sinne, wie m den meisten allpreußischcn und den hannoverschen 2andeSthcilcn üblich, gar nicht slattsindct. Ein durch die Wahl der Gemeinden berufener Rabbiner ist in Der Provinz Dessen ein unmögliches Wesen. Die Gencindcn sind überhaupt hier nnr dazu vorhanden, um ,ich regieren und rcglcmcnlircn zu lassen, außerdem iber Steuer zu zahlen und den von ihnen weder gewählten noch vorgcjchlageuen Oberen submissest zu gehorchen. Sie werden zunächst von den Gemeinde׳ Act testen regiert, welche ans Vorschlag deS Kreis- Vorstehers von der Regierung eingesetzt werden. Der KrciSvorstcher wird von sämmtlichcn Acltesten gewühlt und von dem Provinzial-Vor steh er- A m t bestätigt. Dieses aber wird von dem M i u istcrium ans den Vorschlag der Negierung bestellt und besteht aus fünf bis nenn Mitgliedern. Der Provinzialrabbincr wird von diesem Vorstchcramt, ans dessen Zusammensetzung demnach die Gemeinden auch nicht den allcrmindcsten Einfluß, weder direkt noch indirekt haben, der Regierung und durch diese dem Ministerium des Innern vorgcschlagcn und von diesem bestellt. Es gicbt vier solcher Provinzialrabbinate: Kassel, Marburg, Fulda und Hanau. Diese vier Provinzialrabbiner bilden mit einem Mitglicde des Kasseler Provinzial-Vorsteher-Amtes und denjenigen außerordentlichen Mitgliedern, welche das Ministerium nwa ״noch dazu aus de׳.׳, wissenschaftlich gebildeten und onst wohl gceigeuschafleten Israeliten zu berufen für gm f tu Den wird", das Vaubrabbimit, welches regclmäßig halbjährlich iu Kasse! unter Anwesenheit eines ItegiernngsralhS als landesherrlichen Kommissärs zusammmtritt. Der Provinzialrabbiner von Riederhcssen (Kasse!) führt den Titel Landrabbiner und ist von dem!andeshcrrn zu bestellen. ES erg lebt sich also, daß die Wiederbesetzung des Provinzialrabbinals der Provinz Riederhcssen ausschließlich iu den Händen der wenigen Personen, welche das Provinzial-Voi sicher Anrt bilden, der Regierung, dem Ministerium und dem Landesherr!! liegt. Ob der Attzustclleudc den Gemeinden genehm ist, ist ein völlig gleichgültiger Punkt, wie es auch sehr wenig verschlügt, ob derselbe den Gemeindemitgliederi! zu Kassel bei der Probepredigt gefallen hat oder nicht. Die Provinzial- Vorsteher wohnen nur zu einem kleinen Theilc iu Kassel: es können also die verschiedensten Einflüsse ans den Vorschlag derselben cinwirkcn. Bei dieser Sachlage ist cs begreiflich, daß die Angelegenheit der Wiederbesetzung des Kasseler RabbinatS mit einem nicht sehr durchsichtigen Schleier mugeben ist und gerade deshalb allen möglichen und unmöglichen Konlbinationen ein willkviitmenes Feld bietet. Was bis jetzt darüber verlautet, dürste sich mehr oder minder auf bloße Muthniaßnngcn zurückführcn lassen. Es könnte immerhin möglich sein, daß daS Provinzial- Vorsteher-Amt zur Zeit einen desiuiliuen Vorschlag der Regierung noch gar nicht unterbreilet hat, wie es : andererseits auch sehr wohl deutbar wäre, daß die Regierung mit dem Vorschläge des Vorsteher-AmtS nicht einverstanden, von demselben anderweitige Anträge vcrlangte. Der Schreiber dieser kurzen Darstellung kann sich keiner besonders intimen Beziehungen zu den für diese Sache allein maßgebenden Persönlichkeiten rühmen, und cS liegt ihn! ttichtS ferner, als sich mit dein Scheine! eines Eingeweihten zu umgeben. Er will deshalb auch! nicht die Möglichkeit bestreiten, daß die Entscheidung näher bcvorstcht, als man vielleicht glauben möchte. So viel aber dürste anzunchmcn sein, daß diejenigen, welche durch ihre amtliche Stellung in der Lage wären, das gehcimnißvolle Dunkel zu lüsten, sich jeder öfsentlichcn Kundgebung enthalten, und diejenigen, welche ihrer Zunge und Feder freien Laus lassen, nicht iufor- : mirt sind. Mit mir hoffen Viele, daß das jchlicßliche Ergebniß zum Heile der Gemeinden der Provinz )riederhcssen, welche, vielleicht mir alleiniger Ausnahme der Provinzial- Hauptstadt Kassel, überwiegend orthodox sind, sich gestatten wird. Unsere Hoffnung ist aber leider nicht sehr aussichtsvoll. So viel wissen wir indessen in