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Jeschurun · 1884-10-23 · Heft 43 (23.10.1884) · p. 685

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 43 (23.10.1884)
Article
Österreich-Ungarn : Pest [Nachricht]
Date
1884-10-23
Page
685 (sequence 3)
Language
German
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685 Pflicht, Sic mm zum dritten Mate aufmerksam zu machen, daß Sic in dieser Weise nicht fortsahren dürfen. Schon seit vier Jahren bin ich Präsident des Hauses und noch niemals mar ich in die traurige Lago versetzt. Jemandem das Wort entziehen zu müssen. Wenn Sie aber fortfahren, solche Ausdrucke hier zn gebrauchen und zn Hetzen, so werde ich zu meinem Bedauern genöthigt sein, Ihnen gegenüber meines Amtes zn walten, (lebhafte Zustimmung rechts, Bewegung links.) — Zimandy (fonfahrcnd): Ich beschließe meine Rede mit dem Hinweise, daß meine Quellen'nicht ans dein Mittelalter stammen. Im Jahre 1864 erschien das Werk von BitaliS, worin wörtlich steht, daß alle Christen gottlos und das Vergießen des Blutes christlicher Jungfranen ein gottgefälliges Werk sei. (Bewegung.) Ich werde Ihnen das im Original zeigen. Unter dem Titel ״Sohar" erschien in! Jahre 1KS0 ein jüdisches Werk, welches bereits 22 Auflagen erlebt hat. Darin wird umständlich geschildert, in welcher'Weise die Christen abgeschlachtet werden müssen. UcbrigenS akzeptire ich die Adresse der Antiscmitcn. (Beifall und Eljcnrnfc ans den Bänken der Antisemiten.) — Sänimtliche Abendblätter besprechen das Auftreten Zimandh'S im Tone des Bedauerns. ״Pcsti Naplo" meint, man müsse sich schämen, daß die Hallen der ungarischen Gesetzgebung in solcher Weise geschändet wurden. ״Nemzet" vergleicht Zimandy mit einem fanatischen tanzenden Derwisch, der sich gebcrdctc, als wenn er von Opium berauscht wäre, 1111b bemerkt, der bcdanernSwerthe Redner habe sich darüber keine Rechenschaft gegeben, daß, wenn einzelne Ac'ußcrnngen einzelner Priester eine Religion wirklich zn schänden vermögen, wie er von den jüdischen Rabbinern erzählt, man von heute ab gegen daS idealste Bekennlniß den Stein erheben könne. Rumänien. Ans Bukarest wird der ״Times״ über ein Verfahren der rumänischen Negierung gegen Ausländer berichtet, das wir für unglaublich halten müßten, wenn nicht die angeführten Reden einiger hoher rumänischcr Beamter die Thatsache bestätigten. Wie erinnerlich hatte das rumänische bürgerliche Recht vom Jahre 18(15 den Israeliten das Recht abgesprochcn, Grundbesitze zu erwerben. In Folge der Bestimmungen des Berliner Kongresses liuirbc 187i> die rumänische Verfassung rcvidirt und in Art. 7 die Unterscheidung zwischen Christen und Nichtchristen beseitigt. Jetzt giebt die rumänische Regierung dem Paragraphen die wunderliehe Auslegung, daß alle Ausländer, gleichviel welchen Glaubens, von der Erwerbung von Grundbesitz ansgeschlossen seien. Der Staatsanwalt Zenidi sprach sich gelegentlich der Eröffnung deS ApellationSgcrichtS zn Bukarest in einer Rede über die rechtliche Stellung der Ausländer in Rumänien hinsichtlich der Wirkung jenes modisizirten Paragraphen wie folgt ans: ״DaS Recht, Grundbesitz zn erwerben, wurde zu einem ausschließlich aus Rnmänier und uatnralisirtc Ausländer beschränkten Rechte gemacht. Wenn deshalb ein Erblasser mit Hinterlassung von ländlichem Grundbesitz verstorben ist, so wird ein ausländischer Erbe nicht zum Antritt dieser Erbschaft an Grundbesitz zngelasscu. Sic geht ans erbfähige Scitcnerbcn über, oder die Erbfolge wird mangels derselben für vakant erklärt." In letzterem Falle zieht natürlich der rumänische Staat den ״vakanten" Grundbesitz ein. Die Auslegung, welche der Staatsanwalt dem Gesetz gegeben hat, wurde von dem Vorsitzenden Rechter, Adolph Kautakuzcno, in seiner ErwidcrnngSredc bestätigt, wobei derselbe die daraus den Fremden erwachsenden Vcpationcn beklagte und seine Ueberrajchimg darüber anssprach, daß, während andere Nationen alle derartige Ausnahmegesetze ansheben, die Rumäninimmer strengere Gesetze gegen die Ausländer erließen. Ein Beispiel, wie jenes Gesetz wirkt, wird von dein Korrespondenten in folgenden Aorten gegeben: Eine Rnmüninin, Namens Filiceano, heirathelc einen österreichischen Grafen. Sic starb mit Hinterlassung von fünf Kindern. Oie Negierung hat die Kinder für erbnufähig erklärt. DaS Eigenthnm kann verkauft werden, aber die dazu gestattete Zeit ist so kurz, daß die Kinder entweder einen nominellen Preis anznnehmcn haben oder des BesitzthnmS verlustig gehen werden. Wer soll obendrein verkaufen? Die Verstorbene kann es augenscheinlich nicht, ebenso wenig nach Herrn Zenidi'S Auslegung die Kinder, da sic ja kein EigcnthnmSrccht an dem Grundbesitz haben. Falls cS sich bestätigt, daß den Filiceano'schcn Erbe» eine Frist für die Veräußerung des ererbten GrundbcsitzeS gesetzt sei. so scheint eS demnach, als ob die Regierung selbst wiederum eine andere, zwar mildere, aber unlogischere Auslegung dcS Art. 7 sich zn eigen gemacht hat, als der Staatsanwalt und AppcllationSgerichtspräsident. Wenn die Darstellung des ״Times-" Korrespondenten thatsächlich richtig ist, so darf n!an wohl die Zuversicht hegen, daß die österreichischungarische Negierung und mit ihr die anderen Großmachte unverzüglich die rumänische Negierung zn einer vernünftigen Auslegung ihrer Gesetze oder nvthigensallS zu einer Aend^rung derselben angehalten werden. England. £ London, 19. Oktober. Die Ersten, welche unserem allvcrehrtcn Moses Montcsiore zur Vollendung seines hundertsten VcbcuSjahrcs ihre Glückwünsche überniittelt haben, sind die Inden Rußlands und Polens. Der Redakteur des ״Hamagid", Herr D. Gordon, überreichte Sir Moses ein kostbares, künstlerisch ausgeführtes,

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