Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 41-42 (16.10.1884)
- Article
- Die Chederfrage in Galizien
- Date
- 1884-10-16
- Page
- 653 (sequence 2)
- Language
- German
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653 vorschrcibm zu wollen, in welchem 31tftit11tc er sein Kind in den religionsgesetzlichen Fächern nnterrichtci! lassen will. Wir glauben auch nicht irre zu gehen, wenn wir in diesem Sinne die folgende Rede des Herrn Statt- Halter Zalcski aussassen: ״Die Ehedcr oder Talnmdschnlen theilen sich in solche, in denen der Unterricht sich ans Religion und Erläuterung der rituellen Vorschriften beschränkt, und in andere, wo außerdem noch andere'den allgemeinen Bottsschulen vorbehaltene Gegenstände gelehrt werden. Die Schulen der ersten Kategorie müssen als rein tonfcssioncllc angesehen werden und deren Besuch kann die jüdischen Kinder entsprechenden Alters von der Pflicht des Besuches einer allgemeinen Volksschule oder des Privatunterrichts im Sinne des Art. -1.0 Absatz <.׳. des Landesgcsetzes vom 2. Mai 187:5 nicht befreien. Die Schulen hingegen der zweiten Art, wenn sie den allgemein verbindlichen Schulvorschristen entsprechen, haben Existenzberechtigung und können gesetzlich nicht aufgehoben werden. Die Aufsicht über diese letztere Schulen liegt den Schulbehörden, hingegen über die Talmudschule!? den politischen Behörden ob. Beide üben im Sinne der Ministeriat-Verordnung vom 14. Juni 187-1 Zl. :3319 sorgfältig ihre Kontrvle ans und wachen darüber, daß ohne behördliche Erlaubnis; keine neuen jüdischen Winlelschnlen, sei es mit tonfessioncllcm. sei es mit allgcincincm Karatter ins Leben gerufen werden. Als Beleg hierfür mögen die Slatthallerci-Zirknlare vom 31. August 1874 Zl. 5390, vom 23. Juli 1877 Zl. 35 989, von! 14. Jänner 1877 Zl. 51 300, vom 19. Jänner 1878 Zl. 2230, sowie in den Zirkularen des Landesschnlrathes vom 25. Jänner 1873 Zl.!(»902, vom 24. November 1879 Zl. 9-101 und vom 25. Dezember 1877 Zl. 11500 enthaltenen Verordnungen dienen. Zum Zwecke der Evidenzhaltung der Thütigkeit der untergeordneten Behörden in dieser Richtung und der Wirksamkeit der erlassenen Verordnungen ist den Bezirkshanptlenten aufgetragcn, jährlich statistische Nachweise über die Zahl der im Lande bestehenden Talmudschulen und über die Schulsreqncnz der Kinder mosaischen Glaubens vorznlegen. Wie nun diese statistischen, jährlich dein Ministerium für Kultus und Unterricht vorgelegten Ausweise darthnn, ist der Stand der Schulen in den letzten vier Jahren folgender gewesen: Im Jahre 1880 waren 12>m Ehadorim, gesperrt wurden 481. Die Anzahl der dieselben besuchenden Kinder betrug 23'957. Die Zahl aller jüdischen schulpflichtigen Kinder 50 002 und die Zahl der die öffcntlichen Schulen besuchenden 23 967. Im Jahre 1681: 1184 (Sfjaborint, gesperrt 420. Anzahl der Ehcdcrkinder 17 019, aller schulpflichtigen jüdischen Kinder 49 475, der die öffentlichen Schulen besuchenden 35 558. Im Jahre 1882: 1158 Ehadorim, gesperrt 429. Zahl der Chcdcrkiuder 10 820, aller schulpflichtigen jüdischen Kinder 50 854, der die Schulen wirklich besuchenden 42 477. In? Jahre 1883: 1050 cSljaborim, gesperrt 318. Die Zahl der Ehederkinder 1-1510, aller schulpflichtigen jüdischen Kinder 53 312, der die Schule wirklich besuchenden 42 209. Diese Ziffern geben den Beweis, daß die Ehadorim beider Kategorien jährlich sich vermindern, hingegen daß die Zahl der die öffentlichen Schulen besuchenden jüdischen Kinder zunimmt. Wenn ich auch die Schwierigkeiten übergehen wollte, welche der Plan der Aufhebung im Lande bestehender Ehadorim in rechtlicher Beziehung zu überwinden hätte, so muß inan doch erwägen, daß die bestehenden öffentlichen Lehranstalten derzeit noch nicht hinrcichc». um alle jüdischen Kinder anfzunchmen und daß es für jetzt au Fonds zur Anlegung neuer Schulen oder Parallelklassen mangelt. Ilcbrigens muß ich betreffs der Qualifikation der Lehrer in den israelitischen Schulen bemerken, daß sowohl die Leiter als Lehrer in den jüdischen konfessioncllcn Schulen, welche ans Grund der Bewilligung des Landesschnlrathes bestehen, dieselbe Eignung besitzen müssen, wie sie von den Lehrern der öffentlichen Schulen gefordert wird. Bei Beurtheilung der Qualifikation der L׳׳iter in den reinen Talmndschnlen hingegen begnügen sich die Behörden allerdings mit dem Zeugnis; der kompetenten konfessionellen Vorstände, da nach $ 2 und 0 des Gesetzes von! 25. Mai 1808 R. G. B. ׳Nr. -18 eben nur diese zur Ausstellung von BcsähignngSzcngnisscu in Betreff der Erlheilung des Religionsunterrichtes bercchtigt sind." Allerdings geht ans dem letzten Theilc der Rede hervor, daß auch der Herr Statthalter sehnlichst die Aushebung der Ehadorim wünscht, doch sicht man andererseits gerade ans dein Schlnßtheilc der Rede, daß der Herr Statthalter sehr wohl von den Schwierigkeilen, welche sich gerade in rechtlicher Beziehung der Aufhebung der Ehadorim entgegensetzen, voll und ganz überzeugt ist. — - Wir nehmen davon Abstand, ans die weitere Debatte des Genaueren einzugehcn, 1 nur soviel sei bemerkt, daß ans dm weiteren Reden j zur Evidenz hervor geht, daß die ganze Agitation gegen j die Ehadorim nichts anderes ist, als ein Eoup gegen 1 das orthodoxe Judenthum in Galizien. — 1 Die obigen Anträge der Kommission sind nun- ■ mehr angenommen und damit das Schicksal der gali-! zischen Ehadorim besiegelt. Der Streich an sich erscheint