Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1884)
- Article
- Entgegnung auf die Erwiderung des Herrn Rabbiners Fink
- Date
- 1884-09-11
- Page
- 587 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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587 diese Todtcn, die in der Wirklichkeit in ihrem eigenen Grade bestattet wurden, da zur Zeit ihrer Beerdigung der Begräbnißplatz noch nicht Eigenthnm des Mannes war, in einer Anderen angehörenden Bcgräbnißstütte bestattet seien, und darin würde die Verletzung des Ansehens bestehen. Hiermit ist bewiesen, daß die Behanptnng des Herrn Fink, daß eine irrige Meinung seitens des Publikums nicht Platz greifen kann, falsch ist. 15) Herr Fink bekämpft hier eine Annahme, die non mir nicht ausgestellt wurde; cs wurde nirgends von mir gesagt, daß der Mann Besitzer der Gräber werden konnte, oder daß die Gräber der Frau gehörten, Es ist vielmehr auch in der תשו״ מהר״ם מינץ, auf die ich mich bezogen, ausdrücklich hervor׳ gehoben, daß die Beerdigten ihr Grab bereits als Eigenthum erworben haben, daß jede Benutzung von dem Grabe verboten ist und bleibt, und daß das Eigenthumsrccht der Beerdigten an ihren Gräbern dadurch, daß der Mann später den Bcgräbnißplatz geerbt, durchaus nicht aufgehoben werden kann. Indessen obgleich hierdurch gesetzlich keine Bcsitzändcrung hinsichtlich der Gräber cintrctcn kann und die Gräber trotz der später erfolgten Bcsitzantrctung des Mannes Eigenthnm der darin Beerdigten bleiben, ist dennoch der, oben erwähnte Irrt hu in aus dem angeführten Grunde möglich, woraus sich ergicbt, daß auch der Grund, den Herr Fink für die von ihm behauptete Unmöglichkeit eines IrrlhmnS angiebt, nichtig ist. 1(>) Dies ist die Fiktion des Herrn Fink, auf die ich nicht nochmals einzugchen habe, da dieselbe bereits in Nr. 19, 20, 22, 25 d. Bl. von mir widerlegt lvurde, und Herr Fink den Gründen, deren Nichtigkeit von mir schon nachgcwiesen ist, keinen neuen hinzufügte. Seine hier ausgesprochene Behauptung, daß תוספות der Meinung fei, daß kein Israclitit in seinem Eigenthnm beerdigt wird, ist nur eine Eingebung seiner Phantasie, da sie auch nicht durch die leiseste Andeutung in תוספות unterstützt wird. 17) Dies ist ebenfalls nicht wahr, wie ich in Nr. 26 d. Bl. nachgcwiesen habe. Herr Fink hat auch nicht den Versuch gemacht, den dort ans שלטי הגנורי׳ ZN Sanhcdrin VI. כל אדם *שנקבר זובח בקרקע שנקבר בו, daß der Begrabene das Eigenthnmsrccht auf den Boden, in dem er bestattet ist, erhält, zu widerlegen; seine ganze ans Leugnung dieser Bestimmung beruhende Deutung zerfällt daher in nichts. Ich habe somit durch Widerlegung sänuntlichcr Einwändc, die Herr Fink gegen die von ihm bekämpfte Auffassung jener Stelle in תוספות geinacht, nachgcwiesen, daß seine Behauptung, ans 'תום gehe das Gegeulheil von dem hervor, was ich daraus gefolgert, eine-Unwahrheit ist. 18) Herr Fink hat von den Beweisen, die ich hierfür ansührtc, nur einen, nämlich den ans ירושלבד פ״ב דמ״ק ZN bekämpfen vcrsttcht; ich Hverdc zeigen, daß sein gegen diesen einen Beweis erhobener Einwand nichtig ist. Die anderen von mir gebrachten Beweise hat er aber nicht einmal berührt, weshalb seine obige Behauptung von der Falschheit deS von mir nachgctviescucn Resultates eine willkürliche, unbegründete, der Wahrheit widersprechende Angabe ist. (Fortsetzung folgt.) Korrespoildcilzcil imd Nachcichtcil. Deutschland. Hannover, 8.September. Herr Landrabbincr I)r. Grone m a n n hatte sich an das General-Kommando des -10. Armeekorps mit der Bitte gewandt, die jüdischeu Soldaten an den bevorstehenden Feiertagen von: Dienste zu dispensircn. Er hatte ferner darum nachgesucht, daß den Lehrern, welche zur Ableistung ihrer Dienstpflicht zum 20. September ciubcrnfen waren, die Vergünstigung gewährt werde, erst nach ראש תשנת cinzntreten. Hierauf ist folgende Erwiderung erfolgt: General-Kommando des 10. Armeekorps. Sekt. II. 'Nr. 5032. Hannover, den 6. September 1684. Euer Wohlgcboren theilt das General-Kommando ergebenst mit, daß die jüdischen Soldaten in Berücksichtigung Ihrer Bitte von: 2. d. M. an den bezeichneten Tagen durch die Truppcnthcilc soweit als möglich vom Dienste befreit werden. Ebenso ist Anordnung getroffen worden, daß diejenigen jüdischen Elcmentarlehrcr, welche in ihrer Gemeinde als Borbetcr augcstcllt sind und behufs Ableistling ihrer Militärpflicht zum 20. September er. ciubcrnfen wurden, sich ausnahmsweise in diescill Jahre erst am 22. September früh zum Dienste zu melden brauchen, unbeschadet ihrer Verpflichtung zur O wöchentlichen aktiven Dienstzeit. Von Seiten des General-Kommandos. Für den Ehes deS Generalstabcs. von Mi kn sch, Major. An den Landrabbiner Herrn Di׳. Groncmaun, Wohlgcboren, hier. -rr- Berlin, 7. September. Ich hatte dieser Tage die seltene Ehre, in Gesellschaft einiger hoch angescheuen Antisemiten ein Stündchen zuzubringen. Wir unterhielten uns über die angeblich ״brennende" Indenfrage. Ich befand mich in der cigenthümlichen Lage, den Herren in Allem Recht geben zu müssen, freilich nicht immer in dem Sinne, wie sic cS meinten. Die Judcnsrage ist brennend für Juden und Antisemiten, sagte ich. Für die Erstcren, weil den Juden tüchtig cingehcizt wird, für die Andern, weil das Bor-