Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1884)
- Article
- Entgegnung auf die Erwiderung des Herrn Rabbiners Fink
- Date
- 1884-09-11
- Page
- 585 (sequence 1)
- Language
- German
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M S7. Jeschurun. 535 Erwiderung auf die von Herrn Rabbiner 1)1־. LH n g e n - heim er erfolgte kritische BelenchLnng meiner Schrift: הסד ואמת. Von Rabbiner Fink. . (Fortsetzung.) Herr I)!׳. Gugcnheimcr giebt dieses so wieder: Das Ansehen der Verwandten würde deshalb erst am יובל leiden, weil dann alle verkauften Grundstücke den ursprünglichen Besitzern znrückgegeben werden; wenn daher dieses Fannlicnbegräbntß dem Manne verbleiben sollte, so würde dies zu der Meinung führen, daß die bereits dort Beerdigten in einem Andern gehörigen Grabe beerdigt wurden und daher nicht vorschriftsmüßig bestattet sind. Nun lassen aber die Worte: 'וניכר שהם קבורים ומי diese Auffassung nicht zu. וניכר heißt, es ist dann klar ersichtlich. 13) Eine irrige Meinung Seitens des Publikums kann ja überhaupt nicht Platz 1 4) greifen, weil, nach Herrn Di׳. Gngcuheim er, das ewige EigenlhnnlSrecht der Beerdigten an ihren Gräbern ein anerkanntes war; jede Besitzünderuug mit denselben war demnach vorweg ausgeschlossen, so daß der Mann nie Besitzer der Gräber werden konnte, weil sie der Frau nie gehört haben. 15) (Vergleiche תוספת (תשו׳ יעבין פי׳ ל ist vielmehr ganz der Meinung, die ich ui meinem הסד ואמת ausgesprochen, daß feilt Israelit in seinem Eigeiuhum beerdigt wird. 16) Der einfache Sinn der Worte deS תוספת ist also der richtige. Das Grab verbleibt stets Eigenthum der Verwandten, die dasselbe zur Beerdigung erwerben. Das Besitzrecht erbt sich in der Familie fort auf die Lebenden. 17) DaS EigenthnmSrecht, welches die Frau an dem ganzen Begräbnißplatz hat, weil ja קרקע עולם nicht אסור בהנאה werden kann, ist nun durch Vererbung ans den Gatten, der nicht zur Familie gehört, übcrgegangen, und die Vcrnnehrung, die darin für die Familie liegt, kommt am יובל so recht deutlich zum Vorschein, weil alsdann, wenn die Nestitnkion unterbleibt, eö klar ersichtlich sein würde, daß die Beerdigten in fremdem Eigeiithnme ruhen. Erfolgt dagegen die Restitution, so ist nothwendig die daraus sich ergebende Schlußsolgernng, daß die בגי משפחה im Eigenthnm der Bcrwandten bestattet sind. Das den Grundsatz אין קנץ למת Betreffende könnte ich, meinem Vorgesetzten Plane gemäß, gänzlich nnerörtert lassen, weil, selbst wenn eS so richtig wäre, wie es salsch ist, was Herr Di׳. Gugenhciiner behauptet, daß nach talmudischcn Begriffen ein קני! למת denkbar wäre 18), dies je die Nichtigkeit meines Resultats nicht ausheben würde, und nur um diese zn wahren, ist es mir in meiner Widerlegung einzig und allein zu thun. Demnach sollen einige marqueuue, nnnmstößliche Beweise nicht nnerörtert bleiben, besonders weil sie Herrn Di׳. Gngenhcimer zn einem diametral entgegengesetzten Resultate geführt haben. tSchlug folgt.) Etttgegil n ug auf die (£nui1»cntst«] des Herrn Rabbiners Fink. Von Rabbiner Dr. Gngcnheimer. (Fortsetzung.) 12) Die Unwahrheit, die in der von Herrn Fink hinsichtlich der Talmndstcllen in בתובות und בבורות ausgesprochenen Behauptung liegt, steht in ganz gleicher Kategorie mit der soeben ihm nachgcwicsenen Unwahr-- heit. Herr Fink will eS als meine Ansicht darstellen, daß eine Grabstelle, die dem darin Bestatteten nicht ans ewige Zeit zum Eigenthnm übertragen werden kann, dem jüdischen Religionsgesctze nicht entspricht. Dies ist aber nicht erst meine Ansicht, sondern eS wurde, wie von mir bereits erwähnt, von מחר״ם מינץ bewiesen, שבל קבר שהשדה חוזרת ביובל אין לקבור בו שוס נפש ישראל, daß man keine jüdische Leiche in einem Boden begraben darf, der mit dem Iobel Eigenthmn deS ursprünglichen Besitzers wird. Die Falschheit des von Herrn Fink hiergegen erhobenen EinwandcS ergiebt sich schon aus seinem eigenen Zitate. Er hat als eine allgemein angenommene, ״auch" ans הפלאה zn entnehmende Bestimmung dargestellt, daß die von den חכמים angcorduete Rückgabe eines von der Gattin ererbten BegräbnißptatzeS an deren Verwandte keine größere Kraft als ein freiwilliger Kauf hätte. Diese Angabe beruht aber auf mehrfachen Entstellungen; abgesehen davon, daß הגאון בעל הפלאה zuerst die dort angeführte Frage damit beantwortet דפ״ל דלא מיידי הבי במת קורס היובל אלא דבל בה״ק שלהם החד ביובל להיות נקרא על שס המשפחה, wonach also vor dem Iobel der Begräbnißplatz von den Verwandten der Frau nicht benutzt wurde, im Iobel aber in deren Besitz znrückkchrk; abgesehen davon, daß der zweiten mit ולולי דבריהם נראה cingclcitetcn Beantwortung die Annahme, daß ירושת הבעל דאוריתא zn Grunde gelegt wird, dies aber kontrovers ist (s. הל׳ נחלות VI. 8, צל" ח zn נודע ביהודה מי׳ת חא״ה סי צ״ד ,.<! 8 פסחים), ist die Angabe des Herrn Fink, daß ״auch ans הפלאח zu ersehen sei, daß die von den הבמים ongeordnetr Rückgabe keine größere Kraft habe, als ein freiwilliger Kauf, nicht richtig; denn ein freiwillig verkauftes Grundstück erhalt der Verläufer im Iobel mit dem vollständigen Bcrfügungörcchtc zurück, waö jedoch bei dem von der Frau ererbten Begräbnißplatze auch nach הפלאה Dr'Ni?fcülcrbkräch!iZr!IIg: D. 570, IN v. o. ftatt לשבא Hi571 .2 -- .ריםבא *־, Z. 8 v. o. statt״zeigleu" lies ״zeigte".