Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1884)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1884-09-11
- Page
- 581 (sequence 1)
- Language
- German
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Zur GcWjtr der Zudku iu lllfibtfiibitrg. ^Untcr Bcuupung dc-ö Donalh scheu Werkes.! (Fortsc^ung. )״} Es sind uns in den! Wismarschcn ״Nathswillkürbuch" drei Dokumente ausbcwahrt, ans welchen wir erfahren, wie ernst der Rath diese den! als Wismarer Bürger anevkannten Danys zngefügte Undill nahm, und wie energisch er in der Revanche für den liebgcwonnenen Juden vorging. Zuerst wurde die verrät herische Amine dem Fencrtode üdergcdcn. In dem ersten der genannten Dokumente sind cs der Ritter von Strahlendors, sein Sohn Marquardt, Johann Prcen von Ehoredzin, Hcino und Heinrich, Vettern von Strahlendors, und Hcrbord von Rodenbeck, welche dein Wismarer Rathmann bürgen, daß die wegen irnt führnng des Danys gefangenen Hcino und Marqnard von Strahlendors den Snhnevcrtrag und die geleistete Urfehde halten werden. In dem andern treten wieder die Brüder Heino und Hngold Behr und ihre Berwandten in Mecklenburg als Bürgen auf für den ans genannter Ursache gefangen gehaltenen Hngold Behr, sowie in den! dritten für den gefangenen Gottschalk Precn von Steinhaufen die Ritter Heinrich von Blücher, Heinrich Raoeu, Gottschatk Prcen, Hcino und Heinrich von Strahlendorf. Die Veranlassung;u dem erwähnten Bubenstreich war wohl eine an Danys abznlragendc Schuld, welche die Attentäter oder deren Verwandte nicht abzutragcn verntochten. Daß Danys der Gläubiger eines Heinrich Strahlendors und Godkin Precn von Steinhauscn gewesen, erhellt aus einem in das Wismarsche Zeugenbuch eingetragenen Schuldbrief vom November 1438. — Und in der That fällt die Zeit des Verbrechens mit dem Verfalltcrmin zusammen. Die Uebelthätcr hatten gewiß vor, ihm iu der Gefangenschaft eine Vcrzichtleistung auf die Schuld oder das Obstaginm (injacwntia, Einlager), d. i. die Verpflichtung, sich im Falle des Nichtzahlcns dem Gläubiger als Gefangener zu stellen, ja vielleicht obendrein noch ein schweres Lösegeld zu erpressen. Dieser Oanys gerieth mit einem Nostocker Inden, einem Sohne des Salomo, der beim Herzog Albrccht in Gunst stand, in Streit. Dieser entbrannte so sehr, daß DanyS seinem Gegner, welcher unter Schutz und Geleit des Fürsten cinherritt, Arm und Bein;erschlug. Die Ursache der Feindschaft ist nicht angegeben, doch läßt sich bei dem anerkannt edlen Karakter des ״frommen" Danys annehmcn, daß er zu solch brutalem *) Druäschlerbkrichtigmlg in Nr. :35 am Schlüsse statt ״Hausdiener" lies ״HauSanlme". Benehmen wohl von seinem Gegner tödtlich provozirt worden. Der Fürst, damals ohnehin sehr erbittert über die Wismarer, welche .,den Habicht ungern jo nahe auf der Hecke litten" und daher, wie unter Vater und Großvater, den Fürstcnhos verletzt und den Thurm;erste»rt hatten, gerieth über die an dem Schutzjudm seiner ״geliebten Stadt" Rostock von dem neugebackenen jüdischen Bürger des übcrnüithigcn Wismar vollzogene Exekution vollends außer sich. ES wäre wohl zu einen! verhäugnißvollen Kriege gekommen, wenn nicht der damals in Rostock anwesende Herzog Rudolph von Sachsen und Einige der Nostocker Bürgermeister vermittelnd und versöhnend dazwischen getreten wären. So kam cs dem! im Jahre 1339 zu einem Ausgleich, in dem cö unter Anderem heißt: ״Es solle besagter unser geliebter Herr allen Unwillen, den er von altem oder von neuem gegen uns hegen möchte, insbesondere wegen Zerstörung des Thurms, der Verletzung des Fürstcnhofcs und des gedachten Inden DanyS gänzlich ans seinem Herzen fahren lassen und dessen hinfüro niemals gedenken" 11. s w. Nach dem Tode des Danys hatten dessen Todfeinde, Salomon von Rostock und seine Söhne, sowie die Gebrüder Mossctiu und Jakob, deren Vater, ein Nameusvettcr der Erstgcnanittcu, schon früher in Wismar gewohnt hatte, eine temporäre Konzession zur Besetzung der vakant gewordenen zwei Hischcn ans Wunsch des Fürsten erhallen. Es ist jedoch möglich, daß außer den bereits ansässigen zwei Hischcn ein nur zeitweiliger Aufenthalt noch anderen zwei Hischcn dazu konzcdirt wurde. *) Die genannten Jakob und Mossckin aber scheinen entweder von dem Privilegium gar keinen Gebrauch gemacht zu haben, oder sic haben, wenn sic sich über- Haupt in Wismar angcsicdelt. spätestens 1340 diese Stadt verlassen und sich nach Rostock begeben, da die vielen Schuldscheine, die ihnen von Rittern und Edellcnten von diesem Jahre an bis 1350 ausgestellt worden, sämmtlich aus Rostock datiren. 1344 begegnen wir den Gebrüdern Daniel, Marqnard und Isaak, bei welchen der Bürgermeister Bische, Dcgenhardt und Heghel von Buckow ein Pferd um 36 Mark bübisch versetzten, mit der Bedingung, es entweder beim Beginn der nächsten Qnadragesimalfasten vereinter Hand;urückznkauscn oder das Pfand zu vermehren. Sie stehen auch für das Futtergcld ein, für jede Woche 6 Solidi, und versprechen als ZinS für jede Mark per Woche 3 bübische Denare. Wenn das Pferd;wischen Wasser und Krippe stirbt, so leisten sie selbst den Juden am Halfter Genüge, wie es Sitte und Recht der Inden ist. *) Pcrgl. Beck, Gcsch. Micklcnb. 1.893.