Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1884)
- Article
- Erwiderung auf die von Herrn Rabbiner Dr. Gugenheimer erfolgte kritische Beleuchtung meiner Schrift: Chesed ve-emet
- Date
- 1884-09-04
- Page
- 570 (sequence 2)
- Language
- German
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570 סקוכצת an betreffender Stelle zitirte לש״י wider-! l c fl t. Bezüglich der בלייתא, nämlich - ה^דפד־ 7ןכלו וגל׳ die. Ivic הפלאה daselbst ausdrücklich bemerkt, auch von einer Zeit שה־־וכל נרר־״ג spricht, bemerkt לש״י zu bcn Worten פגם משפחה erläuternd: גנא\ להם שיהא אחר נקב־ עסהס, woraus sich liubcftvchbar ergicbt, baß eine Beerdigung im gekauften Acker zur Zeit des 1לגי Gesetzes erlaubt ist. 9) Auch ח׳ס würde, wenn er die Auffassung des סהלס?"ל getheilt hätte, in seiner השלכה *כרל״א sicherlich nicht unterlassen haben, לס׳יכן דרש״כא alo Gewährsmänner anzuführen. kl») Also durch '"לש an zwei Stellen und gerade eben durch die für seine Behauptung von Herrn Dr. Gugcnheimcr geltend gemachten Bemerkung des לסי׳כן ולש״כא, welche das gebräuchliche אכול vermeiden, hat sich diese seine Behauptung als eine irrige erwiesen und das Gegenthcil ergeben. 11) Nicht minder führen die Talmudstellcn in כתובות וכפולות ZN einem entgegengesetzten Resultat. Das Erbrecht des Gatten ist, nach der Meinung des ל' דחוי כ״כ, ein biblisches, und ein Begräbnißplatz, der ihm von seiner Frau als Erbgut zufällt, verbleibt dem Gatten itnd seinen Nachkommen für ewige Zeiten. Die von den הכפלה angeordnete Rückgabe an die Verwandten der Frau hat, wie auch aus הפלאה zur Stelle zu erscheu ist, leine größere Kraft, als ein freiwilliger Kauf. Die Verwandten erwarten daher durch die הקנת הילל nur das Besitzrecht bis zum יוכל', also kein ewiges Eigenlhiim, t!nd doch wird es ihnen gesetzlich zur Pflicht gemacht, ihre Todtcn auf dieser Grabstelle zu bestatten, die, nach der Ansicht des Herrn Dr. Gngenheimer, nicht als dem Neligiousgesctze genügend angesehen werden dürfte. 12) Nicht viel anders verhält eS sich endlich mit תוספות כתוכות, aus welchem ebenfalls das Gegenthei! von dem hervorgeht, was Herr Dr. Gngenheimer daraus folgern will. תוספות wirft uätnlich die Frage ans, weshalb der Mann das geerbte Familiengrad erst am יוכל zurückgebcn muß, da doch die Rücksicht auf פגם משפחה schon vor beut יוכל in Betracht gezogen werden Itiüßte und תוספות antwortet hierauf: וצליך לוסל דילינא פגם סשפהה עד היוכל שאז כל השדות הוזלות וזו א״נה הוזלת וגכל שהם קכולים כשל אהל״ם. Entgegn 11119 auf die Erwiderung des Herr» Nabbiners Fink. Bon Nabbiner ^l)r. Gngenheimer. 1) Herr Rabbiner Fink hat sich durch diese einleitende Bemerkung seine ״Erwiderung" sehr bequem gemacht, da er dadurch die Meinung hcrvorzurufen suchte, daß alle diejenigen in meiner Besprechung (einer Schrift sich befindenden Widerlegungen, denen er nicht einmal durch Entstellungen entgegenzutreten für gut befunden, in geringem oder keinem Zusammenhänge mit der vorliegenden Frage stehen. Jeder unbesangene Leser wird aber durch den Vergleich dieser Erwiderung mit meiner Besprechung sehen, daß Herr Fink gerade über das Wesentlichste schweigt und eben diejenigen meiner Beweise, deren Widerlegung zum Behufe der von ihm beabsichtigten Aufrechthaltung seiner Be- Häuptling unerläßlich gewesen wäre, gänzlich unbe׳- rührt läßt. 2) Diese Annahme ist eine ganz willkürliche, weshalb durch den von mir hervorgchobeuen Umstand, daß;שסהת נשואי unmöglich als ZN den noachidischcn Geboten gehörend betrachtet werden kann, die Unhaltbarkeit der Erklärung des Herrn Fink nachgewiesen bleibt. 3) Sowohl aus תוספות zu חולין S5a. ד״ה לגין als aus לשכ״א z. Si. gehl hervor, daß meine Hin- Weisung auf die erwähnten Talmudstellcn keineswegs, wie Herr Fink glaubt, aus einer irrigen Meinung beruht, daß vielmehr seine Behauptung, daß durch jene Stellen der Grundsatz אי[ לסדין סקודס מ״ת nicht berührt werde, unrichtig ist. 4) Daß ich behauptet hätte, daß מצות קבורה zu den מצות כני נח gehöre, ist unwahr. Ich sagte vielmehr (S. 253 d. Bl.) im Hinblicke auf die Annähme des Herrn Fink, nach der שמחת נישואין zu den noachidischen Geboten gehören soll, daß die Annahme, daß die Pflicht der Beerdigung zu den noachidischen Geboten gehört, weit weniger unberechtigt wäre; hierin liegt noch keine ״Behauptung", sondern lediglich eine problematische Bemerkung, die ich aber, nicht wie man nach d^r Darstellung des Herrn Fink glauben muß, btos durch Sanhedrin 46, sondern auch durch den Himveis aus Sanhedrin 58 d. und 74d. begründete, woraus sich nach der Annahme, daß קכולה משוס מיונא דהיי, die Verpflichtung dazu allerdings als eine schon aus den noachidischen Pflichten sich ergebende Konsegnen; deduziren ließe. Ich habe aber auch meiner eben erwähnten Bemerkung hinzngcfügt, daß die Frage, ob die Beerdigung zu den noachidischen Pflichten gehört oder nicht, für den vorliegenden Fall gar nicht in Betracht kommt, daß jedoch in 1. B. M. 23 jedenfalls ein Beweis liegt, daß es durch Abraham ein מנהג אבותינו geworden, unsere Todtcn in einer als wirkliches Eigenthnm erworbenen Grabstätte zu beerdigen. Der Einwand dcS Herrn Fink, der sich auf die in jener Talmudstelle gegebene Antwort סנהגא כעלסא bezieht, ist daher! um so weniger berechtigt, als an derselben Stelle der Satz ללא לישתני ססנהגא ausgesprochen ist. Da nun die Beweise, die in תשו' התם סופל של״א dafür gebracht wurden, daß die Anforderung, nur ein als bleibendes Eigenthnm erworbenes Grundstück als Be-