Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1884)
- Article
- Erwiderung auf die von Herrn Rabbiner Dr. Gugenheimer erfolgte kritische Beleuchtung meiner Schrift: Chesed ve-emet
- Date
- 1884-09-04
- Page
- 569 (sequence 1)
- Language
- German
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M S« Jeschurnn. 569 Erwiderung auf die vorr Herrn ZLabbiner Dr. G u g e nh e i m c r erfolgte kritische Beleuchtung meiner Schrift: הסד ואמת. Von :llii&biinT זז i h t. Wenn ich mich an schicke, gegenüber den Angriffen, die meine Schrift דזמד ואמת burct) Herrn I)r. Gngcn- Helmer erfahren, einige Worte der Widerlegung zu vcröffentlichen, so geschieht dies, weil dieselbe mir geboten erscheint, bamit man nicht aus mctucm schweigen den falschen Schluß ziehe, ich sei durch die Gegenschnsi non der Unrichtigkeit meiner Ansicht überzeugt worden. Da ich aber sonst zn einer öffentlichen Polemik nur geringe Neigung verspüre, so kann füglich Alles non mir übergangen werden, was direkt mit der Frage, ob der i)iesige jüdische Begräbuißplatz rituell zulässig ist oder nicht, in geringem oder keinem Zusammenhänge steht. 3) Nur das sei zuvor noch erwähnt, daß ich mir meiner den Tempel betreffenden Aeußcrung nur der Mahnung Ausdruck geben wollte, tuan!;löge die schon bestehende Spaltung in der Gemeinde nicht mmöthigerweise durch eine Trennung im eigenen orthodoxen Lager noch vermehren. Und wenn cS wahr sein sollte, was Herr Dr. Gngcnheimer behauptet, daß kein unbefangener Leser meine Worte so anfznsassen vermochte, so wird doch durch diese Erklärung in Verbindung mit meiner bereits veröffentlichten Berichtigung jedes Mißverständlich beseitigt sein. Doch nun zur Sache. Den von dem Verhalten unseres Stammvaters אבדתם hcrgeleiletc!! Hanptbeweis hatte ich durch den in ירושלמי מ״ק פי'נ ausgestellten Grundsatz אין למד ץ מקודם מהן תורה entkräftet, indem ich denselben dahin erläuterte, daß wir zwar keine neuen Vorschriften aus den der Gesetzgebung vorangcgaugcuen frommen Handlangen entlehnen können, daß düsclben aber für uns normgebcnd sind, wenn sie eine uns und den Noachiden geofscu barte מצות bet ressen, um in diesem Falle eine Modalität der Ausübung daraus zu lernen. Mit dieser Erläuterung konnte ich alle Widersprüche lösen, in denen sich, nach der Meinung des ר׳ ישעי׳ פיק verschiedene Talmudstellcn mit den! Grundsätze dc§ ירושלמי befanden. 31ij wies nach, daß der Ehestand sowohl für בני מה, als auch Opserdicnst für בני נ.ה Pflicht war; weshalb denn and) gewisse Ehestand und Opferdienst betreffende Vorschriften von!אברהם לבן נר hergeleitet werden, was jedoch hinstchtlich מצות קבורת nicht angcht, weil diese nicht noachidischc Pflicht war. Der Eimo.m's des Herrn Dr. Gugeutzeimer, שמחה נשואץ gehöre nicht zu den מצית בגי נה, vermag die Nichtigkeit meiner Erklärung nicht W Frage zu stellen, da sic mit der zu den סצנה בני ניה gehörenden מצות פריי ורבי im Zusammenhänge steht und nur als ein Theil derselben anzusehen ist. 2) Wenn aber Herr Dl׳. Gugenhcimer auf נרה בה und יבמות י״ז חולין פיית hinweisend, diese meine Erklärung als unhaltbar bezeichnet, so wird sich bei einer näheren Prüfung dieser Stellen feine Meinung als eine irrige erweisen. Denn in diesen Talmudstellen handelt es sich nicht nm ein למוד מקודם מ״ת, sondern 11m eine Kixirmig von Wortbegriffen, in;הדלי und יבמות mit Hülse der גזרה שות, d. h. der trabitioncli gegebenen Ableitung anö zwei gleichen Schriftansdrückcn, in נדת durch Begrün-- düng eines Sprachgebrauches beides DcutungSweisen, die nicht iin Mindesten von dem Grundsatz אין למדין מקורם מתן תורת berührt werden. 3) Allerdings würde ich mit meiner eigenen Waffe geschlagen sein, wenn die Behauptung des Herrn Di׳. Gngenhcimer, daß מצות קבורה zu den מצות בני נח gehöre, 4) begründet wäre; doch findet sich dafür weder in der Thora, noch im Talmud ein Beleg; und der von Herrn Dr. Gugenheimer bcigebrachte Stützpunkt aus סנהדרי׳ מו״ז משים יקרא דאברהם ובו׳ erweist nichts, weil, wie am äugegebenen Orte ausdrücklich bemerkt wird, cs sich da nur משום מנר,נא handelt. Indem also der Grundsatz ירושלמי in der angegebenen Beschränkung seststeht, ist der gegnerischen Behauptung, daß ein jüdischer Begräbnißplatz eigcnthümlich erworben sein müsse, die Begründung aus der תורת entzogen. Wir gehen jetzt aus die aus dem Talmud erbrachten Beweise über. Gestützt auf ראבן ב״ב ה׳ ק׳יייב und רשבא כתובות folgert Herr Dr. Gugenhcimer Nr. D), — und beruft sich wiederholt auf das Zcngniß dieser Autoritäten in Nr. 32 — aus der Talmud stelle: ב״ב קד״יב mit Evidcnz, daß eS verboten sei, an einem solchen nicht für immer znnr Eigenthume erworbenen Orte zu beerdigen, da zur Zeit des Iobclgesetzcs der Käufer eines Grundstückcs seine Todtcn in diesem gekauften Boden nicht beerdigen durfte. Eine irrige Bchanvtung! 5) —, denn die Worte des רמבן באינן יבול לעשות מת שירצה ולא יקבור מתו und die des רשבא: הרי אינו יבול לקבור מתו ולא ישיב דבר sind keineswegs als אפור anfzn-. fassen, sondern wollen nur besagen, der Käufer werde im eigenen Interesse dort keine Leiche bestatten, weil er sie im Iobeljahre ausgraben und anderweitig beerdigen müßte, entsprechend dem ולא שיים דבר, worin ja sicherlich kein אסור enthalten ist, da ihm gesetzlich Alles auf dem gekaustcn Grunde vorzunchmen erlaubt ist. (Vergleiche 6 (.דמב״ם פסק ממכירת) Wohl weiß ich, daß auch מהרם מימן diese Worte des רמבן und רשבא als אסור ansgefaßt hat, doch giebr er selbst zu, daß דשי'י in בתיבות mit seiner Ansicht streitet. 7) Und ist schon die von ihm vorgcjchiagenc Erklärung dieser ר״שי an sich unannehmbar, 8) so wird seine Behauptnng noch bestimmter durch eine andere im שימת