Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1884)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1884-08-28
- Page
- 549 (sequence 2)
- Language
- German
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Umstünde. So kam es, daß die Juden anS der Stadt gewiesen wurden (1200). Nach erfolgter Rückkehr Hcinrich'S (1298) söhnte sich der greise Kürst mit der Stadt anS und schloß (1800) mit ihr einen Vergleich, worin er sie wegen der Austreibung der Juden bcgnadigtc, ohne deren Rückkehr zu verlangen. Indes; kommen 1303 schon Juden hier wieder zum Vorschein. Sei cS, daß sic nicht alle daS Mißgcschick der Austreibung tt:af, oder daß ihnen -Heinrich IL, der Löwe. dessen Thronbesteigung gerade in dieses Jahr fällt und der ihnen günstig war, die Thorc von Wismar wieder öffnete. Dieser Heinrich II. der Löwe, flößte überhaupt durch seine kriegerische Tüchtigkeit allen seinen Unterthanen den gehörigen Respekt ein. so daß auch das rebellische WiSurar es nicht wagte, ihm seine Widersctzlichkcit zu zeigen. Er brauchte zu seinen vielen Kriegen sehr viel Geld, und da kamen ihm die Inden sehr gelegen, die ihin seinen G.ldsäckel füllten, weshalb er ihnen auch gewogen war. So mochte WiSmar sich nicht widersetzcn, von ihm empfohlene und protegirtc Inden aufznnehmcn und Besitz an Grund und Boden einzuräumen. Wir begegnen im Jahre 1310 einem Nathan, der einige Häuser in der Stadt defeffen. ES dauerte indessen nicht lange, so kündigte die revolutionäre Stadt Heinrich den Gehorsam und fugte ihm eine tödtlichc Beleidigung zu, indem sie ihm, als er ans seinem dortigen Schlosse daS HochzeitSfest seiner Tochter feiern wollte, die Thore verschloß, und vertrieb die Juden als seine Schützlinge. Als aber der Fürst 1311 die Stadt belagerte und zur Ucbergabe zwang, schloß er mit ihr einen Vertrag, nach welchem ihm das Recht eingerüumt wurde, in der Stadt 0 jüdische Familien (״Hische") wohnen zu lassen mit demselben Recht und Nutzen, wie zur Zeit seiner Vorfahren und seiner ersten Rcgierungsjahre. In Hinsicht der Gerichtsbarfeit wird nun im Vertrage von 1203 die Bestimmnng getroffen, daß innerhalb der fürstlichen Interessen sie nur dem Fürsten, außerhalb derselben aber dem Rath unter Assistenz des fürstlichen VoigtS vcrantwortlich seien. Obwohl in diesem Vertrage keine Bestimmung über der Inden Besitzrecht getroffen, so ist es doch sicher, daß von dieser Zeit an einigen Juden das städtische Bürgerrecht geworden und damit die Kon- Zession, Häuser zu kaufen, ja, sogar sie zu erbauen. So kaufte im Jahre 1316 ein gewisser Salomo ein Erbe. Der ft'auf wird vom Bürgermeister sanktionirt mit der Bestimmung, daß hiermit der Jude, wie jeder andere Mitbürger, der herkömmlichen Rechte der Stadt Lheilhästig werde. Freilich ist diese Sanktion keine definitive und hängt von einer (nicht näher angegebenen) gewissen Verständigung mit dem Bürgermeister ab, so daß, wenn solche den von Letzterem erwarteten Erfolg nicht haben sollte, der Jude gehalten sein soll, nach vorhergegangcner halbjähriger Kündigung, das Erbe zu verkaufen. ES wird ihm ferner erlaubt, auf dem anstoßenden Acker ein HanS zu erbauen, jedoch mit der Beschränkung eS an keinen Juden zu verkaufen oder auch nur zu vcrmicthen, sondern an einen Christen. Höchst merkwürdig ist eine aus dieser Zeit (1316) im Wismarschcn Stadtbuche datirte Notiz in Betreff des JudencidcS. Sie lautet: ״Die einen Eid ablegenden Inden schwören beim H err n des Hi inmelS und der Erde und bei b c m Gesetze MosiS, von ihm gegeben ans dem Berge Sinai." Auch wird ein Faktum berührt, daß ein solcher Eid zur AnSführung kam. ״Der Streit unter den Juden, näntlich zwischen Martgir (״Mordech.ij—Mordche") und seinem Schwager Isaak einerseits und Jakob und seinen Söhnen andererseits, ist freundschaftlich beigelegt und auSgeglichen worden, so, daß derselbe Jakob und seine Söhne dem Bürgermeister eine Versicherung — welche deutsch orveyde (Urfehde) heißt — mit einem Eidschwur auf das Buch MosiS, in dem ihr Gesetz enthalten ist, abgegeben." Wir sehen hieraus, daß der WiSmarsche Gesetzkodex des 14. Jahrhunderts im Punkte des More Ju.- daico viel einfacher und erhabener steht, als die späteren dcsfallsigen Bestimmungen der vaterländischen LegiSlation unseres aufgeklärten Jahrhnndcrts. Da ist keine Rede von den unsinnigen Vcrklausirnngen mit Fluchen, Verdammungen, Verwünschungen, keine Rede von einer Schaustellung in synagogalcn Ncgliisiten, Talith. Tcphilin und pcrgamcntncr Thorarolle, wie dies noch in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts zu Recht bestand; auch wird nicht ein besonderer N a t i o n a l g o t t ״Adonai, der Gott Israels״ betont, nicht einmal ein Rabbi zur Abhaltung einer EidcSverwarnung, wie es noch jetzt in Mecklenburg Sitte ist, wird rcqnirirt. Hätten nicht die Wismarer Ncchrslchrcr des 14. Jahrhunderts, die doch sonst so gar gut nicht ans die Juden zu sprechen waren, bei denen dcS neunzehnten in die Schule gehen können, um noch etwas in Bezug auf den Judcneid zu lernen? Unter den beiden Heinrich, Vater und Sohn, standen die Inden, wie schon gesagt, unter fürstlicher Jurisdiktion, was ihnen einerseits, weil unter landcsherrlicher Autorität, vorthcilhaft war; gegenüber der Stadt WiSmar dagegen, weil von dem unpopulären Fürsten ihnen als fremdes Element aufgedrängt, anderseitS zu großem Nachthcil gereichte. Dieses Berhältniß änderte sich, als der Sohn Heinrich des Löwen, der