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Jeschurun · 1884-08-07 · Heft 32 (7.8.1884) · p. 502

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 32 (7.8.1884)
Article
Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
Date
1884-08-07
Page
502 (sequence 2)
Language
German
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502 בלום הוא Anwendung: eine illegale Beerdigung kann nicht altf wirkliche Bestattung gelte«; die auf dem Ohlsdorfcr Friedhöfe begrabenen jüdischen Leiche» können nicht als nach jndischem Retigior: sgesctze bc - graben betrachtet werden. In dem bereits angeführten, der Zuweisung und Benutzung des Ohlsdorscr Friedhofes analogen Falle, der R. Mosche Münz ז'׳ל vorgelegt wurde, hat derselbe, wie aus seinem schon erwähnten Gutachten in סי׳ י" ה t- י ersichtlich, nachgewiefen, daß cs nicht nur verboten ist, auf einem von der Obrigkeit nicht als umviderrusliches Eigenthum überlassenen Begrabnißplatze jüdische Leichen zu begraben, sondern, daß cö sogar Pflicht ist, diejenigen jüdischen Leichen, die ans einem solchen Begrnbnißplatze beerdigt wurden, zu ezhumiren, um sie auf einem einer jüdischen Gemeinde aus ewige Zeit zum Eigenthum angewiesenen Begrabnißptatze zu bestatten; am Schlüsse jener Abhandlung resnmirte R. Mosche Münz dieselbe durch Folgendes: ה״־ו^־ד ^־*ברינו הנ״ל שהראיות ברורות יתנו עידהן ויצדקו ילד בקנץ עולמית : ב הנ״ל תמצא שבל בהי׳ ק שלא במכר לצמיתות ואינו ג<ר;־--•יון «,בתים וביון דמצדד. לפנותו •שוט דאבור לעבור שום מת לבתהילה איכא פגם למתים ובמו שא צדיק קבור בקבר שאינו שלו והיינו אפי׳ במקום דליבא איסור גזילה דברשות הבעלים נקבר שם אפייה נלז דלא הקנה לו מקומו אינא פגם דלפ׳יד הרמב־׳ן והרשבי׳א הלל משמע דאפור לקבור בו ולא עדיף מקבר הנמצא המבואר בדברי הג״א הנ״ל דנלצוה לפי ים הדבר ד ובזיו; הנ״ל ״Das Resultat unserer obigen Auseinandersetzungen bcsteht darin, daß durch klare Beweise sestgestelll und begründet ist, daß jeder Begräbnißplatz, der nicht aus ewige Zeit verkauft und nicht für immer zum E i g c n L h n m übertragen um r b e, cineGering - Schätzung der darin bestatteten Todten ist, wie aus der augesührtcn Stelle in B. Balhra: ״dann wäre ja der Gerechte in einem nicht ihm gehörenden Grabe begraben", hcrvorgeht; und wem! auch durch die Bcstattung keine Verletzung eines EigemhumsrechteS verübt wurde, sondern der Gestorbene mit Einwilligung der Eigeuthümer dort begraben wurde, so ist die Bcstattung an einem solchcu Orte dennoch, insolange best Besitzer den Platz nicht auf immer als Eigenthn nr übertragen, eine Geringschätzung des Todten, und ans den angeführten Erörterungen des רמב״ן und des רשב״א ist ersichtlich, daß cs vcrboten ist, an einem solchen Orte zu begraben, und daß eine solche Grabstätte gar keinen Vorzug vor einen: aus unrechtmätzigem Wcgc ohne Zustimmung des Eigenthümers gen ommenc1: Grabe hat, wobei nach der aus הגהות אשת angeführten Stelle wegen der im Verbleiben in einem solchen Grabe liegenden Geringschätzung des Todten die Exhumirung eine Pflicht ist: da mau also in einen: solchen Falle zur Exhnmirung verpflichtet ist, um den Todten in einem dem Rcligionsgesetze entsprechenden Grabe zu bestatten, ist es sel b stv e r ft ä n b =־ lich, daß es wegen der erwähnten Geringschätzung und Nichtachtung des Todten verboten ist, in einem nicht aus immer als Eigenthum übertrageneu Grabe eine Leiche zu beerdigen." Ebenso hat R. Mosche Schick ז" ל in שי״ת 'מהר״ם שיק הי״ד תשובה שלג gezeigt, daß jüdische Leichen, die in einen: Begräbnißplatze beerdigt sind, dessen Besitzcr das jüdische Neligionsgcsetz nicht zu beobachten haben, crhnmirt werden sollen, in welchen: Falle, wie in שיבת ציו; פי׳ ס״ג unter Hinweisung auf טור י״ד :30:) bärget hau wird, jede einzelne der cxhumirten Leichen ans einen: dem Rcligionsgesetze entsprechenden Begräbnißplatze in einem besonderen Grabe zu bestatten ist. Vir -haben somit auch bewiesen, daß die faktische Benutzung eines Friedhofes, der nicht auf ewige Zeiten Eigeulhum der jüdischen Gemeinde ist, an seiner Unzulässigkeit nichts zu ändern vermag; daß also die Theorie der Thatsachen, die der Verfasser zur Geltung bringen möchte, aus die vorliegende Frage nicht angcwendet werben kann. Wenn es wahr wäre, baß, wie man nach der angeführten Bemerkung des Verfassers meinen müßte, durch die Unznlässigkeitserkläruug ״dcS im Orte vorhandenen Friedhofes" den dort bereits Beerdigten ״bas Letzte, das sic nach ihrer irbischcn Laufbahn zu erlangen hatten", abgesprochen wirb, so würbe die von ihm erwähnte Verantwortung nicht aus Denen lasten, die aus Grund dcS jüdischen NcligionSgesctzes einen demselben nicht entsprechenden Begräbnißplatz als unzulässig erklären: cs würbe sie vielmehr schwere Verantwortung treffen, wenn sic die Wahrheit verschweigen und das Ungesetzliche als gesetzlich anerkennen würden. Es sind nicht, wie der Verfasser zu behaupten angemessen findet, ״gewagte Hypothesen", worauf sich Diejenigen stützen, die sich gegen die Benutzung deS Ohlsdorfer Friedhofes aussprcchcn; es sind, wie wir nachgewiesen, klare, im Talmud ausgesprochene, von den hervorragendsten Gesetzcslchrcrn früherer und späterer Zeiten als «ormgcbend erklärte Vorschriften, für welche sic eintrctcn; und wenn durch das Aussprechen der Wahrheit und durch die Beobachtung des RcligionsgcsetzcS die ״Kluft", von der der Verfasser spricht, sich noch erweitern sollte, so würde ja eben hierin das sprechendste Zeichen liegen, wie Lies die bereits bestehende Kluft sein muß, wem sie znznschreiben ist und worin sie wurzelt, wenn sie nur durch Verschweigen der Wahrheit nnd nur durch die Konnivenz vor ungesetzlichen Thatsachen vor einer noch größeren Erweiterung geschützt werde« kann. So lange aus der einen Seite

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