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Jeschurun · 1884-07-31 · Heft 31 (31.7.1884) · p. 486

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 31 (31.7.1884)
Article
Über die Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover
Date
1884-07-31
Page
486 (sequence 3)
Language
German
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d. deshalb nach allen Leiten hin der Anfbcsserung bedürft, und zwar: c. durch eine vollständige Gleichstellung der jüdischen Vehrer mit den christlichen, und <1. durch die Beschaffung von Mitteln und Wegen, um den jüdischen Lehrern. unabhängig davon, ob sic in größeren oder kleineren Gemeinden sungiren, eine angcnwssene GehaltSjkala zu gewähren. Die Wichtigkeit dieser Forderungen erheischt eine etwas eingehendere Besprechung. (Schluß folgt.) .*הסד ואמר UaliWtM Mirljrit. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die ritncllc Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu OHLSdorf, von Rabbiner R. Fi n k. Hamburg l 884. 5lrnisch dolcuchte! von Rabbiner!)>׳. (Jugenheimer in Kolin. l Fortsetzung.) Wir haben somit sämmtliche vom Vcrsasser ausgestellten Gründe widerlegt, und bemerken in Bezug aus seine S. 3k ausgesprochene Behauptung- ״unser EigcnthnmSrecht steht sowohl nach allgemein staatlichem, wie auch rabbinischem Rechte unbestritten da'', daß das von ihm behauptete Eigcnthumsrecht weder durch das staatliche, noch durch daS rabbiuische Recht anerkauut ist. Der Staat hat der jüdischen Gemeinde kein wirkliches EigcnthmnSrccht znerkannt, da iu der abgeschlosscncn Vereinbarung, wie der Verfasser selbst sagt, von ״Kauf und Verkauf" keine Rede ist, und der hohe Senat, wie uns a!tS verläßlicher Quelle bekannt wurde, in seiner die Motive zur Vereinbarung cuthaltenden Mitthcikung au die Bürgerschaft ausdrücklich crklärtc, daß er den zur Beerdigung jüdischer Leichen bestimmten Thcil des Friedhofes der israelitischen Gemeinde nicht alt* N;zentl)nm überlaffcu, sondern nur zur Beerdigung ein geräumt hat, was sich auch aus dem mchrenvähntcn Vorbehalte ergicbt, daß das Grundstück in! Wege der Gesetzgebung der jüdischen Gemeinde wieder entzogen werden kann. Da also der Staat, der Besitzer jenes Areals, daS Grundstück der jüdischen Gemeinde nicht als Eigcnthum überlassen, und auch der vom Verfasser auS einer vcrmcint'lichen ״Thcilhaberschast" deduzirte RcchlStitcl, wie wir nachgcwiescn haben, nicht cxistirt. ist eS selbstverständlich, daß die jüdische Gemeinde auch nach rabbinischem Rechte das vom Verfasser behauptete EigenthumSrccht nicht besitzen kann. Daß das vom Verfasser S. 32 gegen die Forumlirung der vom orthodoxen Synagogenvorstande gestellten Frage erhobene Bedenken ganz unberechtigt ist, haben wir bereits nachgcwicsen; wir haben daher, um dem in Folge dcS Erscheinens der vorliegenden Broschüre an uns gerichteten Verlangen zu entsprechen, nur noch ans den Schluß einzugehcn, in dem sich der Verjasser, nachdem, wie er sagt, ״die Beerdigung in Ohlsdorf eine Thatsache ist", auf den Satz אין ספק מוציא מידי ודא' bezieht, den er übersetzt: ״eine .;weiselhaste Idee (!) kann eine feststehendc nicht verdrängen." Der Verfasser versucht aber nicht, nachzmveijen, wieso diese Regel hier geltend gemacht werden kann, sondern stützt sich, nachdem er einige mit dem von ihm behandelten Gegenstände in gar keinen: Zusammenhang stehende Borschriften aus י״ד פי׳ שס״ז au führt, auf die י״ד סי׳ שפ" ג ב׳ (c« heißt שנז״ג, was aber ohne Zweifel ein Druckfehler ist) ausgesprochene Bestimmung, daß inan eine Leiche von einem Orte, in dem ein Begräbnißplatz ist, nicht in einen andern Ort bringen soll, und bemerkt hiezu S. 32: ״Wohl ist dies, so cS der Gestorbene gewünscht, erlaubt, geschieht der Wunsch aber etwa aus religiösen Bedenken, die der Gestorbene gegen die Zulässigkeit des im Orte vorhandenen Friedhofs hegt, so involvirt er, falls die Bedenken keine gegründete Basis haben, eine Verletzung der Ehre der dort bereits Beerdigten, wird ihnen ja daS Letzte, das sie nach ihrer irdischen Laufbahn zu erlangen hatten, abgcsprochcn. Wer wird cS wohl versuchen, auf gewagte Hypothesen solch' eine Verantwortung auf sich zu laden, bestreben wir nnS lieber, anstatt die Kluft zu erweitern, die vorhandene Spaltung zu beseitigen, bleiben wir £"£'),'71 נאהבים בחיינו, auf daß wir uns würdig machen des himmlischen ScgcuS." Der Verfasser scheint also behaupten zu wollen, daß cS, nachdem die Benutzung dcS der israelitischen Gemeinde zngewicsencn ThcilcS dcS OhlSdorfcr Fried- Hofes schon begonnen hat, eine Verletzung der Vorschrift wäre, wenn inan nun von Hamburg ans wegen der Gründe, um derentwillen der Gebrauch dieses FriedhofeS als unzulässig erklärt wurde, jüdische Leichen an einen andern Begräbnißplatz führen würde. Diese Annähme dcS Verfassers ist aber ebenso falsch, wie seine Behauptung, daß, wenn der Gestorbene ״auS religiösen Bedenken", die er gegen die Zulässigkeit dcS im Orte vorhandenen Friedhofes hegt, falls diese Bedenken ״keine gegründete Basis haben", die Beerdigung an einem andern Begräbnißplatze unzulässig wäre. In der erwähnten Stelle heißt.cs: אם צו׳ להוליכו ממקום למקום שומעי; לו; demnach soll dem Wunsche eines Gestorbenen, aus einem nicht zu seinem Wohnorte gehörenden Begräbnißplatzc bestattet zu werden, entsprochen werden, ohne daß die Motive des Verlangens zu prüfen wären; die beschränkende Bemerkung, die der Verfasser an jene Bestimmung knüpft, ist daher nicht begründet.

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