Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 31 (31.7.1884)
- Article
- Über die Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover
- Date
- 1884-07-31
- Page
- 485 (sequence 2)
- Language
- German
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^485 die durch § 30 des hannoverschen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Inden von! 3<>. September 1842 ihnen obliegenden Verpflichtung, ״über religiöse Gegenstände am Sabbarh und Festtagen einen Bortrag zu Hallen", die gebührende Rücksicht zu nehmen, läßt sich um so weniger etwas cinwendcn. ja es erscheint diese Forderung geradezu als eine dringliche, als dnS bclehrende, ermahnende Wort, auch nach unserer Anschannng, in keiner Gemeinde entbehrt werden sollte. Air wollen hiermit nicht das Verlangen nach einer förmlichen Ausbildung als Kanzelredncr gestellt haben, wohl aber sollten die jungen Leute in der BilduugSanstatt für jüdische Lehrer zu Hannover angewiesen und geübt werden, in schlichter, klarer Rede einen Abschnitt anS der Sidra zu erläutern, die Bedeutung eines GebotS in verständiger Weise anseinanderzusetzen und zu dessen Befolgung zu ermahnen, und anS km Midrasch im Geeignetes zum Verständnis; zu bringen. Während die eigentliche Lehrthätigkeit nur der Jugend zu Gute kommt, ivürde ans diesem Wege die so nothwcndigc Einwirkung ans dm Verstand und das Gemnth der Gemeinde erzielt werden. Für einen einsichtsvollen, geschickten Lehrer bietet sich hier ein sehr dankbares Feld seiner Wirksamkeit und zwar in einer Weise, welche wesentlich dazu beitragen dürste, seine Stellung innerhalb der Gemeinde zu heben und zu crhöhterer Bcdcntung zu bringen. Die Leitung des Lehrerseminars sollte sich deshalb der in dieser vierten These geradezu an sie gerichteten Aufforderung nicht verschließen. Der Inhalt der fünften These wegen thuusicher Trennung deS SchächtcrdieustcS vom Lehramte ist völlig identisch mit § 57 Alinea 2 der Schulordnung vom 5. Februar 1854 und § 3 der Bekanntmachung vom 19. Januar 1844. Auch hier wird die ״Thnnlichkeit" als die nvthwendige Voraussetzung für diese Trennung statnirt. Wir finden diese ״Thun lichten" aber nur in denjenigen Gemeinden, wo die Stenerkraft eine so starke ist, um neben dem Lehrer einen besondern Schächter, welcher kcin Fleischer ist, zu besolden. Der Umstand, daß cS in der Provinz Hannover Orte giebt, in welchen Inden in einer so beschränkten Anzahl wohnen, welche die Anstellung eines Beamten unmöglich macht, hat in einzelnen Fällen dazu führen müssen, Privat׳ Personen die Autorisation znm Schächten landrabbinatSfestig zu crtheilen, um diesen vereinzelt oder in zu geringen Gruppen wohnenden Inden den Flcischgenuß nicht allzu sehr zu erschweren. Diese durch die Roth herbeigcsührte Sachlage hat aber zu mannigfachen Nebel-- ständen geführt, so daß die Landrabbiner schon seit längerer Zeit überaus schwierig in der Erthestung von solchen Autorisationen werden mußten. Während eine solche ausnahmsweise lediglich für den Bedarf der wenigen an einem Orte wohnenden Inden bestimmt war, hatte sich im Laufe der Zeit an einigen Orten in Folge des erleichterten Verkehrs und der veränderten Gewerbcgesetzgcbnng die Praxis hcrauSgebildet, daß daselbst umfangreiche Fteischergewerbe entstanden sind, deren Inhaber ans Grund der Autorisation selbst schächten und mit dem selbst geschachteten Fleische einen schwungvollen Handel in benachbarten Großgcmeindcn treiben. ES wird also die Autorisation in einem ganz anderen Umfange und zu einem ganz andern Zwecke benutzt, wie ursprünglich beabsichtigt gewesen. Wir glauben nicht, daß der Lehrertag diesem Mißbrauch Vorschub zu leisten gedenkt; wir glauben auch nicht, daß er den Unfug, wie solcher in benachbarten Provinzcn vielfach geübt wird, in die hiesige cinzusnhren gewillt ist, daß nämlich die Schechita durchweg, oder doch an sehr vielen Orten, durch die Fleischer selbst anSgeübt wird. Die Verbindung des Schächter- und Lehramts ist in den kleinern! Gemeinden geradezu eine Rothwcnd iglest, soll anders nicht eine ernste Gefahrdring für die Sicherheit des בשרות in den Gemeinden entstehen. Die meisten kleinen Synagogcngemeinden sind nicht in der Lage, zwei Knltusbcamte zu besolden. Ein gewissenhafter Lehrer wird also schon in seinem eigenen Interesse das Schächteramt übernehmen müssen, wenn er nicht Vegetarier werden will. Es ist deshalb eine sehr weise Bestimmung der hiesigen Gesetzgebung, daß sie die Verbindung der beiden Funktionen als die Regel zur Voraussetzung hat, und eS ausdrücklich ansspricht, daß ״der Dienst des Schächters da, wo eS thnnlich ist, von dem des Lehrers getrennt werden soll." Wir können nur annehmen, daß den 39 Lehrern mehrere Verhältnisse bekannt sind, in welchen die Gemcindcn einen besondern -Schächter anstcllen und besolden könnten, sich aber trotzdem dessen weigerten. Es würde uns aber dann doch sehr Wunder nehmen, daß die betreffenden Lehrer, falls sic dcS Schächterdicnstes überhvben zu sein wünschten, nicht ans Grund des Gesctzes und mit Hülfe der Landrabbiner eine.Trennung, der Aemtcr hcrvciznführen vermocht hätten. Und dieses um so mehr, als der Lchrcrtag durch die in der Forderang der fünften These hinzngcsügte Klausel, ״jedoch dürfen die bereits angestclltcn Lehrer eine Schmälerung ihrer bisherigen Einnahmen dadurch nicht erleiden" zu erkennen giebt, daß er recht leistungsfähige Gemeinden mit dieser These hat treffen wollen. Wie bereits früher erwähnt, sind uns die thalsächlichen Verhältnisse in den Prooinzialgemcinden nicht genügend bekannt, uns ist darum die Absicht dieser These nicht klar. Wir gelangen nun zu den letzten drei Man!- skstativncn des LehrertageS, welche sich auf die materiellc Lage der jüdischen Lehrer beziehen und aussprechen: a. daß dieselbe eine ungenügende sei,