Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1884)
- Article
- Über die Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover
- Date
- 1884-07-24
- Page
- 470 (sequence 3)
- Language
- German
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470 Ferienzeit von ctnm I! Togen slatlsindcn, so daß die ' fcrirn^ra in! 3afn*e, einschließlich dev einzelnen j ganz- 1111b l)albfrcicii Tage, nicht unter א und nicht; über 1<׳ Wochen dauern solle. Glauben die -Herren Vcljrer, daß die 2onnnerserien;eil eine Verlängerung erfahren müsse, so würden wir einen! solchen von suchkundiger 2 eile erhobenen verlangen kein '4>cto entgegen stellen. ,n'Nü'yung folg!. *הסד דאבז.'־ lUuljltliiiligr |Ufl[!r!jeit. C5i11 Wort;11 r Beruhigung an die Mitglieder der deutsch israelitischen Gemeinde in Mamburg, betreffend die ritnellc Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes;11 Dhlsdorf, von Rabbiner N. ,Unk. -Hamburg 1 Alritifd) bdnirljtct von MiiMüiut l N׳. ^nigeu hcimer iit Molitu G׳orlscv1lng. ׳ Ebenso unrichtig ist die Argiimcntalion, durch ivclche der Verfasser;11;eigen glaubt, daß. auch ׳.venu die von ihm behauptete Theilhaberschast nicht cxistirt. dennoch die israelitische Gemeinde ein ״vollständiges Gigenlhmnsrecht" an dem ihr;ngeiviesciien Theilc des Friedhofes hat. Gr führt nämlich 2. :;s die הי׳גין 1' 1צ־ משפט, l ausgesprochene Bestimmniig an, wonach der für eine bestimmte ^eit slattgefundene Verkauf eines Grundstückes als ein Verkauf;11 betrachten ist, und dem Däuser die Berechtigung verschafft, während der beim -Ganse starten Zeit jeden beliebigen Gebrauch von dem Boden;11 machen, Bauten anszusübrei! und cin;11reißen, so wie Derjenige, der ein Grundstück ans immer als Gigenthnm erwirbt; und hier;!! bemerkt der Verfasse!2 ׳. :N: ..Nun, wie gefällt Dir das, lieber Veser, iöuutcü Du Dich noch entschließen, das erworbene Recht der Gemeinde an dem Dhlsdorser Friedhosc mit Ries;- recht;11 ve;eichnen? Wäre es nur das, so dürsten wir ja, wie wir eben gesehen, das uns überwiesene Gut äußerlich nicht verändern. Gs ist aber auch nicht ein aus bestimmte Zeit beschränkter Gaus, weil keine Zeit stipnlin. Gs ist ein vollständiges GigciNhinnsrecht." Der Bersasscr will also auf Grund der ange׳ führten Bestimmung und daraus, daß in dem Uebereinkommen keine Zeit sripnlirt ist, das ״vollständige Gigenthmnsrccht" dcdn;iren, was aber ganz unrichtig ist. Die;itirte Vorschrift beweist nicht das Geringste für seine Behauptung, denn der Gans eines Grundslückes ist, wie in .מניד משנה;n הל'׳ בלכידת Will <> ge;eigt wird, analog dem .Ganse eines Grundstückes, während der Geltung des IobelgcsctzeS,!0 ob ei sich der Ganser nach רמב״ם und שר" ת הה כ סיפר .0 ראבי׳ד ההי׳מ תשונה קל״א) ebenfalls das Reäp erwirbt, bis zum Giutriitc des JobeljahrcS mit dein Grundstücke so wie ein Eigenthnmcr;11 ve!fahren, aber doch wird hierdurch selbstverständlich kein vollständiges Eigenthumsrecht, sondern, wie bereits erwähnt, nur eine als Frnchlnicßungsrecht bezeichnet,.׳ Besngniß erworben; das rHcilu der Bauführnng kann unmöglich als ein Kriterium des Gigeiuhuinsrcchtes betrachte! werden, denn jede Er- Werbung, durch die das Dbjekt nicht ans einige Zeit Eigenthum wird, gilt, wenn auch dadurch nicht bloS das Friuchrnießungsreeht, sondern für eine g ew i s s c Zeit das Recht des EigcnthümcrS erworben wird, dennoch, wie נדרים 11; ר״ן B.1 n. דיה א״ל אביי erklärt, nur als Zruchlnießnngsrecht כל קניין ״מאינו עולמי קני־ן פירות להור מקרי; und daraus, daß in dem Vertrage, in dem,!nie der Verfasser selbst sagt, der hohe 2enat es unterlassen, von Kauf und Verkauf zu sprechen, weil dieser Vertrag nichts weniger als ein K a 1! s g e s chäfl i st, feine 3c ז t ft i p 1t (i r t i st, kann doch unmöglich, wie der Verfasser behauptet, ein ״vollständiges GigenthnmSrecht" dedn;irt werden; daraus ergiebt sich ja das gerade Gegentheil, daß nämlich;>1 jeder Zeit ans Beschluß der Gesetzgebung das Grundstück der jüdischen (Gemeinde wieder entzogen werden kann. Es ist daher!mbegrciflich, wieso cs dem Verfasser beifaden konnte, im Widerspruche mit dem klaren Inhalte des getroffenen Uebercinkommeiis das dadurch eiiigeräumte Recht als ״vollständiges Eigenthnmsrecht" zu bezeichnen. Der Verfasser meint übrigens, daß, wenn das Uebercintoinmcn ״auch nur ein Kauf auf beschränkte Zeit wäre", ebenfalls ״gegen die Zulässigkeit des Ohlsdvrser Friedhofes kein Bedenken zu!ragen sein dürste. Denn bei dem ארבע מינים am מכות-Feste, die man eigenthi'nnlich;!1 erwerbe!! biblisch nerpstichtet, genügt ja auch ein Zeitkauf vollkommen, wie dies קצות החושן כיי רכל־־א ausführlich dorthin." Die Unhaltbarkcit dieses vermeintlichen Beweises ist schon ans der zitirten 2telle ersichtlich, denn cs wird dvrl auch aus die "טו״ת הרא״׳ש כלי1 ל״ה כי׳ כ' angeführte תשו׳ הר״ר אביגדור כהן hingeiviescn, wv die erwähnte Ansicht dadurch bcgründe! wird, daß, wein! die ד׳ בלינים auch nur für die Zeit der Erfüllung des Gebotes als Eigcnthum erworben wurden, dies als eine für eine bcstinnnte Zeit slattgesiindcnc Besitzerwerbnng zu betrachten ist, waS auch am ersten Tage des LnlkotfesteS für die Gebotsersnilung genügt, da durch das Gebot ולקחתם לכם 11111־ verlangt wird, daß jene vier Pflanzenarten während der Pstichtcrfüllung das Eigenthmn des das Gebot Beobachtenden seien לחכי קרי לי׳ קנין פירות שאינו יכול לאבלו אכל מיהו קנין הגוף לשעה מיקרי ובהבי סני דולקהתם לכם משלכם כשעת לקיחה קני ד רחמנא שיהא משלו והא איכא". Hieraus ist ersichtlich, daß die Anforderung des jüdischen NcligionSgcsctzes, daß das Grab das. bleibende Eigcuthum des darin Be״