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Jeschurun · 1884-07-24 · Heft 30 (24.7.1884) · p. 469

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 30 (24.7.1884)
Article
Über die Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover
Date
1884-07-24
Page
469 (sequence 2)
Language
German
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469 wissen, und im Falle eine solche nicht gewährt werden kann, die Ausschließung der Festtage von der anznrechnenden Ferialzeit. Der Lehrertag hat hiermit eine Verschiedenheit in der Prellung der Lehrer an Schulgemeinden, welche nach £ 3 der Schulordnung ״eine vollständig eingerichtete jüdische Scbnle" besitzen, und denjenigen, die an besonderen Neligwnsschnlen (£ 1) aintiren, ein sichren wollen, welche die (Gesetzgebung nicht keimt. Den Vcl)1*crn, welche außer dein Neügions ׳nnterrichte auch noch deii Unterricht in den allgemeinen Elementarsächern ertheilen. soll eine besondere Vcrgntung für den Borbeterdienst gewährt werden, den anderen nicht; den crstercn sollen, falls sie keine solche besondere Vergütung erlangen können, die Festtage nicht als Ferien angerechuet werden, die letzteren sollen dieser Vergünstigung nicht theilhastig werden. Wir glauben, daß der Lehrertag mit dieser These keinen glücklichen Griff gelhan hat. Nach £ 10 der Schulordnung ist die Einrichtung der Schulen keineswegd den Gemeinden überlassen, vielmehr bedarf es der landdrosteilichen Genehmigung, wo vollständig cingerichtete jüdische Schiileii (Elementarschulen) und wo NeligionSschnlen bestehen sollen. Beide Arten von Schulen sind aber in ihrer Stellung einander völlig gleich und ebenso deren Lehrer. Der § 07 der Schulordnnng beslimntt deshalb auch ganz allgemein: ״Die Stelle des BorbelerS soll in der Regel mit der des Lehrers verbunden werden", ohne in dieser Beziehung einen Unterschied zwischen den Lehrern an jüdischen Elementar- und Religionsschnlcn zu statniren. In Bezug ans die Ferien schreibt der $ •14 vor, daß solche mit (Genehmigung der Landrabbiner sestznstellen sind. Durch den § 32 ist die wöchentliche Unterrichtszeit in den jüdischen Elementarschulen ans wenigstens 33 Stunden festgesetzt, die Bestimmung über die UnterrichtSzeit in den Neligiousschnlen aber den Landrabbinern überlassen worden. ׳Nach den für die Landdrosteibezirke Hannover und Lüneburg landrabbmawseitig ergangenen ,.Anweisungen für die jüdischen Lehrer" vom 28. Febrnar 1855 wird die Unterrichtszeit in den Reiigionssehnten dcmgentäß auf 24 bis 20 Stunden und nach dem beigegebenen Entwurf eines Stundenplans auf 25 wöchentliche Stunden normivt. Es ergiebt sich also, daß an den Orten, wo keine Elementar-, sondern nur eine Religionsschnle besteht, die Amtsthärigkeit dcS Lehrers 8 wöchentliche Stunden weniger mitfafn als dort, wo eine jüdische Elementarschule errichtet ist. Wir würden cS deshalb sehr gerecht mid billig finden, wenn seitens der Lehrer die Forderung erhoben würde, daß die Besoldung an jüdischen Elen!eutarschnlcn höher bemefjen werden sollte als cm Religionsschnlcii, beim hier erscheint durch das Amt selbst ein solcher Unterschied in der That vollkommen gercchlserligt. Die um׳- fassendere Lehrthätigkeit erheischt ein höheres Entgelt, die Ansprüche des BorbeteramtS aber sind völlig nnabhängig von dem sonstigen Wirkungskreise des Lehrers, sie sind in Betress des Elementarlehrers nicht größer, als in Beziehung ans den Religionslehrer. Die Statnirung eines Unterschieds an dieser Stelle ist deshalb durchaus ungerechtfertigt. So rückhaltlos wir uns darum einer Kundgebung anschlössen, ivelche für das einen größeren Aufwand an Zeit und Kraft erheischende jüdische Elementar- und Religions-Lehramt eine entsprechend höhere Besoldung in Anspruch nehmen nmrde, so entschieden müssen wir uns gegen die These 3 in ihrer vorliegenden Fassung erklären. Wir müßten uns indessen sehr irren, wenn das, hier berührte Verhältnis; nicht thatscichlich folgendermaßen liegen sollte. Im Allgemeinen werden die Gemeinden die Höhe der Besoldung ihres Lehrers und BorbelerS als ein Ganzes nach der Zahl und Leistungsfähigkeit ihrer Beitglieder bemessen. Ein von der Geuteindekasse abgesondertcr Schnlsond dürste nwht kaum vorhanden sein; die Erfordernisse dcS GemeindegotteSdiensteS und der Schule dürsten regelmäßig von der Synagogcngemeinde bestritten und das etwa zu erhebende Schulgeld in deren Klasse fließen. Dem anznstellcnden Lehrer dürfte stets bei der Verhandlung über seine Anstellung mitgecheckt werden, ob er au einer vollständig eingerichteten jüdischen Schule (Elementarschule) oder nur an einer Religionsschnle zu amtiren hat, und ob ihm auch die Funktion eines Borbeters obliegt, kurz, über die seiner harrenden Pflichten dürfte er keineswegs im Unklaren sein, so daß er plötzlich bei seinem AmtScintritt durch die Mcklhellnng überrascht würde, daß er auch des BorbeterdiensteS zu walten habe und zwar ohne Ansprnch ans Entgelt. Wenn demgemäß auch in seinem Vertrage mit der Shuagogengemeinde nicht besonders festgestcllt sein sollte, daß ihm für die L.ehrthätigkeit eine bestimmte Onote und für das Borbetcramt eine andere Quote seines Gehalts zngebilligt worden, vielmehr ihm ein GEmninteinkoiinilen für die Lehrstelle, mit welcher, me ihm bekannt, das Borbeteramt verbnndcn, zngesicheu wurde, so wird inan nicht davon sprechen können, daß er den Borbcterdienst unentgeltlich zu versehen habe. WaS nun die Ferialzeit anbelangt, so ersehen wir beispielsweise ans den vorhin erwähnten Anweisungen vom 28. Februar 1855, wie in dem großen Landrabbinatsbezirke der Lauddrosteien Hannover und Lünebürg mit 54׳ Synagogengemeinden dieses Vcrhältrüß geregelt ist. Als Regel wird daselbst festgestellt, daß außer den herkömmlichen Ferien an den jüdischen Festbezw. Halbsest- und Fasttagen, im Sommer noch eine

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