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Jeschurun · 1884-07-17 · Heft 29 (17.7.1884) · p. 454

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 29 (17.7.1884)
Article
Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
Date
1884-07-17
Page
454 (sequence 2)
Language
German
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454 durchaus nicht gezwungen zu sein, auf die Aufrecht- ' Haltung seiner Abhandlung zu bestehen. ״Wir können ' uns," sagt er, .,getrost auf den Standpunkt des Gut-! achtens stellen, das Eigenthnliiorecht der Todten an ihren (Arabern als rituelle Borschrift anerkennen, und ' dennoch wüßten wir nicht die rituelle ״Zulässigleit des Ohlsdorscr Friedhofes zu beanstanden." -hierfür führt der Verfasser die Mifchua נדרים V.-> an, in der ge׳ lehrt wird, daß der Teittpelberg, die auf demselben sich befindenden Vorhallen 1mb die auf dem Wege, den die aus Babylon zurnckkchrcnden Exulanten einznschlagen hatten, sich befindenden Brunnen als Eigenthum der jüdischen Gcsammthcit, die Straßen einer Stadt, das BadchanS, die Synagoge, der Pult, der bei der Thora- Vorlesung oder beim Gesctzcsslndium benutzt wird (nach ר"ן, nach רא״ש der zur Attfbeivahrnng der heiligen Bücher bestimmte Kasten) und die aus Gemeinde- Mitteln zum GcsctzcSstndinm angeschafsten Bücher als Stadteigenthunt zu bctrachtcu sind; im •SMnblicfc aus diese Mifchua bemerkt der Verfasser: ״Wenn nun alle Stadtbewohner, wie diese משנה deutlich lehrt, als Thcilhadcr vom ׳Stadtvermögen angesehen werden, wie will man behaupten, Ohlsdorf biete lein קבר שלו? Die Stadt Hamburg, oder richtiger die Bewohnerschaft -Hamburgs kauft ein Terrain znm allgemeinen Fried- Hof, bezahlt den Betrag anS Kommuualmittcln, zu welchem auch die israelitischen Einwohner und Staatsangehörige ihr Thcil beigestenert haben, und trotzdem sollten wir gar lein EigemhnmSrecht an diesem Kaufe haben? OaS sagt ja nicht einmal das LaudcSgesctz, דינא דמלבותא, das kann nicht sein; uns ist cs einerlei, ob die jüdische Gemeinde, oder die Kommune einen Friedhof erwirbt, wir sind hier wie dort Theilhaber, und das kann uns keine Sophisterei wcgdisputiren. Wir gehen noch weiter und behaupten, daß der uns vom Staate überwiesene Thcil deS Friedhofs derjenige ist, der von uns beim Ankauf des ganzen Terrain erworben wurde. Es ist das ganze Verfahren weiter nichts als ein שותפי; שחלקו, wir nennen das ein Separircn der Käufer nach gemeinsamem Ankauf; und da doch קבר ישלו im günstigen Falle nur;מררבנ sein kann, so kommt hier die Regel zur Anwendung;מררבנ יש ברירה. Wäre aber קבר שלו sogar biblisches Gebot, so das; wir nicht ברירה sagen könnten, so müssen wir dieses Separircn wenigstens als Tauschgeschäft ansehcn; in beiden Fällen bleibt eö jedoch קבה שלו." Es ist schwer, diese vermeintliche Argumentation, in der der Verfasser die vom hohen Senate regierte Stadt Hamburg und die dortige israelitische Gemeinde als;׳שותפי, als Kompagnons, und die Zuweisung eines ThcilcS des OhlSdorfcr Friedhofes als ein Separircn der Käufer nach gemeinsamem Ankauf oder als ein Tauschgeschäft betrachtet wissen will, ernst zu nehmen.-Wir glauben, daß, ganz abgesehen von der Frage, ob die vom Verfasser zitirte Mischna irgend welche Analogie für den vorliegenden Gegenstand bietet, zur Bcnrtheilung der Annähme des Verfassers doch zunächst festgestellt werden müßte, ob und welche vom Staats gesetzt anerkannte N c ch t S q n eile für die vom Verfasser vorausgesetzte Gemeinschaft vorhanden ist? ob und welcher Akt stattgefnnden hat, durch den zwischen der Stadt Hamburg und der israelitischen Gemeinde das vom Verfasser behauptete AssoziationSverhältniß begründet wurde? ob überhaupt zwischen einem Staate und einer demselben angchörenden ReligionSgemcinde ein Derhältniß besteht, für daS die vom Verfasser aus dem talmndischcn Privatrechte angeführte Bestimmung über שותפי; שחלקו über die Thcil NNg einer gemeinjchaftlichen Sache angcwendet werden könnte? Nachdem der OhlSdorfcr Friedhof vom Senate der Stadt Hamburg gekauft wurde, ist derselbe Stadt- resp. Staatsvermögen geworden, steht derselbe in der Kategorie der der Stadt angchörenden öffentlichen Plätze, für die auch den in! jüdischen Rechte ausgesprochenen Bestimmungen gemäß, wie ans der in;ב״י לטור היש משפט פי׳ קס״ב zitirten תשובת רשב״א und ans ה״נז תי״ז א, הגה ersichtlich, nicht die privatrcchtlichen Normen maßgebend finb, sondern über die nach der im talmudischeu Satze דינא דמלבותא רינא liegenden Anerkennung deS StaatSgcsetzcS nur der Staats- oder Stadtobrigkeit ein DiSpositiouSrccht zustcht. Wenn nun aber nach der vom hohen Senate der Stadt Hamburg anSgcgangenen Zuweisung eines TheileS jenes Friedhofes an die israelitische Gemeinde ״dieses ganze Verfahren," wie der Verfasser sagt, ״weiter nichts als ein;שותפי שחלקו" wäre, so wäre ja der Staat, für den der Senat jenes Ucbercinkommeu getroffen, nie der alleinige Besitzer jenes Terrains gewesen, sondern nur ein Thcil- Haber, was doch offenbar den thatsächlichcn Verhältnisscn widerspricht, denn das Areal war vor dem Uebereinkommcn (seit dem Ankäufe) ausschließlich Stadtcigcnthnm, ohne daß die jüdische Gemeinde als solche irgend. einen Rechtsanspruch darauf hätte erheben können, und mit den; Uebereinkommcn wurde das EigcnthumSrecht der Stadt an dem ganzen Terrain, also auch an dem für jüdische Leichen bestimmten Theilc, keineswegs aufgegeben, sondern durch die Bestimmung, daß im Wege der Gesetzgebung der der israelitischen Gemeinde zagewicscnc Platz wieder entzogen werden kann, ausdrücklich aufrechtgehalten. Die Behauptung des Verfassers, daß der OhlSdorfcr Friedhos ein קבה שלו, den jüdischen Todten dein RcligionSgesetze gemäß ein ihnen auf immer als Eigenthum übertragenes Grab gewähre, ist daher falsch. Wenn auch der Verfasser sagt: ״Uns ist es einerlei, ob die jüdische Gemeinde oder Kommune einen

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