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Jeschurun · 1884-07-17 · Heft 29 (17.7.1884) · p. 452

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 29 (17.7.1884)
Article
Salomonische Spruchweisheit
Date
1884-07-17
Page
452 (sequence 2)
Language
German
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452 irdischenLebcnStageS untcrgchen und geht in die Nacht ein, durch welche der Tod den Gottessürchtigcn zu ewigem dichte fuhrt. Fonstvttttg folgt. \ llkbcr die Sicllung der pifdici! lehret in der Prsvinj f}an1to»er. Am 2. und 3. Juni d. I. tagte in der Hauptftabt der Verein jüdischer Lehrer der Provinz Hannover. Der wesentlichste Theil der Verhandlungen betraf den in der Uebcrschrist angedcntetcn Gegenstand. Es gebuhrt dem Herrn Lehrer Gott Hels zu Geestemünde das Verdienst, durch einen sehr ninsangreichen Vortrag die Anregung gegeben zu haben, daß die Lage des jüdischen LchrcrstandcS von einer nicht geringen Zahl (33) Fachgcnosscn einer eingehenden Erörterung unterzogen wurde, deren Ergebniß in den folgenden 8 Thesen zum Ausdrucke gelangte: 1. Die gesetzliche Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover ist eine genügende, wenn die gesetzlichen Bestimnmngen in ihrem wahren Sinne anSgcführt werden. 2. Bei den nicht fest angesiellteu Lehrern darf die Kündigung nur dann cintrcten, wenn entweder die Steucrlraft der Genreinde seit der Anstellung des Lehrers nachweisbar so gesunken ist, daß sic das Gehalt des Lehrers nicht mehr aufznbringen vermag, oder wenn keine schulpflichtigen Kinder mehr vorhanden sind. 3. Den Elcmentarlchrern muß eine besondere Vergütang für das Vorbetcramt gezahlt werden. oder wenn dieses nicht erreicht werden kann, dann dürfen ihnen die Festtage nicht als Ferien angcrcchnet werden. 4. Da die jüdischen Lehrer der Provinz Hannover gesetzlich verpflichtet sind, an Sabbath- und Festtagen Predigten zu halten oder vorznlesen, so ist cS erfordcr-!ich, daß bei der Ausbildung der jüdischen Lehrer auf diesen Zweig ihrer Thätigkeit die gebührende Rücksicht genommen wird. 3. Der Dienst dcS Schächters soll, wo eS thunlich ist, von dem des Lehrers getrennt werden. Jedoch dürfen die bereits angestclltcn Lehrer eine Schmälerung ihrer bisherigen Einnahmen dadurch nicht erleiden. 6. Die materielle Lage der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover ist eine ungenügende und bedarf deshalb nach allen Seiten hin der Ausbesserung. 7. ES muß die vollständige Gleichstellung der jüdischen Lehrer mit ihren christlichen Kollegen, sowohl hinsichtlich des Gehalts, als aller anderen Rechte, zur ThaLsache werden. 8. Es müssen Mittel und Wege beschafft werden, um den jüdischen Lehrern, gleichviel ob dieselben in einer großen oder kleinen Gemeinde angestcllt sind, eine angemessene Gehaltsskala zu gewähren. Zur Förderung des in dieser letzten These 8 ausgesprochenen Bedürfnisses wurde zwei Mitgliedern der Versammlung das Mandat ertheilt, für die nächstjährige Zusammenkunft ein ausführliches Referat vorznbereiten. Die Erklärlingen der neununddreißig Vertreter deS israelitischer! LehrerstandeS der Provinz Hannover dürfen vollauf den Anspruch erheben, als der wirkliche Ansdruck der Ansicht zu gelten, welche in der israelitischen Lehrerwelt dieses Landes allgemein über die Stellung derselben gehegt wird. Sie sind deshalb als solche bedeutsam genug, um einer eingehenderen Betrachtung nnterzogen zu werden. Ein Organ wie daS unsrige, welches sich der Förderung jüdischen Geistes und jüdischeu Lebens in HanS, Gemeinde und Schule ausschließlich widmet, wird aber sich zu einer solchen nur so mehr verpflichtet erachten, als die Lage des LehrerstandeS wesentlich in jede der Sphären cingrcift, für welche cS wirksam zu sein wünscht, und die Darlegung der Verhältnisse und Anschauungen eines so großen' Lehrkörpers, wie der jüdischen Schulen dcS Hannoverscheu Landes, ein weit über die Grenzen dcS letzteren hinauSreichendcö allgemeines Interesse voranSsctzcn kann. Ist doch der Lehrer einer der wichtigsten Faktoren zur Förderung deS religiösen Geistes und LebcnS überhaupt, dessen Einfluß aber wesentlich bedingt ist von der gcsctzlichen Stellung, die er im Kreise der Gemeinde einnimmt, und von der matericllcn Lage, die ihm diese gewährt. Wir haben deshalb mit Freuden aus dein Munde der hannoverschen Lehrer in der ersten These die Erkläruug vernommen, daß sic die ihnen durch das Gesetz angewiesene Stellung als eine ihren! Berufe und der Entfaltung einer gedeihlichen Wirksamkeit angemessene betrachten. Dieselbe basirt auf dem Gesetze vom 30. September 1842, der Vckauntruachung vom 19. Januar 18-14 und der Schulordnung von! 5. Februar 1854. Die AnstctlungSsähigkeit der Lehrer ist durch das Bestehen der bei der Entlassung von! Seminar vorgcnommcncn oder einer besonderen Prüfung seitens der Landrabbincr, zu welch letzterer bei den allgemeinen Elcmentarschnljächeru ein von der Landdrostei zu ernennender Kommissar zugegen sein nmß, bedingt. Ihre Wahl erfolgt nach der Stimmenmehrheit der Gemeinde- Mitglieder. Die Anstellung ist eine definitive, d. h. cS kann der Lehrer niemals entlassen werden, ausgenommen wegen fortgesetzter Verletzung der Pflichten seines BernseS, oder wegen eines anstößigen, unrvürdigen und zum Acrgerniß gereichenden Verhaltens, nach vorgängiger

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